Wir werden im Zusammenhang mit den Filesharing-Abmahnungen immer wieder gefragt, ob denn das massenhafte Versenden von inhaltsgleichen Abmahnungen tatsächlich dazu führt, dass jede Abmahnung als Einzelfall betrachtet werden kann. Kann es rechtmäßig sein, dass Anwälte, die in tausenden von Fällen identische Abmahnungen auf den Weg bringen, für jede Abmahnung Anwaltsgebühren von mehr als 500 Euro verlangen? Es kann doch nicht sein, dass ein solches Vorgehen noch im Sinne des Erfinders, sprich des Gesetzgebers – ist?!
Nun ja, der Gesetzgeber hätte sich seinerzeit sicherlich etwas einfallen lassen, um diesen möglichen Missbrauch zu verbieten. Möglicherweise hätte er oder sie die Idee gehabt, dass die Anwaltskosten für eine berechtigte Abmahnung nur erstattungsfähig sind, wenn diese vom Verletzten auch nachgewiesen werden. Die Gerichte der heutigen Zeit sehen erfahrungsgemäß meist keine Veranlassung, die angeblich entstandene Kostennote einzufordern und zu prüfen, selbst dann nicht, wenn die angeblichen Rechteinhaber ausländische Limiteds sind, die zwei Wochen vor der ersten Abmahnung gegründet wurden…(noch nicht).
„Es gibt doch eine Schadensminderungspflicht des Abmahners oder nicht?“ lautet eine weitere Frage die immer wieder auftaucht. Ja, aber, kann ich da nur sagen. Der Schaden wird im Sinne des Abgemahnten durch die Ausbringung der Abmahnung gemindert! Wie bitte? Ich muss doch zahlen! Richtig, aber es kommt ja zu keinem gerichtlichen Verfahren. Dies alles ist sehr trefflich, wenn man eben von einem klassischen Fall einer Rechtsverletzung ausgeht und es dem Verletzten darum geht, dass der Verstoß künftig nicht wiederholt wird. In der Filesharingwelt sieht das meist gegenteilig aus. Man begibt sich auf die Suche nach den Verletzungen, in der Hoffnung fündig zu werden.
Mandant: „Ok, dann stellen die 500 Verstöße fest und bekommen vom Gericht eine Liste mit 500 IP-Adressen?“
Rechtsanwalt: „Ja und es folgen 500 inhaltsgleiche Abmahnungen an 500 Adressaten!“
M: „Dann dürfen die doch nur einmal abkassieren!?“
R: „Nein, da wir 500 verschiedene Anschlussinhaber und damit 500 Einzelfälle haben.“
M: „Es ist doch immer das gleiche Schreiben. Die arbeiten doch nichts die Anwälte. Die sind wie Postbeamte.“
R: „Ja, das kann man so sehen…“
Solche Gespräche führen wir nahezu täglich mit wutentbrannten Abgemahnten. Sicherlich ist ein Urheberrechtsverstoß ein Verstoß gegen das Gesetz, der abgemahnt werden kann. Das Problem ist die nebulöse und viehmarktmäßige Vorgehensweise der Abmahnkanzleien. Die Abgemahnten kommen sich zurecht vor wie auf einem Basar. Es wird gehandelt bis einer aufgibt.
Derzeit scheint es nur einen Ausweg zu geben die horrenden Anwaltskosten, die über die Abmahnungen generiert werden, zu umgehen: Die Gründung einer Stadt. Eine Stadt, deren Bewohner sich zum Filesharing bekennen und die nur einen Telefonanschluss hat, der auf den Bürgermeister angemeldet ist: Filesharing-City.
Sehr geehrter Herr Gulden!
Sie sollten einfach einmal nach „gebührenrechtliche Angelegenheit“ bzw. „dieselbe Angelegenheit“ googeln.
Es besteht sehr wohl ein Unterschied, ob ein Mandant einen Auftrag erteilt, einen Unterlassungsanspruch oder 500 geltend zu machen.
Bei analoger Anwendung…
Zitat
http://www.iww.de/ve/archiv/anwaltsverguetung-aussergerichtliche-schuldenregulierungverschenken-sie-kein-geld-f34740
„Das bedeutet:
Verfasst der Anwalt an verschiedenen Gläubiger eines Schuldners ein Rundschreiben und reagieren diese in gleicher Weise (z.B. Einwilligung in teilweise Forderungsverzicht, Ablehnung eines Entgegenkommens, etc.), handelt es sich um eine gebührenrechtliche Angelegenheit, wobei die Werte der einzelnen Gegenstände gemäß § 22 Abs. 1 RVG addiert werden.“[…]
dann gehen Ihre Mandanten anschließend zufriedener ihres Weges…
mfg
cp
Sehr geehrter Herr CP,
ein interessanter Ansatz, der mir wohl bekannt ist, aber den Haken hat, dass er keine Beachtung und Anwendung findet. Mit der Argumentation einer gebührenrechtlichen Angelegenheit werden Sie in den Filesharingverfahren vor Gericht nicht gehört, da die Abmahnschreiben für einen Rechteinhaber verfasst werden, sich jedoch gegen verschiedene Verletzer richten. Damit ist in jedem Abmahnfall von einem Einzelfall auszugehen, so argumentieren die Gerichte jedenfalls derzeit in den Massenabmahnfällen.
Wenn der Abgemahnte nicht teilweise völlig absurde Gegenargumente vorbringen, sondern alles zahlen würde, müsste nicht verhandelt werden 🙂 Wo ist das Problem? Es ist doch völlig normal, dass verhandelt wird, das passiert auch außerhalb von Filesharing-Abmahnungen. Solch ein Vorgehen als „nebulös“ und „viehmarktmäßig“ zu bezeichnen, ist unseriös: Immerhin beteiligen auch Sie sich an solchen Verhandlungen. Sie könnten ja strikt „nein“ sagen, und riskieren für Ihren Mandanten dann eine Klage. Nein? Also doch verhandeln… Und genauso geht es dem abmahnenden Anwalt: Auch er möchte verhindern, dass sein Mandant in eine Vielzahl von unkalkulierbaren Prozessen verwickelt wird.
