Regelmäßig erreichen uns Anfragen, die die Problematik des Inline-Linking bzw. Framing betreffen. Hierbei handelt es sich nicht um einen gewöhnlichen elektronischen Verweis (Link) auf Inhalte einer fremden Internetseite, sondern um einen in die zuerst aufgerufene Seite eingebundenen (embedded oder Inline-) Link, durch den fremde Inhalte ohne erneutes Anklicken und ohne Änderung des URL-Pfads in der Adresszeile des Browsers in einem sog. Frame desselben Fensters dargestellt werden – dies allerdings nur, wenn der jeweilige Inhalt sich noch auf dem über den Link angesprochenen fremden Speicherplatz befindet (vgl. OLG Köln, Urteil vom 16.3.2012 – 6 U 206/11).
Derartige Nutzungshandlungen stellen nach der bisherigen Rechtsprechung weder eine urheberrechtlich relevante Vervielfältigungshandlung noch ein öffentliches Zugänglichmachen dar, sodass durch das Inline-Linking bzw. Framing keine Urheberrechtsverletzung begangen wird. Dies hatte der BGH in einem Vorlagebeschluss an den EuGH zuletzt entschieden. (BGH, Beschluss v. 16.05.2013, Az. I ZR 46/12). Die bloße Verlinkung eines bereits veröffentlichten Werkes mit der eigenen Internetseite (Framing) kann kein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne von § 19 a UrhG darstellen, da die Willensentscheidung darüber, ob jeder User das Werk ansehen könne weiterhin allein beim Urheber liege. Die Verlinkung greife in diese Entscheidungsfreiheit nicht ein.
Allerdings ist sich der BGH nicht sicher, ob eine derartige Wiedergabe möglicherweise ein unbenanntes Verwertungsrecht der öffentlichen Wiedergabe gemäß § 15 Abs. 2 UrhG verletzen könnte, da der Nutzer das Werk durch diese Einbindung zum integralen Bestandteil seiner eigenen Seite macht und so anderen Nutzern nicht nur den Zugang erleichtert, sondern sich das Werk zu eigen macht ohne es selbst bereithalten zu müssen, wofür er sonst regelmäßig die Zustimmung des Urhebers bräuchte. Eine diesbezügliche Entscheidung des EUGH steht noch aus.
RA K. Müller, LL.M.