EuGH – Vorratsdatenspeicherung künftig mit Einschränkungen – Stellungnahme

 

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die umstrittene EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung in seltener Klarheit für ungültig erklärt. Bereits 2010 hatte das Bundesverfassungsgericht das deutsche Umsetzungsgesetz zur Vorratsdatenspeicherung als grundrechtswidrig eingestuft. Auch damals mit klaren Worten: Die anlasslose Speicherung von Verbindungsdaten sei „geeignet, ein diffus bedrohliches Gefühl des Beobachtetseins hervorzurufen“, schrieben schon die Karlsruher Richter in ihrem damaligen Urteil.

Vorratsdatenspeicherung EuGH

Eingriff von großem Ausmaß und besonderer Schwere in die Grundrechte

Nun zog der EuGH nach. Die Richtlinie beinhalte „einen Eingriff von großem Ausmaß und besonderer Schwere in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf den Schutz personenbezogener Daten, der sich nicht auf das absolut Notwendige beschränke“. Das sind richtig deutliche Worte.

Gefühl der ständigen Überwachung

Der Umstand, dass die Vorratsspeicherung der Daten und ihre spätere Nutzung vorgenommen werden, ohne dass der Teilnehmer oder der registrierte Benutzer darüber informiert wird, sei „geeignet, bei den Betroffenen das Gefühl zu erzeugen, dass ihr Privatleben Gegenstand einer ständigen Überwachung“ ist. Datenschutz ade.

Grenze der Verhältnismäßigkeit überschritten

Die nach der Richtlinie vorgeschriebene Vorratsspeicherung von Daten sei „nicht geeignet, den Wesensgehalt der Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten anzutasten“. Der EuGH kommt zu dem Ergebnis, dass der Unionsgesetzgeber beim Erlass der Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten die „Grenzen überschritten habe, die er zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit“ einhalten musste.

Anlasslose Speicherung ohne Differenzierung

Konkret kritisierte der EuGH, dass sich die Speicherung auf sämtliche Personen konkretisiere, ohne irgendeine Differenzierung, Einschränkung oder Ausnahme anhand des Ziels der Bekämpfung schwerer Straftaten vorzusehen.

Zur Bekämpfung schwerer Straftaten grundsätzlich möglich

Jetzt gibt es also keine Richtlinie mehr. Bedeutet dies nun, dass überhaupt keine Überwachung mehr stattfindet? Der EuGH verbietet die Vorratsdatenspeicherung nicht komplett. Eine Speicherung der Daten „zur Bekämpfung schwerer Straftaten“ ist grundsätzlich weiter möglich. Da es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrecht handelt, müssen die Regelungen aber zukünftig stark differenzieren.

Keine undifferenzierte und anlasslose Komplett-Überwachung

Jedenfalls darf eine undifferenzierte und anlasslose Komplett-Überwachung von allen Bürgern zukünftig sicherlich nicht mehr durchgeführt werden. Erst bei einem konkreten Verdacht einer „schweren Straftat“ kann überhaupt gespeichert werden. Keinesfalls dürfen Personen, die in keinem Zusammenhang mit schweren Straftaten stehen, weiterhin einfach so überwacht werden. Wie hoch die Hürden für ein neues Gesetz tatsächlich sind und ob diese Anforderungen überhaupt eingehalten werden können, kann nicht pauschal beantwortet werden. Es ist sehr spannend, wie der Gesetzgeber nun darauf reagieren wird.

Stoll, Ass.iur, RA Gulden

 

 

 

 

Von Karsten Gulden

Rechtsanwalt, Mediator & Konfliktberater - Leitgedanke: Achtsame Kommunikation ist der Bund menschlichen Daseins