„Wo ist das Problem?“
Das viele Betroffene oft nicht erklären können das die ihnen vorgeworfene Tat nicht begangen worden ist. Nicht zuletzt die Krücke Störerhaftung minimiert das Risiko der angeblichen Unkalkulierbarkeit für RI´s in Prozessen auf ein Minimum.
Ich bin mir sicher, das nach dem BGH (Urt. v. 15.11.2012 – I ZR 74/12)- „Morpheus“ schon passende Textbausteine seitens der Abmahnanwälte parat liegen- zur Not werden eben die Sprößlinge verklagt.
Hallo Steffi,
außergerichtliche Verhandlungen sind völlig normal. Dem ist zuzustimmen, allerdings sind in normalen Fällen auch die Ausgangsforderungen transparent und überprüfbar. Die Teilnahme am „Viehmarkt“ erfolgt erst und auch nur dann, wenn der Mandant dies ausdrücklich wünscht, weil das wirtschaftliche Risiko gemieden wird. Ein striktes „Nein“ können nur die Mandanten nach einer ausführlichen Prüfung und Beratung erteilen.
Sehr geehrter Herr Gulden,
anscheinend sind „die Gerichte“ nicht darüber informiert, dass der BGH schon vor Jahren etwas dazu „gesagt“ hat (zwar nicht massenhafte Abmahnungen, aber immerhin mehrere…).
http://lexetius.com/2010,2763,
BGH, Urteil vom 27. 7. 2010 – VI ZR 261/09;
Zitat
„…wird die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer getrennten Beauftragung derselben Anwaltssozietät und einer getrennten anwaltlichen Bearbeitung in der Regel jedenfalls dann zu verneinen sein, wenn die Abmahnungen ohne weiteren Aufwand zu Unterlassungserklärungen der für die Berichterstattung Verantwortlichen führen und die Sache bis dahin ohne weiteres als eine Angelegenheit bearbeitet werden kann.“[…]
und weiter..
„18
b) Das Berufungsgericht meint, der Kläger sei im Innenverhältnis zu seinen Anwälten zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten, berechnet auf der Grundlage von sieben selbstständigen Angelegenheiten, verpflichtet. Dem kann, jedenfalls auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen, nicht gefolgt werden.“[…]
„21
bb) Der Annahme einer Angelegenheit steht nicht entgegen, dass der Anwalt mehrere Geschädigte vertreten soll und dass ein Vorgehen gegen mehrere Schädiger erforderlich ist.“[…]
„23
(2) Auch die Inanspruchnahme mehrerer Schädiger kann eine Angelegenheit sein. Dies kommt in Fällen wie dem vorliegenden insbesondere dann in Betracht, wenn den Schädigern eine gleichgerichtete Verletzungshandlung vorzuwerfen ist und demgemäß die erforderlichen Abmahnungen einen identischen oder zumindest weitgehend identischen Inhalt haben sollen.“[…]
(man könnte/müsste fast jeden Punkt des Urteils aufzählen… jedoch kann es jeder selbst nachlesen…)
Es handelt sich zwar um ein Urteil aus dem Presserecht, jedoch die allgemeine Rechtsauffassung des BGH kann sicherlich auch auf die massenhaften Filesharing-Abmahnungen übertragen/angewendet werden.
Die verteidigenden RA sollten vielleicht einmal anfangen, diese recht alte Rechtsauffassung des BGH, auch einigen Gerichten auf den unteren Ebenen bekannt zu machen…..
mfg
cp
Hallo RA ‚Steffie‘
Wenn die rechtsanwaltliche Abmahnindustrie nicht missbräuchlich von den Abgemahnten völlig absurde Kostenerstattungen verlangte, würden die Abgemahnten vermutlich bis auf wenige Ausnahmen alle zahlen.
Dies wäre natürlich ganz im Sinne der Rechteinhaber (RI), die sich ja als hauptgeschädigte fühlen.
Wen interessieren schon die kreativen, schaffenden Urheber?
Tatsache ist jedoch, dass nicht die RI und schon gar nicht die Urheber die Hauptnutznießer des Abmahnwahns sind, sondern die sie vertretenden Rechtsanwaltskanzleien, die sich gerade im Filesharingbereich mehr als unseriös verhalten und damit Vermögen scheffeln; unterstützt von einer ignoranten Justiz, die sich ihre Rechtssprechung zusammenstricken kann, wie sie möchte, da die Politik, insbesondere eine Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger faktisch nicht mehr stattfindet.
Übrigens, wer sich näher mit ‚gebührenrechtlicher Angelegenheit‘, ‚dieselbe Angelegenheit‘ etc. beschäftigen möchte, sollt sich ein wenig Zeit nehmen und die folgende Seite ansehen:
http://www.loggi-leaks.info/ipb/index.php?showtopic=966
Ich hoffe, das Herrn RA Gulden dieser Hinweis recht ist. Die Seite ist ihm jedenfalls meines Wissens nach bekannt.
Hallo Herr H.P. Barkam,
große Worte eines schriftstellerischen Filesharer, der zurecht abgemahnt wurde, auch damals sich schon nur verbal kämpferisch gab und sofort anerkannte als es Ernst wurde. Also die Schuld zugab, durch sein einmaliges Fehlverhalten.
