Google Suchergebnisse – Anspruch auf weltweite Löschung?

Google zerstören
Google Suchmaschinenmonopol

 

Google löscht derzeit erste Suchergebnisse. Nicht alle. Aus diesem Grunde haben wir für einen Mandanten eine erste Klage auf Löschung von Suchergebnissen vor dem LG Hamburg eingereicht. Wir erhoffen uns von diesem Verfahren Rechtsklarheiten für künftige Fälle, so auch zu der Frage, ob Personen, die von einer unliebsamen Indexierung betroffen sind, auch einen Anspruch darauf haben, dass die Suchergebnisse weltweit gelöscht werden.

 google löschung weltweit

Zur Beantwortung dieser Frage kann derzeit einzig und allein das Urteil des EuGH herangezogen werden. 

Das Ergebnis vorweg:

  1. Der Anspruch auf weltweite Löschung besteht.
  2. Der Anspruch auf weltweite Löschung kann nicht in Deutschland eingeklagt werden.

Der EuGH stellt in seinem Urteil zunächst klar, dass der Suchmaschinenbetreiber, demnach Google, als Verantwortlicher der richtige Ansprechpartner in einem Mitgliedstaat ist, wenn eine Löschung von Suchergebnissen gewollt ist. Voraussetzung ist allerdings, dass der Betreiber eine Niederlassung in dem Mitgliedstaat hat und sein Angebot auf die „Einwohner dieses Staates ausgerichtet ist“. 

Der EuGH stellt also einen nationalen Bezug über die jeweilige Niederlassung her. Demnach ist die Niederlassung, die für die Tätigkeiten im jeweiligen Mitgliedstaat verantwortlich ist, auch für die Entfernung von den Links zu sorgen, die sich auf den Ergebnislisten finden, die „auf die Einwohner des Staates ausgerichtet ist.“

Aus diesem Grunde haben wir in dem aktuellen Klageverfahren auch nur die Entfernung aus der .de-Liste beantragt.

Das bedeutet im Umkehrschluss aber auch, dass im Falle eines Verstoßes nach Maßgabe des EuGH-Urteils jede Google-Niederlassung in Anspruch genommen werden könnte, wenn über die Namenseingabe eine Indexierung erfolgt. Erst Recht ist die Zentrale in den USA passivlegitimiert und könnte verklagt werden, wenn man die Ergebnisse aus der .com-Suche entfernt haben will.

Fazit:

Das EuGH-Urteil beschränkt den Löschungsanspruch nicht auf die Links, der nationalen Top-Level-Domains. Für eine weltweite Löschung der Links sind jedoch nicht einzelne Niederlassungen, sondern das Mutterschiff verantwortlich und zuständig. Alternativ könnte jede einzelne Niederlassung in Anspruch genommen werden.

Von Karsten Gulden

Rechtsanwalt, Mediator & Konfliktberater - Leitgedanke: Achtsame Kommunikation ist der Bund menschlichen Daseins

Ein Kommentar

  1. Die Löschwelle rollt bereits:

    „According to reports, Google has stopped providing links to „slightly over“ 50 percent of the URLs it has been asked to under the ruling. It began taking the requests in May and to date it has received 91,000 of them from individuals asking for 328,000 links to no longer be returned as results for searches for their names, the reports said.

    The largest number of requests came from France, followed closely by Germany.“ — aus zdnet.com.

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