gekaufte Freunde – die Welt für dumm verkaufen?

Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 10. Januar 2013 · Az. 327 O 438/11 herausgefunden, dass ein „Facebook-Like“ lediglich Ausdruck einer unverbindlichen „Gefallensäußerung“ sei. Meine Güte, schönes Wort. Dies ist soweit bekannt. Fatal sind nun die Auswirkungen, die dieses Urteil in der Social-Media-Geschäftswelt hinterlassen hat. gekaufte likesImmer mehr „Unternehmen und Unternehmer“ kaufen sich nachweislich „Freunde“ was das Zeug hält. Dies sei ja erlaubt, bekommen wir zu hören. Diese Praxis macht sich mittlerweile auch in der Anwaltschaft breit. Vergessen wird, neben der unübertrefflichen Armseligkeit des Vorgehens, auch die Tatsache, dass das LG Hamburg keinen Freifahrtschein für den Kauf virtueller Freunde ausgesprochen hat. Den Sachverhalt, den das LG Hamburg zu beurteilen hatte, betraf tatsächlich abgegebene Likes, die zwar an ein Gewinnspiel gekoppelt waren, aber aktiv hinterlassen wurden. Der Kauf von 5.000 Freunden beispielsweise stellt hingegen einen gänzlich anderen Sachverhalt dar, der auch gegenteilig einzuordnen ist. Streng genommen stellt der Kauf von virtuellen Freunden eine Irreführung der Verbraucher und Kunden dar. Damit liegt ein Wettbewerbsverstoß vor, der abgemahnt werden kann. Jedem Unternehmer wäre daher dringend anzuraten, die Finger vom Kauf nicht existenter Freunde zu lassen. Das ist peinlich und kann teuer werden.

Von Karsten Gulden

Rechtsanwalt, Mediator & Konfliktberater - Leitgedanke: Achtsame Kommunikation ist der Bund menschlichen Daseins

Ein Kommentar

  1. Was also seit Jahren bereits auf Bewertungsplattformen für z.B. Hotels und Unterkünfte betrieben wird, hat nun auch Facebook erreicht?!

    Auch wenn sich solche „Freundschaftskäufe“ wohl gar nicht oder nur schwer kontrollieren lässt, befürworte ich die Entscheidung bzw. das Verbot des LG Hamburgs. So wird er es auf einige zumindest abschreckend wirken.
    Immerhin muss man damit rechnen, dass sie Personen als „Verkäufer“ ausgeben und so die Täter überführen.

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