An Ihrem Beispiel ist doch belegt, das Sie bis heute kein ausgeprägtes Unrechtsbewusstsein verfügen und außer (00-)Polemik nicht viel auf der Pfanne haben. Gerade Sie als Schriftsteller – dabei ist es nicht von Bedeutung ob erfolgreich oder nicht – müssten doch wissen, wie hart man ein Werk erschafft und das man es nicht einfach kostenlos entwenden darf.
Ihr ganzes “Dummgeschwätze“ ist sowieso ohne Belang, denn es gibt nun einmal Gesetze, dies das Anbieten/Herunterladen unter Strafe stellen und andermal Sie waren doch der Filesharer, der gegen bestehendes Recht verstoßene hat. Wollen Sie jetzt Mitleid oder nur in das rechtswidrige Forum verlinken? Denn letztendlich haben Sie wie alle mutigen Verbalakrobaten nur anerkannt und sind nicht für die Rechte der Filesharer eingetreten.
VG Steffen Heintsch
An der Kirche 11
07343 Wurzbach
Den Gerichten ist das längst bekannt. Ihnen ist es egal, solange der BGH nicht genau diese Konstellation entscheidet.
Außerdem ist der Beklagte (=Abgemahnte) derzeit beweisbelastet dafür, dass es sich um eine Massen-Abmahnung handelt. Als Beklagter müssen Sie also die anderen 500 Abgemahnten suchen und finden, die mit einem gleichlautenden Schreiben abgemahnt worden sind. Viel Spass beim Suchen!
Drittens werden Sie auch dann keinen Erfolg haben: Maßgeblich ist stets die konkrete Verletzungshandlung, also der jeweilige Down- oder Upload. Dies schließt per se eine gebührenrechtliche Angelegenheit aus, da ja nicht alle Abgemahnten dieselbe Verletzungshandlung, sondern nur die gleiche Verletzungshandlung begangen haben.
Ihre Rechtsauffassung hat also auch vor dem BGH keine Chance!
Es gibt nur eins: Der Gesetzgeber muss endlich das Urheberrecht ändern. Dazu können Sie in einer Demokratie übrigens beitragen, indem Sie entsprechend wählen…
Hallo BrainBug2!
…es ist zwar kein schöner Spruch, aber enthält eine gewisse Wahrheit…“wer lesen kann, ist klar im Vorteil“ (und noch einige Kleinigkeiten… im UrhG bitte nicht von Massen-Abmahnungen reden….).
Also bei mir funktioniert der Link…
http://lexetius.com/2010,2763,
BGH, Urteil vom 27. 7. 2010 – VI ZR 261/09;
Zitat – etwas verkürzt Rn31
„Hierbei handelt es sich um eine echte, vom Geschädigten darzulegende und zu beweisende Anspruchsvoraussetzung und nicht lediglich um einen im Rahmen des § 254 BGB bedeutsamen, die Ersatzpflicht beschränkenden und damit in die Darlegungs- und Beweislast des Schädigers fallenden Umstand“[…]
Und es bedarf auch nicht der 500 oder gar 50 000 bis 100 000 Abmahnungen aus den zwei Jahren….lediglich eine weitere passende Abmahnung ist ausreichend, um darauf hinzuweisen, dass dieselbe Angelegenheit vorliegt und nicht korrekt nach RVG im Innenverhältnis abgerechnet wurde.
Ebenfalls geht es weder um eine „konkrete“ bzw. „dieselbe“, noch um die „gleiche“ Verletzungshandlung. Der BGH spricht von einer gleichgerichteten (s.o. 23.2 letzte Zitat). Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass in der Unterlassungsaufforderung dieselben Ansprüche geltend gemacht werden… in den massenhaften Filesharing-Abmahnungen idR. nur ein Unterlassungsanspruch – und das ist in allen so, die ich bisher gesehen habe…
Und zum Schluss… es geht hier nicht um meine Rechtsauffassung, sondern um die des BGH, die sich in den zitierten Urteilen widerspiegelt.
Eine alleinige Änderung des UrhG würde auch nicht die Diskrepanz zwischen den jetzigen Abrechnungsgewohnheiten und dem RVG beseitigen.
mfg
cp
@CP:
1. Warum ist das kein schöner Spruch? Mir gefällt er.
2. Die Entscheidung habe ich gelesen. Und dabei festgestellt: Ich kann lesen und sogar das Gelesene verstehen. Ich würde also sagen: Wer lesen kann und das Gelesene verstehen kann, ist klar im Vorteil!
3. Der – dogmatisch schlechten – BGH-Entscheidung liegt der Fall zugrunde, dass „Abmahnungen wegen der wortgleichen Berichterstattung“ (Rz. 27) in einem Printmedium und in einem Online-Angebot ausgesprochen wurden, wobei das Printmedium und das Online-Portal von verschiedenen (aber verbundenen) Unternehmen betrieben worden sind (Rz. 7 und v.a. Rz. 27).
Damit liegt aus BGH-Sicht eine zusammengehörende Verletzungshandlung vor, zumal auch der die Kläger vertretende RA für die gesamte Angelegenheit ein internes Aktenzeichen vergeben hatte (Rz. 24).
Wenn aber Sie und Ihr Nachbar etwas illegal downloaden, dann ist das keine gleichgerichtete Verletzungshandlung. Denn Ihr Download hat mit dem Ihres Nachbarn einfach nichts zu tun. Oder sprechen Sie sich vorher ab?
Das erkennt sogar der BGH, wenn er schreibt, dass in dem entschiedenen Fall etwas anderes gegolten hätte, wenn die Publikationen unternehmerisch eigenständig gewesen wären (Rz. 19); genauso eben, wie Sie von Ihrem Nachbarn eigenständig handeln und damit zu betrachten sind.
In seiner billigen Argumentation würde der BGH sagen: es ist nicht „zweckmäßig“ (Rz. 27) gegen verschiedene FileSharer ein einheitliches Aktenzeichen zu vergeben, so dass mehrere Angelegenheiten vorliegen.
