Kommentarfunktionen in Blogs werden immer häufiger als Marketinginstrument missbraucht. Ähnlich wie bei Produktbewertungen in Online-Shops sind besonders positive oder negative Aussagen zu einem Produkt bzw. zu einer Dienstleistung mit Vorsicht zu genießen.
Ein Mitarbeiter einer großen Versicherung hat in einem Blogkommentar folgende offensichtlich anbiedernde Aussage getätigt:
„Die A… ist die beste Rechtsschutzversicherung, die es gibt. Einmal angefragt, schon kam die Deckungszusage, mein Anwalt als auch ich sind begeistert. Weiter so A… und mit dem neuen Produkt Recht & Heim ist die A… unschlagbar. Eine der fairsten und kompetentesten Versicherungen, die ich kenne“
Jeder Anwalt weiß, dass dieses so positiv dargestellte Szenario in den seltensten Fällen vorkommt.
Der Inhaber des Blogs wurde ob der ungewöhnlich frenetischen Preisung der Rechtsschutzversicherung und ihrer Leistung misstrauisch. Über Versicherungen wird in der Regel primär negativ berichtet.
Der Blogger konnte die IP-Adresse des Kommentators zu einer bekannten Rechtschutzversicherung zurückverfolgen. Ich gehe davon aus, dass die Versicherung eine feste IP-Adresse hat und daher so leicht zu identifizieren war.
Der „anonyme“ Kommentar war sicherlich als Beitrag zur Steigerung des positiven Images seines Arbeitgebers angedacht. Hätte der Mitarbeiter seinen Kopf eingeschaltet, den Kommentar weniger euphorisch formuliert und diesen von zu Hause aus gepostet, hätte es vielleicht auch geklappt.
So ging der Schuss nach hinten los. Das LG Hamburg hat im Wege einer einstweiligen Verfügung Az. 312 O 715/11 entschieden, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Kommentar um Schleichwerbung handelt, welche als wettbewerbswidriger Verstoß zu unterlassen ist. Streitwert 25.000 EUR.