Freier am Facebook-Pranger

Freier am Facebook-Pranger – in Deutschland undenkbar?

Das Rechtssystem als auch die Methoden der Gefahrenabwehr in den USA unterscheiden sich massiv von den rechtsstaatlichen Grundsätzen in Deutschland. Viel zu oft gibt es dabei Auswüchse, die nahezu unfassbar sind. Jetzt wurde wieder ein Fall des Internet-Prangers bekannt, der seinesgleichen sucht –  initiiert von der Polizei in Richmond.

Die Polizei in Richmond lässt derzeit mutmaßliche Freier eines Straßenstrichs fotografieren und veröffentlicht die Fotos sowie die Namen der möglichen Freier auf Facebook. Auf diese Weise erhofft man sich das Problem der Straßenprostitution in den Griff zu bekommen. Prinzip Abschreckung. 

Facebook-Pranger

Diese Vorgehensweise der Ordnungshüter stößt aber auch in den Staaten auf Kritik.

Wir sieht es in Deutschland aus?

Dürfen dort Freier an den Facebook- Pranger gestellt werden?

Klares Nein.

Bereits die namentliche Nennung eines Straftäters stellt einen tiefgreifenden Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Maßgeblich für die rechtliche Zulässigkeit ist dabei auch immer der Zeitpunkt der Berichterstattung über die Straftat. Geht es darum, den Täter zu fassen, dann darf auch ein Bild des Täters veröffentlicht werden. Ist er mutmaßliche Täter aber bereits gefasst, dann ist die Veröffentlichung eines Bildes des Straftäters nicht mehr notwendig. Ganz im Gegenteil: Der Überführte soll nicht zum „Schauobjekt“ degradiert werden. Genau das würde bei einem Facebook-Pranger der Fall sein.

In Deutschland könnten die mutmaßlichen Freiern von der Polizei verlangen, die Publikation auf Facebook umgehend einzustellen. 

Fazit:

Freier gehören nicht an den Facebook-Pranger.

 

Von Karsten Gulden

Rechtsanwalt, Mediator & Konfliktberater - Leitgedanke: Achtsame Kommunikation ist der Bund menschlichen Daseins