4. Auch in der Betrachtung der Beweislastverteilung liegen Sie grottenfalsch: Hier war bereits unstreitig, dass mehrere Abmahnungen wegen einer identischen Berichterstattung in mehreren Publikationen versandt wurden, die alle nahezu identisch formuliert waren. Das ist eine ganz andere Beweissituation, als wenn der Beklagte die identische(n) Abmahnung(en) erst noch suchen müßte.
5. Warum darf ich im UrhG – Sie meinen wohl im Urheberrecht- nicht von Massen-Abmahnungen reden?? Wenn massenhaft textbaustein-artige Abmahnungen in einer Vielzahl unterschiedlicher Fälle versandt werden, dann sind das Massen-Abmahnungen!
Hallo BrainBug2!
Der Kommentarbereich eines Blog ist nicht der geeignete Platz, um Grundsatzdiskussionen zu führen. Deshalb sollten wir uns in einem Forum treffen…
http://www.netzwelt.de/forum/allgemeine-filesharing-diskussionen/66857-abmahnwahn-2-0-allumfassend-530.html
http://www.loggi-leaks.info/ipb/index.php?showtopic=966&st=40
Ansonsten hier nur kurz…
Es ging auch nur darum, dass die allgemeingültigen Äußerungen des BGH (Rechtsauffassung) zu derselben Angelegenheit auch ohne größere Probleme auf die massenhaften Filesharing-Abmahnungen übertragbar bzw. anzuwenden sind. Da macht es natürlich keinen Sinn, wenn man nun daherkommt und jeden Begriff 1zu1 dieses Einzelfalls nun pauschal auf Filesharing-Fälle zu übertragen…. aber irgendwie mag ich Wortklaubereien…
Massenabmahnungen…
Du darfst von mir aus alles, jedoch ist der Begriff im UWG mit einer rechtlichen Bedeutung belegt und kommt im UrhG nicht vor. Die Verwendung in UrhG-Fällen kann zu Irritationen führen, da hier die Anzahl der Abmahnungen hinsichtlich der Missbräuchlichkeit keine Rolle spielt und jede Rechtsverletzung vom RI und wenn sie auch massenhaft vorkommen, eben massenhaft verfolgt werden können.
Um was es hier im Einzelfall geht steht ganz oben unter a) (Zusammenfassung) und von 1-6… lesen…verstehen ? Was soll also Rz 7 (Entscheidungsgründe:) und 27 (cc) Eine Angelegenheit…)? Wir sollten schon über den „gleichen Link“ reden.
z.B. gleiche Aktenzeichen unter 29…
Warum machst Du es so kompliziert und wählst einen andere Version zu diesem Urteil…
Aber wenn Du ein einheitliches Aktenzeichen auch in den Filesharing-Fällen benötigst, wie wäre es mit dem Az des Auskunftsbeschluss.
Dort werden die abzumahnenden AI unter einem Az. zusammen gefasst und wenn wir schon von Down- oder Upload reden, so liegt überhaupt kein „klassischer“ Upload vor. Es wird lediglich von einer „Verbreitung“ urheberrechtlich geschützter Werke geredet, die vom Verletzer ohne Erlaubnis des RI zur Verfügung …zum Download bereit gehalten werden. Nehmen wir weiterhin an, bei den Verletzern handelt es sich nicht um Seeder, sondern es werden Teilstücke des begehrten Werkes heruntergeladen und wie vom P2P-Programm vorgegeben gleich wieder anderen Usern zur Verfügung gestellt. So hat z.B. der eine die Teilstücke 5-10, der andere 36-60. Damit wird schnell deutlich, dass sie sehr wohl, unabhängig voneinander, an einer zusammengehörende Verletzungshandlung „arbeiten“ … und die nennt sich unerlaubtes Verbreiten eines geschützten Werkes des RI. Wenn nun noch der Hash-Wert usw. stimmt, sieht man keinen Unterschied zu einem Text, der von mehreren Personen unabhängig voneinander verbreitet wird. Und die gleichgerichtete Verletzungshandlung steht damit auch fest… unerlaubte Verbreitung eines geschützten Werkes…, die nun durch die Beauftragung eines RA, durch die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruch für die Zukunft unterbunden werden soll.
Der RA verfasst eine Unterlassungsaufforderung und verschickt sie an alle AI (mutmaßliche Verletzer) z.B. eines Auskunftsbeschlusses.
Ebenso, wie der beauftragte RA in der pauschal formulierten Abmahnung nicht von vornherein irgendwelche Besonderheiten jeden Einzelfalls berücksichtigen kann (Störer Täter …Mehrpersonenhaushalt mit oder ohne Kinder, WG usw.), so kann der verantwortliche AI in einer Klageerwiderung darlegen, dass mehre Personen des Haushalts berechtigten Zugang zu dem Anschluss haben, umso seiner sekundären Darlegungslast nachzukommen.
Genauso weiß ein Abgemahnter nichts über die Interna zwischen RA und RI – insbesondere über Art und Umfang des Auftrags.
Wenn nun über zwei oder mehr wortgleiche Abmahnungen, die aus demselben Auskunftsbeschluss hervorgegangen sind vorgelegt werden und gleichzeitig der Nachweis einer gleichen Reaktion (modUe und keinen weiteren Kontakt), so sind weitgehend die Voraussetzungen für dieselbe Angelegenheit laut RVG wiedergegeben, jedoch findet man sie nicht bei der Berechnung der außergerichtlichen RA-Gebühren für die Erstellung der Abmahnungen wieder (Einzelfallabrechnung in den einzelnen Abmahnungen)….und nun ist der RI und RA dran diese Diskrepanz aufzuklären..
