Falsches BGH-Urteil zu Suchergänzungsvorschlägen bei Google?

Das Urteil des BGH zu den Suchergänzungsvorschlägen bei Google überrascht in seiner Einfachheit. Haftung von Google ab Kenntnis des Rechtsverstoßes. Mit dieser Begründung liegen die Gerichte im Zweifel immer richtig. Fraglich ist, ob diese Begründung in dem Google-Fall eine tragfähige Zukunft hat oder nicht doch gegen höherrangiges Europarecht verstößt, da in den Gewerbebetrieb von Google eingegriffen wird.

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Aus der Pressemitteilung des BGH:

„Der Beklagten ist nämlich nicht vorzuwerfen, dass sie eine Suchvorschläge erarbeitende Software entwickelt und verwendet hat, sondern lediglich, dass sie keine hinreichenden Vorkehrungen getroffen hat, um zu verhindern, dass die von der Software generierten Suchvorschläge Rechte Dritter verletzen.“

Der BGH wirft Google auf der einen Seite vor, alles richtig zu machen und auf der anderen Seite, alles falsch zu machen.

„Weist ein Betroffener den Betreiber auf eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, ist der Betreiber verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.“

Leicht gesagt. Wie dies funktionieren soll, wird nun Googles Aufgabe sein, herauszufinden. Es ist davon auszugehen, dass sich Google mit dem Urteil des BGH nicht abfinden wird und sich auf Wagenladungen an Post gefasst machen kann – allesamt Beschwerden und Unterlassungsbegehren wegen persönlichkeitsrechtsverletzender Suchvorschläge.

Von Karsten Gulden

Rechtsanwalt, Mediator & Konfliktberater - Leitgedanke: Achtsame Kommunikation ist der Bund menschlichen Daseins