Google wurde in den USA von einem Unternehmen verklagt, das der Auffassung war, dass die eigene Homepage in der Suchergbnisliste zu schlecht platziert sei. Dies berichtet arstechnica. In anderen Suchmaschinen sei man wesentlich besser gelistet, nur bei Google tauche man erst weit hinten auf. Dem sollte Google Abhilfe schaffen. Das US-Gericht erteilte diesem Ansinnen eine klare Absage und stellte fest, dass die Computer-Algorithmen zwar ein technisches Konstrukt seien, dieses aber auf menschlichem Urteilsvermögen beruhe. Das Ergebnis der Google-Suche sei daher als Googles Meinung einzustufen und diese sei von der Meinungsfreiheit geschützt.
Die Entscheidung des Gerichts wäre auch in Deutschland ebenso begründbar. Auch deutsche Unternehmen können sich auf die Meinungsfreiheit berufen, wenn es um die eigenen Belange geht.
Fachanwalt für Medienrecht Gulden, LL.M.: „Anders sieht dies natürlich aus, wenn es um die Löschung von Links aus den Suchergebnissen geht. Hier kann sich Google nicht auf die Meinungsfreiheit berufen und untätig bleiben. Das würde im Widerspruch zu dem EuGH Urteil „Recht auf Vergessenwerden“ stehen.“