Update:
Die Klage gegen Google ist nun rechtshängig. Google hat nunmehr vier Wochen Zeit, sich anwaltlich vertreten zu lassen und anzuzeigen, ob Google sich gegen die Klage verteidigen möchte. Der erste Verhandlungstermin wurde auf den 05. Dezember 2014 gelegt.
Update:
Das LG Hamburg hat heute den Eingang der Klage gegen Google auf Löschung der Links aus der Ergebnisliste bestätigt. Die Zustellung der Klage an Google steht nun unmittelbar bevor.
Nachdem wir bereits vor einigen Tagen über den ersten „Google-Negativbescheid“ berichtet hatten, gibt es nunmehr weitere aktuellste Entwicklungen an der Google-Front. Unser Mandant wollte sich mit der Ablehnung seines Löschungsantrages nicht abfinden und beauftragte uns, weitere Schritte gegenüber Google einzuleiten. Mit anwaltlichem Schreiben forderten wir Google erneut unter letztmaliger Fristsetzung zur Löschung und Entfernung der streitgegenständlichen URL aus der Ergebnisliste auf. Für den Fall, dass Google dieser letzten Aufforderung nicht nachkommt, kündigten wir explizit die gerichtliche Geltendmachung des Löschungsanspruchs an.
Google reagiert nicht
Wir warteten interessiert die Reaktion von Google ab. Teilen sie uns womöglich die Gründe der Ablehnung detailliert mit? Wird der Eintrag doch aus der Ergebnisliste entfernt? Wird zumindest ein Prozessbevollmächtigter genannt? Es passierte – überhaupt nichts. Keinerlei Reaktion von Google. Es erfolgt nicht einmal eine Eingangsbestätigung unseres Schreibens. Da Google sich bedeckt hielt mussten wir offensiv vorgehen. Unser Mandant beauftragte uns folgerichtig zur Klageerhebung.
Kläger macht Anspruch auf Entfernung eines Links aus der Ergebnisliste geltend
Am heutigen Tag reichten wir also Klage auf Löschung eines Links aus der Google-Ergebnisliste ein. Zudem nehmen wir Google auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Anspruch. Zuständiges Gericht ist nach unserer Auffassung das Landgericht in Hamburg, da Google hier seine deutsche Niederlassung betreibt. In sachlicher Hinsicht wird die Klage von uns damit begründet, dass die von Google angegebene Begründung für die Ablehnung des Löschungsantrages bereits formell nicht „sorgfältig“ genug war und insbesondere inhaltlich völlig fehlerhaft ist. Der Schutz der Privatsphäre unseres Mandanten geht eindeutig vor. Nach unserer Ansicht besteht vorliegend ein Anspruch seitens unserer Mandantschaft auf Löschung.
Bislang keine Rechtsklarheit – Klage gegen Google aus Löschung dient der allgemeinen Rechtsfortbildung
Wir sind sehr gespannt, wie sich die Angelegenheit weiter entwickelt. Spätestens wenn die Klage an Google zugestellt wird, muss Google sein Schweigen brechen und sich äußern. Die Erfolgsaussichten in diesem Verfahren sehen wir als sehr hoch an. Mit der Klage betreten wir allerdings rechtliches Neuland. Die Voraussetzungen, die der EuGH in seinem Urteil („Recht auf Vergessen“) für einen Anspruch auf Löschung aufgestellt hat, sind nur sehr vage formuliert. Daher ist es nun dringend notwendig, dass die Kriterien konkretisiert werden – um Rechtsklarheit zu schaffen. Die eingereichte Klage dient somit – neben dem Interesse unseres Mandanten auf Durchsetzung seiner Rechte – der allgemeinen Rechtsfortbildung und ist im Interesse der Allgemeinheit.
RAe Stoll, Gulden, LL.M.
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