Und genau hier treffen wir uns wieder…
Zitat
„….wenn der Beklagte die identische(n) Abmahnung(en) erst noch suchen müßte.“, […] denn die abgemahnten AI, die noch etwas Zeit zum Sammeln und Austauschen von Abmahnungskopien hätten, sind entweder nicht in der Lage diesen einfachen Sachverhalt zu überblicken oder sie wollen nicht in ihrem Warten auf die Verjährung gestört werden.
mfg
cp
Bei den Rz-Zitaten hatte ich mich auf die vom BGH unter bundesgerichtshof.de veröffentlichte Entscheidung und die dortigen Randziffern bezogen. Tut mir leid für die Verwirrungen, an die ich nicht gedacht habe.
In der Sache liegen Sie leider nach wie vor daneben. Das ist nicht Ihre Schuld, sondern die des BGH: er hat ohne Rücksicht auf Dogmatik eine Zweckmäßigkeitsüberlegung von oben herab aufgestellt und dabei scheinbar verallgemeinerungsfähige Weisheiten herangezogen. Er wird sich aber darauf berufen, einen Einzelfall entschieden zu haben, sollte er jemals mit seinen Argumenten in einer Filesharing – Massen- Abmahnung konfrontiert werden. Kern ist, dass der BGH bei der „wortgleichen Berichterstattung“ zweier verschiedener, unternehmsrechtlich verbundener Unternehmen einen Willensentschluss zur Rechtsverletzung sehen will. Ein solcher einheitlicher Willensentschluss zur Rechtsverletzung läge aber nicht vor, von sich zwei Filesharer unabhängig voneinander entschließen, exakt dasselbe File hoch- oder runterzuladen.
Außerdem übersehen Sie vollkommen die hinter den Sachverhalten stehende unterschiedliche Wertung: Im Fall der Presseberichtserstattung gebietet die Meinungsfreiheit eine andere Bewertung als das bloße Konsuminteresse beim Filesharing von urheberrechtlich geschützten Werken.
Sie beschreiben in Ihren Posts nicht die Auffassung des BGH, sondern Ihre eigene, auch, wenn Sie die Begriffe des BGH nutzen.
Hallo BrainBug2!
Ich habe es befürchtet…
Das soll jetzt wohl eine „Definition“ für den inneren Zusammenhang sein.
„Zwei verschiedene, unternehmsrechtlich verbundene Unternehmen mit einem einheitlichen Willensentschluss zur Rechtsverletzung“.
Wie die „Gläubiger“ in diesem Fall (BGH, Urteil vom 03.05.2005 – IX ZR 401/00) untereinander verbunden sind, wäre auch noch zu klären.
Falls uns die Begriffe ausgehen, gibt es ja noch einige Entscheidungen des BGH zu diesem Thema..
http://blog.beck.de/2010/08/28/dieselbe-angelegenheit-auch-bei-mehreren-abmahnungen
http://blog.beck.de/2010/11/17/bgh-neues-zum-begriff-der-angelegenheit
http://lexetius.com/2007,3937
VI ZR 277/06
Als nächste sollten wir einmal
eine gebührenrechtliche Angelegenheit
eine einheitliche Reaktion der Abgemahnten
und die gesonderte (differenzierte) Einzelfallbearbeitung durch einen RA
neu definieren, um so noch einige „verallgemeinerungsfähige Weisheiten“ des BGH, zu eliminieren.
Und wenn das erledigt ist kommt das BVerfG dran…..
http://lexetius.com/2007,946
BVerfG, Beschluss vom 13. 2. 2007 – 1 BvR 910/05
Zitat:
65
„Die gesetzliche Vergütungsregelung dient aber auch dem Schutz der Rechtsuchenden, indem in generalisierender Form für alle anwaltlichen Leistungen Pauschalvergütungssätze vorgesehen sind. Dem Rechtsuchenden ist es regelmäßig nicht möglich, den für die anwaltliche Tätigkeit erforderlichen Aufwand selbst zu beurteilen; die gesetzlichen Gebühren geben ihm Rechtssicherheit bei der Kalkulation der möglichen Kosten und erlauben ihm, selbst zu entscheiden, ob ihm der anwaltliche Beistand gegebenenfalls ein höheres Entgelt wert ist. An diesen Grundsätzen hat die Neuregelung nichts geändert.“[…]
Es lebe die Freistellung und dass die Gebührentatbestände für ihre „Entstehung“, nicht in Rechnung gestellt werden müssen….woher sollten sonst manche Mandanten auch auf die Schnelle 50 bis 100 Millionen hernehmen.
Also eine gebührenrechtliche Angelegenheit eines Mandanten ist….
mfg
cp
Hallo BrainBug2!
Ein kleiner „Nachschlag“, um den o.g. Gedankengang etwas auseinander zu ziehen…. ich hatte es schon geahnt, aber solange RA Gulden uns gewähren lässt…
Also…
,,,,wenn „dieselbe Angelegenheit“ so einfach ( wirtschaftliche Verflechtung der Gegenstände mit …) zu (er)fassen wäre, so hätte der „Gesetzgeber“ diese „recht primitive“ Definition ins RVG geschrieben und so wäre auch die sehr weite Auslegung dieses Begriffs durch den BGH gar nicht notwendig.
Dieselbe Angelegenheit ist wesentlich vielschichtiger…
Fragen wir uns doch einmal, warum der Staat/Gesetzgeber sich überhaupt in die „Preisgestaltung“ mancher Berufsgruppen einmischt.
Im wesentlichen geht es doch hierbei um die Qualitätssicherung der Leistung und deren Bezahlbarkeit.
Siehe auch Link zum BVerfG…
Die Leistung des RA muss für die Rechtsuchenden bezahlbar bleiben, egal ob es sich um einen „großen Brocken“ oder um massenhaft klein „Bröckchen“ handelt.
