Fembots (gefakte Damen) auf Datingportalen – zulässig oder Betrug am Mann?

Lovoo

Es gibt immer mehr Datingportale, auf denen sich Erwachsene anmelden können, um Partner zu finden. Gemein ist diesen Portalen, dass sich dort wesentlich mehr Männer als Frauen anmelden. Aus diesem Grunde setzen die Portale sog. „Fembots“ ein. Das sind virtuelle gefakte Damen, die mit den Männern chatten. Ziel des getürkten Chats: Die Männer sollen zahlende Mitglieder des jeweiligen Portals bleiben und nicht enttäuscht abwandern, weil es keine Damen gibt, die den Kontakt suchen.

Ashley Madison

Nachdem vor einigen Wochen die  Website des US-amerikanischen Seitensprungportals Ashley Madison (AM) durch Mitglieder der Gruppe  “The Impact Team“ gehackt wurde und  diese über 30 Millionen Kundendaten im sogenannten Darknet veröffentlichten,  sind nun intimste Daten von Usern der Plattform, wie Namen, sexuelle Vorlieben, Adressen, Kreditkartennummern und Passwörter für jedermann abrufbar.

Die geleakten Daten liefern darüber hinaus aber auch interessante Informationen zu den Geschäftspraktiken von Avid Life Media (ALM), dem Mutterkonzern von Ashley Madison.

Die Hacker von The Impact Team begründen ihre Tat nämlich damit, dass ALM seine Kunden betrüge. Viele weibliche Profile seien gefälscht. 90 bis 95 Prozent der Nutzer seien männlich.

Fembots of Ashley Madison

Bereits 2012 wurde bekannt, dass Ashley Madison mit Fake-Profilen arbeitet. Eine ehemalige Mitarbeiterin verklagte das Portal 2013, weil sie sich beim Tippen von über tausend Fake-Profilen innerhalb von  drei Wochen, irreparable Schädigungen an den Handgelenken zugezogen habe. Laut Ashley Madison habe die Frau jedoch niemals falsche Profile erstellt. Der Streit wurde außergerichtlich beigelegt.

Teilweise soll Ashley Madison die Aufgabe, Fake-Profile zu erstellen, sogar an externe Firmen outgesourct haben.

In einem Beitrag auf Business Insider schreibt John McAfee, Gründer der gleichnamigen Virenschutz-Firma, dass lediglich 1.400 Frauen Ashley Madison genutzt haben. Das ergäbe ein Verhältnis von etwa 20.000 Männern pro Frau.

Laut Ashley Madison soll das Verhältnis aktiver Nutzer im ersten Halbjahr 2015 dagegen  1 Frau zu 1,2 Männern betragen haben.

Die Journalistin Annalee Newitz hatte  nach Auswertung der veröffentlichten Daten zunächst von einem Verhältnis von höchstens aktiven 12.000 Frauen zu 30 Millionen aktiven Männern berichtet. Diese Analyse war jedoch falsch wie sie wenig später mitteilte. Von den verfügbaren Daten habe nicht auf die Zahl der Userinnen geschlossen werden können. Allerdings fand sie heraus, dass  auf der Seite über 70.000 sogenannte Bots aktiv waren, die sich als Frauen ausgegeben haben.  Dadurch sollte den Männern suggeriert werden, dass es auf der Plattform vor verfügbaren weiblichen Usern nur so wimmelt.

 

Der Einsatz von Fembots auf Datingportalen ist Betrug am Mann

 

Wenn also ein Mann eine Frau auf Ashley Madison anschreibt, so reagiert keine reale Frau, sondern ein Bot, ein Computerprogramm, das automatisch antwortet.

Der User bekommt dann eine Nachricht wie „(…) has indicated she is interested in someone just like you. You should send her a custom message to connect.”

Fembot mit custom message

Natürlich kostet diese “custom message” den User Geld. Er muss also dafür bezahlen, eine Nachricht an ein Fake-Profil  schreiben zu können. Selbstverständlich kommt von dem Profil keine Antwort, so dass das Spiel beim Anschreiben der nächsten vermeintlichen „Frau“ von vorne beginnt.

Ein weiterer Punkt der bekannt wurde ist, dass Ashley Madison User gezwungen haben soll für das Löschen ihres Profils Geld zu bezahlen (19 Dollar), um deren persönliche Daten dann gleichwohl zu behalten.

Als Reaktion auf das Datenleck hat Ashley Madison nun angekündigt, die Lösch-Option in Zukunft für alle Mitglieder kostenlos anzubieten. Berichte nach denen die Löschung trotz Zahlung nicht umgesetzt wurde, weist Ashley Madison zurück.

Wie sind die Geschäftspraktiken von AM rechtlich zu bewerten?

Die rechtliche Problematik dürfte in erster Linie die männlichen Nutzer von AM betreffen. Nicht nur weil diese in der absoluten Überzahl sind, sondern insbesondere weil der Service von AM für Frauen kostenlos angeboten wird.

Strafrechtlich dürfte es sich bei dieser Geschäftspraxis, so wie sie sich aus den geleakten Dokumenten ergibt, wohl um einen Betrug gemäß § 263 StGB handeln.

