Schlichtungsstelle für die Löschanfragen an Google
Viele Betroffene fragen sich, ob die Angaben über ihre Person nun löschfähig sind oder nicht. Das soll jetzt geändert werden. Nach übereinstimmenden Medienberichten plant die Bundesregierung eine Schlichtungsstelle für die Löschanfragen an Google. Die neu einzurichtende Schlichtungsstelle soll zukünftig dabei helfen, zwischen Google und Nutzern zu vermitteln, die einen Löschantrag stellen. Das Bundesinnenministerium teilte mit, es müsse verhindert werden, dass Suchmaschinen beim Löschen willkürlich vorgehen. Deshalb sei „ein verpflichtendes Streitschlichtungsverfahren und eine Mediationsstelle“ notwendig. Doch kann für diese Fälle einfach eine Schlichtungsstelle eingerichtet werden? Ist eine solche Stelle überhaupt notwendig? Wir sagen Nein!
Geplante Kontrollstelle steht im klaren Widerspruch zu aufgestellten Kriterien des EuGH
Es muss für jeden Bürger die Möglichkeit bestehen, seine bestehenden Ansprüche effektiv durchzusetzen. Der geplante Aufbau einer vorgeschalteten Schlichtungsstelle steht dabei im klaren Widerspruch zu den eindeutigen Kriterien, die der EuGH aufgestellt hat.
Zwei-Stufensystem durch EuGH vorgegeben: Google – Datenschutzbeauftragter oder Gericht
In Randnummer 77 der Entscheidung heißt es dazu:
„Anträge (…) können von der betroffenen Person unmittelbar an den für die Verarbeitung Verantwortlichen gerichtet werden, der dann sorgfältig ihre Begründetheit zu prüfen und die Verarbeitung der betreffenden Daten gegebenenfalls zu beenden hat. Gibt der für die Verarbeitung Verantwortliche den Anträgen nicht statt, kann sich die betroffene Person an die Kontrollstelle oder das zuständige Gericht wenden, damit diese die erforderlichen Überprüfungen vornehmen und den für die Verarbeitung Verantwortlichen entsprechend anweisen, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen.“
Das sind klare Vorgaben des EuGH, die von den Mitgliedstaaten eingehalten werden müssen.
Das EuGH-Urteil sieht demnach ein zweistufiges Verfahren vor.
Stufe 1
In der ersten Stufe muss der Antrag bei Google direkt eingereicht werden. Google hat den Antrag sodann sorgfältig zu prüfen und zu begründen. Im Falle der Ablehnung ist der Weg für Stufe 2 eröffnet:
Stufe 2
Wird der Antrag von Google abgelehnt, hat sich die betroffene Person an die Kontrollstelle oder das zuständige Gericht zu wenden. Die im Urteil genannte „Kontrollstelle“ ist der zuständige Datenschutzbeauftragte. Danach und daneben kann eine gerichtliche Überprüfung erfolgen.
Eine Schlichtungsstelle wird in dem Urteil nicht erwähnt – wohl auch bewusst, um die Effektivität des Rechtsschutzes nicht zu gefährden. Die Einrichtung einer zusätzlichen Schlichtungsstelle, dürfte daher aufgrund der eindeutig aufgestellten Kriterien des EuGH nicht ohne Weiteres möglich sein.
Effektiver Rechtsschutz – Bestehende Ansprüche müssen gerichtlich durchgesetzt werden können
Die geplante Schlichtungsstelle widerspricht daher den eindeutigen Kriterien des EuGH, zumindest in der aktuell diskutierten Form. Es liegt in erster Linie bei Google und seiner Rechtsabteilung, mit den ganzen Anfragen klarzukommen. Dem Unionsbürger wird das Recht eingeräumt, sich mit seinem Anliegen direkt an die Suchmaschine zu wenden. Die Anrufung einer Schlichtungsstelle ist daher daneben lediglich auf freiwilliger Basis denkbar. Wer dies nicht möchte, kann sich direkt an Google wenden. So sieht es der EuGH vor.
Fazit:
Die Einrichtung einer Schlichtungsstelle zur Verhinderung einer Überflutung der Gerichte kann lediglich als zusätzliche Möglichkeit der effektiven Rechtsdurchsetzung gesehen werden, wenn es bei dem zweistufigen Verfahren verbleibt, wie es der EuGH vorgegeben hat. Wenn der Löschantrag abgelehnt wird, müssen die Betroffenen jedenfalls in Deutschland – gegebenenfalls mit anwaltlicher Hilfe – gerichtlich gegen die ablehnende Entscheidung vorgehen können. So wird sichergestellt, dass Google eben nicht willkürlich über die Anträge entscheiden kann. Dies verlangt auch der EuGH eindeutig, weil nur derart die Grundsätze des effektiven Rechtsschutzes und der Rechtsstaatlichkeit gewahrt werden können.
Ein weiteres Problem dürfte die Finanzierung einer solchen Stelle sein. Wer soll die Kosten dafür übernehmen und auf welcher Grundlage? Es geht ausschließlich um die privaten Belange der Unionsbürger gegen ein Wirtschaftsunternehmen. Steht hier der Mitgliedstaat in der Pflicht?