Der RA hat natürlich ein berechtigtes Interesse daran, dass seine Leistung – der Aufwand, der bei der Erledigung des Auftrags des Mandanten anfällt, angemessen vergütet wird.
Und genau hier setzt die, vom „Gesetzgeber“ kreierte („leider“ nicht genau definierte …dieselbe) Angelegenheit ein. Darüber wird der Aufwand/die gesonderte Tätigkeit usw. eines RA, der/die bei der Bearbeitung des Auftrags anfällt/anfallen gebührend berücksichtigt.
Werden ständig wiederkehrende Tätigkeiten, die nicht für jeden Einzelfall (Gegenstand) gesondert anfallen und so nicht die volle – gesonderte – Aufmerksamkeit eines RA bedürfen durchgeführt, so wird diese Arbeitserleichterung ebenfalls im RVG honoriert (§ 22). Hierbei geht man von dem Aufwand, den ein RA bei der Erledigung seines Auftrags (gebührenrechtliche Angelegenheit) betreibt, aus und stellt so auch die „Forderung“ des BVerfG sicher, dass die anwaltliche Leistung – auch bei umfangreichen Aufträgen – für einen Rechtsuchenden bezahlbar bleibt – bleiben muss. Quasi ein „Mengenrabatt“ für den Mandanten, der sich aus dem erforderlichen /notwendigen zu betreibenden Aufwand ergibt.
Eine „andere Schicht“ derselben Angelegenheit.
mfg
cp
Hallo!
…und selbstverständlich darf bei der Diskussion zu diesem Thema die Zusammenfassung von RA Ferner nicht fehlen ( denn die Äußerungen der RA sind ja recht dünn gesät…)…http://www.ferner-alsdorf.de/2012/07/abmahnungen-wann-liegt-die-gleiche-angelegenheit-vor-in-der-rechtsprechung-des-bgh/
In dem Teilbereich mit mehreren Schädigern kommt er zu dem Schluss
Zitat
„Damit ist bis hier festzustellen, dass an Hand dieser kurzen Leitlinien der typische Fall der Filesharing-Abmahnungen als eine Angelegenheit aufzufassen sind, also nicht jede Abmahnung für sich einzeln zu berechnen wäre, sondern vielmehr als Gesamtangelegenheit abzurechnen ist. „[…]
Es folgt jedoch auch ein „Aber “ und er sieht einen Haken in der „einheitlichen Reaktion“ der einzelnen Abgemahnten.
Zitat
„So lässt sich der BGH die Hintertüre bei mehreren Schädigern offen, wenn er in ständiger Rechtsprechung konstatiert:
– Sofern die Reaktionen der verschiedenen Schädiger auf die gleichgerichteten Abmahnungen nicht einheitlich ausfallen …-„[…]
Und vielleicht noch ein Zitat aus dem o,g, Linkt (Kommentar noch nicht freigeschaltet) von Dr. Hans-Jochem Mayer
(gewissermaßen als mahnende Worte bzw. da heute Sonntag ist..)
Zitat
“ Für die Anwälte bedeutet die Entscheidung, dass sie künftig sehr gründlich prüfen sollten, ob sie in einer oder in mehreren Angelegenheiten beauftragt sind, zumal der BGH bei Abmahnungen das Risiko der gebührenrechtlichen Fehleinschätzung nicht dem Verletzer auferlegt „]…]
mfg
cp
@CP: Ich hatte mir nicht angemaßt, Definitionen festzulegen. Ich habe lediglich auf die Besonderheiten des Falls hingewiesen sowie darauf, dass der BGH in derselben Entscheidung gerade darauf hingewiesen hatte, dass er dies bei vollkommen eigenständigen Verletzern wohl anders sehe würde.
Wie ich auch schon schrieb, argumentiert der BGH frei von Dogmatik und rein unter Zweckmäßigkeitserwägungen, was auch die von Ihnen verlinkten Beck-Experten („Vabanquespiel“) explizit so bewerten.
Weil Sie die Dogmatik nicht verstehen wollen, vielleicht ganz pragmatisch:
Der BGH mag die Meinungsfreiheit, weil ihm sonst das BVerfG rügt; er kann im presserechtlichen Fall daher die Anwaltskosten reduzieren, und so verhindern, dass aus Furcht vor Anwaltskosten von der Meinungsfreiheit kein Gebrauch mehr gemacht wird.
Filesharer mag der BGH dagegen gar nicht: Er wird es daher für zweckmäßig halten, für jeden Filesharer ein eigenes Aktenzeichen anzulegen und den Vorgang als eigene Angelegenheit zu berechnen.
Hallo BrainBug2!
…und ich hatte darauf hingewiesen, dass bei allen Besonderheiten eines Einzelfalls in den BGH-Entscheidungen, oft auch eine allgemeingültige Rechtsauffassung des BGH steckt…und mit „wohl“ ist niemanden geholfen.
Die beiden letzten Absätze des Beitrags sind wohl das traurigste und zugleich schreckerregendste Meinungsbild zum BGH, das ich bisher gehört/gelesen habe.
Wenn sich eine Gericht und dann noch der BGH, lediglich von Gefühlen leiten lässt – „mag“ …“mögen“ oder sonstige Gefühlsäußerungen haben im Zusammenhang mit einem Gericht nichts zu suchen – und zu einem abgemahnten AI sagt….“Du bist ein Filesharer – Dich mag ich nicht!“
Viel blöder kann man es wirklich nicht ausdrücken, zumal es gar nicht um die Meinungsfreiheit -in diesem Einzelfall – ging. Sondern um die öffentliche Zugänglichmachung bzw. Verbreitung eines Textes (ob die Meinungsfreiheit hierbei berührt wird, ist gar nicht Gegenstand der BGH-Entscheidung, da mit keinem Wort der Textinhalt erwähnt wird – ebenso könnte man dann dieselbe Angelegenheit auch anhand eines allgemeinen und “ eines speziellen“ Films unterscheiden).