In der Tatsache,  dass die Männer mit Chat-Bots kommunizieren, welche vorgeben echte Frauen zu sein, ist eine Täuschung zu sehen, die zu einem Irrtum über Tatsachen bei dem User führt.

Dadurch, dass der  Dienst von AM kostenpflichtig ist, findet auch eine Vermögensverfügung vom User zugunsten von AM statt.

Auch ein Vermögensschaden liegt vor. Der User zahlt für eine Leistung die für ihn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keinen Nutzen hat. Denn aufgrund der geringen Zahl von Frauen die auf AM aktiv sind und der vielen Chat-Bots die sich gegenüber dem User als Frau ausgeben, ist es für den User in aller Regel unmöglich, sein eigentliches Ziel, eine reale Frau kennenzulernen, zu erreichen. Der Geldleistung des Users steht von Anfang an eine wirtschaftlich minderwertige Gegenleistung oder gar Nichtleistung gegenüber.

Soweit AM für die Löschung der User Profile eine Gebühr berechnet, die Daten dann aber tatsächlich nicht gelöscht haben sollte, läge auch in diesem Verhalten ein  Betrug.

Zivilrechtlich dürfte dem Nutzer dann ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB iVm 263 StGB zustehen.

Aber auch aus dem Vertragsverhältnis mit AM könnten sich  Ansprüche für den Nutzer ergeben. Auch wenn der Nutzer aus dem Vertragsverhältnis keinen Anspruch auf eine erfolgreiche Affäre hat, so kann er doch zumindest davon ausgehen, dass seine Kontaktversuche gegenüber realen Frauen stattfinden und es sich nicht um Computerprogramme handelt, die automatisch antworten um ihn, ob der geringen Zahl an Frauen, bei Laune zu halten und ihn dazu bringen noch mehr Geld für Kontaktaufnahmen auszugeben.

Die Leistung von AM kann daher durchaus als nicht wie geschuldet erbracht und damit als

Schlechtleistung iSv § 281 Abs. 1 BGB angesehen werden.

Anfechtung des Vertrages

Auch eine Anfechtung des Vertrages nach § 123 Abs. 1 BGB wegen arglistiger Täuschung wäre wohl möglich.

Der Nutzer bekommt, wenn er eine Chatanfrage sendet, eine automatische Nachricht in der ihm suggeriert wird, der weibliche User sei an einer Kontaktaufnahme interessiert. Darauf zahlt der User für die Kontaktaufnahme zu der angeblichen Userin. Bei dieser handelt es sich jedoch in den meisten Fällen um ein so genanntes „Dead Profile“. Der User wird hier also durch die Täuschung, es handele sich um eine reale Person die eine Kontaktaufnahme wünscht, zur Abgabe seiner Willenserklärung bestimmt. Diese ist wegen arglistiger Täuschung anfechtbar. Das Geschäft wäre dann nach  § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen.

Auch wettbewerbsrechtlich könnte das Verhalten von AM Relevanz haben. Es könnte eine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 UWG darstellen und einen Anspruch auf Beseitigung bzw. Unterlassung gemäß § 8 UWG sowie ggf. einen Schadensersatzanspruch nach § 9 iVm 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG begründen.

Nach § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben z.B. über die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Zwecktauglichkeit etc.

Hier könnten solche zur Täuschung geeignete Angaben  bezüglich  wesentlicher Merkmale der Dienstleistung vorliegen.

Die Angaben von AM könnten geeignet sein, über die Verfügbarkeit der Dienstleistung zu täuschen.

Da ein exorbitantes Missverhältnis zwischen männlichen und weiblichen Nutzern besteht und das Finden „echter Frauen“ durch den Einsatz von Bots noch zusätzlich erschwert wird, könnte man eine Täuschung bezüglich der Verfügbarkeit der Dienstleistung (der Vermittlung zwischen Männern und Frauen mit dem Ziel einer Affäre), sowie wegen der geringen Erfolgsaussichten auch bezüglich der Zwecktauglichkeit, annehmen.

Demnach könnte hier die Möglichkeit einer Abmahnung durch Konkurrenten gegeben sein.

Zuletzt dürfte auch die Erhebung der Gebühr von 19 Dollar für die Löschung des Accounts nicht ganz unproblematisch sein. Nach § 35 Abs. 2 Satz 2 BDSG besteht ein Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten.

Eine dafür erhobene Gebühr erscheint aber geeignet, die Durchsetzung dieses Rechts zu erschweren und könnte tendenziell dazu führen, Nutzer von der Geltendmachung ihres Anspruchs auf Löschung abzuhalten.

Ergebnis:

Der Einsatz von Fembots auf Datingportalen ist unzulässig, wenn der Kunde darüber nicht informiert wird. Dem Kunden können in diesen Fällen zivil- als auch strafrechtliche Ansprüche gegen das Datingportal zustehen.

Ref.iur. Spanjol, RA Gulden

 

 

Von Karsten Gulden

Rechtsanwalt, Mediator & Konfliktberater - Leitgedanke: Achtsame Kommunikation ist der Bund menschlichen Daseins