Der Europäische Gerichtshof hat aktuell über ein Vorabentscheidungsersuchen abschließend geurteilt, dass Internetdienstleister, den Namen und die Adresse des Nutzers der IP‑Adresse im Falle eines Urheberrechtsverstoßes herauszugeben haben. Dies gilt auch für Urheberrechtsverstöße im Bereich des Filesharings.
„..Verpflichtung zur Weitergabe personenbezogener Daten an Privatpersonen zu schaffen, um die Verfolgung von Urheberrechtsverstößen vor den Zivilgerichten zu ermöglichen.“
Damit bestätigt der EuGH die bisherige deutsche Rechtsprechung und auch die Praxis der Provider in Deutschland und steht damit im Einklang mit der seit langer Zeit angekündigten Stärkung des Urheberrechtsschutzes.
Das ist in meinen Augen etwas zu knapp formuliert, Herr Kollege. Im Urteil steht nämlich auch der folgende Absatz:
„Nach den fraglichen nationalen Rechtsvorschriften müssen, damit eine Weitergabe der betreffenden Daten angeordnet werden kann, insbesondere klare Beweise für die Verletzung des Urheberrechts an einem Werk vorliegen, […], und die Gründe für die Anordnung müssen die Unannehmlichkeiten oder anderen Nachteile aufwiegen, die die Maßnahme für denjenigen, gegen den sie sich richtet, oder für andere entgegenstehende Interessen mit sich bringt.“
Und das spiegelt in meinen Augen die deutsche Gerichtswirklichkeit nicht wider: Da werden unter Berufung auf immer dieselben und meines Erachtens nicht sehr glaubwürdigen eidesstattlichen Versicherungen mit einem Streich Hunderte IP-Adressen beauskunftet. Von einer Einzelfallprüfung oder „klaren Beweisen“ ist das imho weit, weit entfernt.
Sebastian Dosch, Rechtsanwalt u. Fachanwalt für IT-Recht
Werter Herr Kollege Dosch,
„klare Beweise für die Verletzung des Urheberrechts an einem Werk vorliegen“ so steht es im Urteil geschrieben, das stimmt. Aber was sollen klare Beweise sein? Ich sage es ihnen: Ein schlampiger Ausdruck eines Hash-Wertes. Dies werden die Gerichte weiterhin als ausreichend für einen Anscheinsbeweis erachten. Dann sind wir am Zug und müssen andere Ungereimtheiten aufspüren, den den Fall dann doch zu Gunsten unserer Mandanten entscheiden. Dies ist möglich, erfordert aber Einsatz:http://www.die-abmahnung.info/news/news-e/article/urteil-des-lg-frankfurt-am-vom-09022012-az-2-03-o-39411-ip-adresse-muss-eindeutig-dem-b.html
Folglich lautet die Devise: Weiter kämpfen!
Dann sind wir ja einer Meinung 🙂