Hierbei ging es lediglich um die „Verbreitung“ bzw. um die gleichgerichtete Unterlassungsaufforderung. Der Textinhalt wurde nicht bearbeitet – es wird nur von einer „unrichtigen Berichterstattung“, die auch mit keinem Wort von der Beklagten, als frei Meinungsäußerung bezeichnet wird, „geredet“.
Und im letzten Absatz müsste es, wenn überhaupt, „illegales Filesharing“ heißen und mit „mögen“, hat das nichts zu tun, sondern mit dem geltenden Recht.
Also…
Es wurde nicht Entschieden, ob der Text unter die freie Meinungsäußerung
o.s. fällt oder nicht, sondern es wird unwidersprochen von einer unrichtigen Berichterstattung ausgegangen, deren Verbreitung unterbunden werden soll… nix mit „Meinungsfreiheit“, die hoch gehalten werden soll…wenn man schon von „Dogmatik“ redet, so sollte man auch wissen, wovon man eigentlich redet…
Zitat
„Doch sei unstreitig, dass der Entschluss, auch gegen die Beklagte vorzugehen, erst erfolgt sei, nachdem sich die bis dato erteilten und durchgeführten Aufträge als unzureichend erwiesen hätten, die Störung – also: Veröffentlichung des Artikels – zu beenden, obwohl die Beklagte auch an der Beantwortung der anderen Unterlassungsbegehren beteiligt gewesen sei.“[…]
Und ob die außergerichtlichen RA-Gebühren für die Unterlassungsaufforderungen zu derselben Angelegenheit zusammenzufassen sind.
Ohne Dogmatik….reine Verbreitung eines Textes….Unterlassungsaufforderungen … zu erstattende Aufwendungen..
Diskussionswürdig wäre, wenn überhaupt…(jedoch müßig), da es ja bei den Filesharing-Abmahnungen idR. nicht um die Werke verschiedener RI (Mandanten) geht….
Zitat
„Abweichendes mag gelten, wenn es um – auch unternehmerisch – eigenständige Publikationen geht (vgl. LG Hamburg, AfP 2010, 197, 198).“[…]
mfg
cp
Hallo BrainBug2!
…wenn wir in diesem Jahr noch „fertig“ werden wollen, müssen wir die „Schlagzahl“ etwas erhöhen. Ich komme so langsam auf „Betriebstemperatur“, obwohl das kleine Kommentarfenster für längere Beiträge eher ungeeignet ist.
Nach solchen Äußerungen…
„….sondern die des BGH: er hat ohne Rücksicht auf Dogmatik eine Zweckmäßigkeitsüberlegung von oben herab aufgestellt …“
sollten schon die „richtigen“ Rechtsgrundsätze/Rechtsverletzungen in die Waagschale geworfen werden.
Beim Vergleich zwischen einer „unwahren Tatsachenbehauptung“ -eventuell mit einer (erheblichen) Verletzung der Persönlichkeitsrechte. und einem materiellen Schaden ( einmal von den oft gezeigten seltsamen Berechnungsmethoden, „angeblich“ laut Lizenzanalogie – RA Ferner hat hierzu auch einen kleinen Beitrag geschrieben – einmal abgesehen… der „tatsächliche Schaden“ wäre je nach Betrachtungsweise ein Exemplar bzw. ein Download und entsprechend der U:D-Rate…die Bit-Menge von wenigen Exemplaren. Jedoch nehmen wir einmal das Beispiel mit 100 Downloadern und einem Seeder,,, so hat am Schluss jeder ein Exemplar…s.o.) von einem bis wenigen Exemplaren, würde sicherlich der geringe materiell Schaden weniger wiegen… wenn man nicht davon überzeugt ist, kann man ja einmal z.B. Herrn Kachelmann fragen, welcher Schaden ihm mehr zugesetzt hat bzw. hätte, wenn er z.B. eine DVD „Der Wetterfrosch“ im Angebot hätte…
Wenn wir schon etwas abwägen wollen, dann das Richtige! Natürlich ist vollkommen klar, dass illegales Filesharing nicht das gleiche „Gewicht“ haben kann, wie das Grundrecht auf Meinungsfreiheit.
Womit wir noch einmal auf den Satz (Zitat letzte Beitrag) zu den „eigenständigen Publikationen“ zurück kommen sollten, der etwas seltsam interpretiert, dazu benutzt wurde, um darzulegen, dass es bei den „bösen“ Filesharern“ ganz anders aussehen würde.
Die Betonung liegt auf „eigenständige Publikationen“ und somit ist nicht mehr sichergestellt, dass auch eine gleichgerichtete Verletzungshandlung vorliegt …dafür mag eben Abweichendes gelten. Mehr steht hier nicht, daraus ableiten zu wollen, ist sehr weit hergeholt und zeugt nur davon, dass das „System“ in den Grundzügen nicht verstanden wurde…
Dreh- und Angelpunkt für dieselbe Angelegenheit ist immer die Beauftragung von nur einer Kanzlei. Sobald mehrere Kanzleien – selbst mit derselben Angelegenheit – beauftragt werden, kommt es für die einzelne Kanzlei nicht mehr zu den Einsparungen bei dem zu betreibenden Aufwand, um den Auftrag des Mandanten zu erledigen.
Nehmen wir nun einmal an ein Verletzter erteilt einen Auftrag gegen einen Verletzer vorzugehen…. so würde nie jemand etwas hierzu zu derselben Angelegenheit sagen (,,,es sei denn, es wurde absichtlich, mutwillig eine Streuung vorgenommen, um höhere RA-Gebühren zu generieren…).
