Nach dem wegweisenden Urteil des EuGH zur Unzulässigkeit der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung fragen nunmehr zahlreiche Abgemahnte aus dem Filesharing-Bereich nach den konkreten Auswirkungen des Urteils auf ihre Fälle. Die Antwort ist so knapp wie eindeutig: Es gibt keine Auswirkungen!
Trennung zwischen Vorratsdaten und Verkehrsdaten von Providern
Bei der Vorratsdatenspeicherung wurden Verkehrsdaten anlasslos gesammelt und gespeichert. Von der Vorratsdatenspeicherung unabhängig zu bewerten ist die Speicherung der bei Filesharing-Konstellationen erhobenen Daten. Diese Daten werden regelmäßig von den Providern auf anderen Datenträgern gespeichert. Es handelt sich folglich um einen eigenen Datenpool. Die Voraussetzungen des zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs von protokollierten IP-Adressen sind bereits gesetzlich geregelt und strikt von der Problematik der Vorratsdatenspeicherung zu trennen.
Daten zur Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung sind keine Vorratsdaten
Die Daten der Abgemahnten, die über den zivilrechtlichen Auskunftsanspruch von den Providern heraus verlangt werden, haben eine andere rechtliche Qualität. Sie sind keine Vorratsdaten auf Grundlage der (verbotenen) EU-Richtlinie, sondern Daten, die von den Telekommunikationsanbietern zur Entgeltermittlung und Entgeltabrechung gespeichert wurden. Es handelt sich um eigenständige Daten, eben nicht um Vorratsdaten, deren anlasslose Erhebung nun unzulässig ist.
Grundlage der Abmahnung bleibt bestehen
Um es noch einmal ganz klar zu sagen: Das Urteil des EuGH zur Vorratsdatenspeicherung hat keine Auswirkungen auf Abmahnungen. Es besteht nach wie vor ein Auskunftsanspruch der Lizenzinhaber auf Erteilung von protokollierten IP-Adressen zur Identitätsermittlung gegenüber den Providern.
Stoll Ass.iur; RA,FA Gulden