Google haftet grundsätzlich als Störerin im Falle einer Rechtsverletzung, LG Hamburg – Recht auf Vergessenwerden

Google zerstören
Google Suchmaschinenmonopol

Das Urteil beseitigt einige Unklarheiten hinsichtlich der prozessualen Durchsetzung des Rechts auf Vergessenwerden. Der Weg für künftige Klageverfahren ist geebnet, Az.: 324 O 456/14.

Die Kernaussagen:

  • deutsches Recht ist für Google verbindlich
  • die Google Inc. haftet grundsätzlich als Störerin im Falle rechtswidriger Verletzungen
  • es muss eine Gesamtabwägung zwischen dem Recht auf Privatsphäre und dem Recht auf Information erfolgen
  • ein fortwährendes öffentliches Interesse an alten Berichten ist möglich

Was mir noch am Herzen liegt ist die Klarstellung, dass der Passivlegitimation der Google Germany GmbH keine Absage per se erteilt wurde. Das Gericht teilte mit, dass eine Haftung der Google Germany GmbH vorliegend nicht anhand der vorprozessualen Korrespondenz zwischen der Google Germany GmbH und dem Kläger erkennbar sei. Wir hatten für den Kläger vorgetragen, dass die Google Germany GmbH die Bearbeitung des Falles vornahm und letztlich auch die Anfragen an die Inc. weiterleitete. Letzten Endes wurde die Passivlegitimation aus Mangel an Beweisen verneint. Ich rate jedoch allen KollegInnen an die Chance zu nutzen, auch eine Verantwortlichkeit der Google Germany GmbH zu begründen, sofern es Anhaltspunkte und Nachweise für eine Verantwortlichkeit der Germany GmbH im Sinne des EuGH-Urteils Google-Spain geben sollte und die wirtschaftliche Komponente vernachlässigt werden kann, was leider zu selten der Fall ist. Ich bin dennoch zuversichtlich, dass fortan ein Stück mehr Waffengleichheit hergestellt ist. Der Verbraucher ist nicht mehr schutzlos gegenüber Google, Facebook und Co. gestellt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Berufungsgründe liegen vor.

Von Karsten Gulden

Rechtsanwalt, Mediator & Konfliktberater - Leitgedanke: Achtsame Kommunikation ist der Bund menschlichen Daseins