Nun soll der RA gegen zwei Verletzer vorgehen. Hierbei kann es nur Einsparungen beim erforderlichen Aufwand geben, wenn in beiden Fällen gleiche Tätigkeiten anfallen, die im Grunde nur einmal – gesondert von einem RA – durchgeführt werden müssen. Dabei ist es (hier) erforderlich, dass eine gleichgerichtete Verletzungshandlung vorliegt….entweder über einen identischen Text oder einen eigenständigen Text, wobei die Personen irgendwie verbunden sein können oder auch nicht.
Ausschlaggebend ist also die erforderliche Tätigkeit / der gesonderte Aufwand des RA und nicht irgendwelche Verbindungen der Verletzer untereinander,,, kurz …..ein RA ….eine gleichgerichtete Verletzungshandlung bzw. Handlungen, die ohne gesonderte Einzelfallbearbeitung gemeinsam abgehandelt werden können.
Und wenn nun noch mehrere Akteure, auf der einen oder anderen Seite hinzutreten, so bleibt dieses Grundsystem immer erhalten.
Und wenn der BGH abwägen muss, ob diese allgemeine Rechtsauffassung, die anhand eines Einzelfalls (Veröffentlichung/Verbreitung von unwahre Tatsachenbehauptungen -eventuell mit der Verletzung von Persönlichkeitsrechte -) entwickelt wurde, auch auf einen Filesharing-Fall, mit einem „tatsächlich“, eher bescheidenen, materiellen Schaden, zu übertragen wäre, so sehe ich gute Chancen für den „Filesharer“ – selbst, wenn er illegales Filesharing betrieben hat.
mfg
cp
Hallo!
….obwohl anscheinend der Diskutant / Disputant das „Handtuch“ geworfen hat, so fehlt doch ein wichtiger Teilbereich – die Konsequenzen -, um das Thema abzurunden.
Kurz noch einmal für alle, die es immer noch nicht verstanden haben – insbesondere für die, die mit “ Filesharer …sehr böse – Meinungsfreiheit…gut – Binsenweisheiten“ zu argumentieren versuchen, ……die Quintessenz.
Dieselbe Angelegenheit wird nicht ohne Grund im RVG aufgeführt. Denn hier wird eine leistungs- und aufwandsgerechte Vergütung der RA festgelegt. Insbesondere spielt die Angelegenheit natürlich eine Rolle, wenn es darum geht, den gesonderten bzw. den verminderten Aufwand zu honorieren, den ein RA bei der Erledigung eines Auftrags bzw. der Aufträge von einem oder mehrere Mandanten betreibt.
Dabei ist es zunächst völlig ohne Belang, ob es sich um Ansprüche aus der Veröffentlichung/Verbreitung von Publikationen oder nicht lizenzierter Werke, Vergleichs- oder Forderungsverhandlung handelt. Wichtig ist nur ob bestimmte Tätigkeiten zusammengefasst werden können, um so Synergieeffekte zu nutzen. Wenn lediglich pauschalierte Serienbriefe, ohne weitere gesonderte Einzelfallbearbeitung verschickt werden, so geht es in erster Linie, nur um die leistungsgerechte Vergütung dieser Tätigkeit, egal welcher Sachverhalt genau dahinter steckt.
Für Interessierte zum Thema „dieselbe Angelegenheit“
oder hier etwas über „GoA“ – da selbst in einigen Urteilen, mitunter seltsame Zusammenhänge geäußert werden…
Kann man nun davon ausgehen, dass dieselbe Angelegenheit weder den abmahnenden RA noch den Richtern, an den zuständigen Gerichten bekannt ist? Schützt Unwissenheit…
Gibt es für RA und Richter soetwas wie eine Fort- und Weiterbildungspflicht?
Wenn man davon ausgeht, dass „dieselbe Angelegenheit“ – obwohl mir kein Filesharing-Fall bekannt ist, in dem ein verteidigender RA auf diesen Sachverhalt hingewiesen hat -, den zuständigen Richtern bekannt ist, so wäre doch zu fragen, ob sie von Amts wegen, den zu bearbeitenden Fall darauf prüfen müssten/müssen?
Können RA sich mit „Nichtwissen“ herausreden, obwohl „dieselbe Angelegenheit“ schon im Vorgänger des RVG vorhanden war?
Denn 2004 wurde weitgehend der Text der BRAGO übernommen – lediglich eine Deckelung ergänzt…siehe o.g. Link zum BVerfG. – und somit sollte die Vergütung bei verringertem Aufwand bei der Erledigung eines Auftrags eigentlich allen RA bekannt sein…es gibt auch einige alte Urteile, die nichts mit dem Urheberrecht/Abmahnungen zu tun haben
http://lexetius.com/2005,1358
BGH, Urteil vom 3. 5. 2005 – IX ZR 401/00
Zitat
„20 Über die Folgen einer gebührenrechtlichen Vereinzelung aller Vergleichsversuche nach Anzahl der Gläubiger hätte der Beklagte überdies die Auftraggeberin aufklären müssen und sich bei entsprechendem Versäumnis schadensersatzpflichtig machen können (vgl. BGH, Urt. v. 11. Dezember 2003, aaO S. 1794 unter II. 1. b). Auch dies wird das Berufungsgericht im vorstehenden Zusammenhang zu würdigen haben.“[…]
Wobei ich wesentlich weiter gehen würde und der Meinung bin, dass die abmahnenden RA sehr wohl über dieselbe Angelegenheit Bescheid wissen und trotzdem mutmaßlich bewusst und absichtlich, mit jedem Gegenstand derselben Angelegenheit mit den RA-Gebühren eines Einzelfalles abrechnen…
(falls jemand Interesse daran hat….weitere Anmerkungen zum Thema Gebührenüberhebung ….http://forum.jurawelt.com/viewtopic.php?f=45&t=46484&p=601285#p601285)
mfg
cp