Filesharing – Verjährung: 3 nicht 10 Jahre! – Urteil des Amtsgericht Frankfurt, Az. 32 C 2305/14 (84) vom 30.10.2014

Erfreuliches von der Filesharing-Front Frankfurt.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main ist mit seinem Urteil vom 30.10.2014, Az. 32 C 2305/14 (84) unserer Rechtsauffassung hinsichtlich der Verjährungsfristen in Filesharing-Fällen gefolgt. Demnach gilt die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB.

In dem Rechtsstreit begehrte die Klägerin vom Beklagten Schadensersatz und Abmahnkosten für eine behauptete Urheberrechtsverletzung aus dem Jahr 2010. Zunächst stellte das Gericht klar, dass für solche Ansprüche nach den §§ 97 und 97a UrhG die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB gelte. Im vorliegenden Rechtsstreit sei die Verjährungsfrist am 31.12.2013 abgelaufen.

O-Ton Rechtsanwalt und Fachanwalt Gulden: „Das Urteil des AG Frankfurt bringt Rechtsklarheit für zukünftige Fälle und dürfte auch dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, der sicherlich nicht gewollt hätte, dass Filesharer 10 Jahre zivilrechtlich verfolgt werden können.“

AG Frankfurt Filesharing Verjährung

Insbesondere der von der Klägerin beantragte Mahnbescheid vom 17.12.2013 habe keine verjährungshemmende Wirkung, da er einen anderen Streitgegenstand als die Klage betroffen habe. Der Mahnbescheid müsse hinreichend individualisiert sein und der Schuldner müsse erkennen können, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht wird. Anders könne dieser nicht endgültig entscheiden, ob Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt werden und ein Rechtsstreit aufgenommen werden soll. Dies sei gerade im Mahnverfahren besonders wichtig, da eine Schlüssigkeitsprüfung des Sachverhalts nicht stattfinde.

Zuletzt stellte das Gericht noch ausdrücklich klar, dass auch nicht die zehnjährige Verjährungsfrist des § 852 S. 2 BGB gelte. Diese Vorschrift finde auf Ansprüche, die auf die Herausgabe des deliktisch Erlangten ziele, wegen der Verweisung in § 102 S. 2 UrhG zwar entsprechende Anwendung, jedoch nur, wenn der Schädiger tatsächlich etwas erlangt habe. Dies könne eine ersparte Lizenzgebühr sein, wenn die Wahrnehmung eines Urheberrechts nur gegen eine solche eingeräumt wird. Dies sei hier aber zu verneinen, da sich der Beklagte keine Lizenzgebühr erspart habe. Es gebe nämlich keine Lizensierung dergestalt, dass Werke im Wege des Filesharings angeboten werden können.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Das Urteil wird morgen zum Download auf unserer Homepage abrufbar sein.

Autoren; P.Richter, Gulden

 

Von Karsten Gulden

Rechtsanwalt, Mediator & Konfliktberater - Leitgedanke: Achtsame Kommunikation ist der Bund menschlichen Daseins