Filesharing-AGBs: „…bieten wir der Gegenseite grundsätzlich einen Vergleich in der üblichen Höhe an.“

Soeben bin ich über die AGBs eines Kollegen gestoßen, die er bei der Beauftragung urheberrechtlicher Mandate heranzieht. Im Grunde genommen geht es um nicht mehr als die Filesharing-Fälle. Dort gibt es einen Passus, der mich ins Staunen und Grübeln zugleich versetzt hat:

„Bei fehlenden oder widersprüchlichen Angaben zur Vorgehensweise bieten wir der Gegenseite grundsätzlich einen Vergleich in der üblichen Höhe an.“

Einen Vergleich in der üblichen Höhe? Sind denn alle Filesharing-Fälle gleich zu behandeln?AGB Filesharing

Weitere AGBs:

„Wir…müssen keine Nachforschungen anstellen.“

„Prozesse insbesondere bei Filesharing-Abmahnung können aufgrund von Beweisschwierigkeiten verloren werden und enden meist mit Vergleichen.“  

Auch an die Mitbürger mit Migrationshintergrund wurde gedacht:

„Missverständnisse aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse gehen zu Lasten des Mandanten“

Update, 26.11.2012:

Teile der AGBs wurden von dem Kollegen am Wochenende offline genommen.

Update, 05.04.2013:

Der Präsident der Rechtsanwaltskammer Koblenz hat die Beschwerde des Urhebers der fragwürdigen Filesharing- AGBs gegen unsere Berichterstattung hierüber vollumfänglich zurückgewiesen:-)

Von Karsten Gulden

Rechtsanwalt, Mediator & Konfliktberater - Leitgedanke: Achtsame Kommunikation ist der Bund menschlichen Daseins