Soeben bin ich über die AGBs eines Kollegen gestoßen, die er bei der Beauftragung urheberrechtlicher Mandate heranzieht. Im Grunde genommen geht es um nicht mehr als die Filesharing-Fälle. Dort gibt es einen Passus, der mich ins Staunen und Grübeln zugleich versetzt hat:
„Bei fehlenden oder widersprüchlichen Angaben zur Vorgehensweise bieten wir der Gegenseite grundsätzlich einen Vergleich in der üblichen Höhe an.“
Einen Vergleich in der üblichen Höhe? Sind denn alle Filesharing-Fälle gleich zu behandeln?
Weitere AGBs:
„Wir…müssen keine Nachforschungen anstellen.“
„Prozesse insbesondere bei Filesharing-Abmahnung können aufgrund von Beweisschwierigkeiten verloren werden und enden meist mit Vergleichen.“
Auch an die Mitbürger mit Migrationshintergrund wurde gedacht:
„Missverständnisse aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse gehen zu Lasten des Mandanten“
Update, 26.11.2012:
Teile der AGBs wurden von dem Kollegen am Wochenende offline genommen.
Update, 05.04.2013:
Der Präsident der Rechtsanwaltskammer Koblenz hat die Beschwerde des Urhebers der fragwürdigen Filesharing- AGBs gegen unsere Berichterstattung hierüber vollumfänglich zurückgewiesen:-)