Unseriöse Inkassobüros gibt es wie Sand am Meer. Insbesondere im Filesharingsektor, wenn es um die Beitreibung von Forderungen aus Massenabmahnungen geht, tun sich immer wieder schwarze Schafe hervor, die mit Schufa-Einträgen drohen oder andere Formen der Nötigung praktizieren, obwohl dies meist unzulässig ist. Damit ist nun Schluss.
Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken, das bereits im letzten Jahr in Kraft getreten ist, sieht auch eine Zurechtweisung der Inkassobranche vor. Diese Bestimmungen gelten seit dem 1.11.2014.
Demnach müssen Inkassoschreiben folgende Informationen in klarer und verständlicher Form erhalten, wenn Privatpersonen angeschrieben werden, § 11 a des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken:
1. den Namen oder die Firma des Auftraggebers
2. den Forderungsgrund, bei Verträgen unter konkreter Darlegung des Vertragsgegenstands und des Datums des Vertragsschlusses
3. wenn Zinsen geltend gemacht werden, eine Zinsberechnung unter Darlegung der zu verzinsenden Forderung, des Zinssatzes und des Zeitraums, für den die Zinsen berechnet werden
4. wenn ein Zinssatz über dem gesetzlichen Verzugszinssatz geltend gemacht wird, einen gesonderten Hinweis hierauf und die Angabe, aufgrund welcher Umstände der erhöhte Zinssatz gefordert wird
5. wenn eine Inkassovergütung oder sonstige Inkassokosten geltend gemacht werden, Angaben zu deren Art, Höhe und Entstehungsgrund
6. wenn mit der Inkassovergütung Umsatzsteuerbeträge geltend gemacht werden, eine Erklärung, dass der Auftraggeber diese Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.
Auf Anfrage einer Privatperson müssen zudem weitere Angaben gemacht werden.
Verstöße gegen die Informationspflichten können mit Bußgeldern bis 50.000 Euro geahndet werden.
Wir hoffen, dass die Aufsichtbehörden regen Gebrauch davon machen werden.
Inkassobüros, die sich daran nicht halten werden, können zudem wettbewerbsrechtliche Probleme mit Konkurrenten bekommen und abgemahnt werden.
Die Regelungen sollen dem Vernehmen nach auch für Anwälte gelten.