Der Waffenhersteller Heckler & Koch erhebt schwere Vorwürfe gegen den Bundesrechnungshof. Wie der SPIEGEL berichtet, wirft die Waffenschmiede dem Kontrollorgan des Bundes vor, „ohne belastbare Kenntnisse“ und ohne „wehrtechnische Kompetenz“ Mängel an Ihrem Prestigeobjekt – dem Sturmgewehr G36 – vorzubringen und so den Ruf des weltweit agierenden Waffenhändlers zu schädigen. Demnach sei bereits „ein erheblicher Reputationsschaden“ entstanden.
Schadensersatz, Unterlassung und Richtigstellung
Was kann dagegen unternommen werden? Die Betroffenen haben Ansprüche in drei Richtungen, und zwar auf Ersatz der Schäden, auf Unterlassung und auf Richtigstellung. In rechtlicher Hinsicht stellt sich hier die spannende Frage, ob in einem solchen Fall ein Schadensersatz wegen Rufschädigung überhaupt in Betracht kommt.
Verletzung des Unternehmerpersönlichkeitsrechts möglich
Vorliegend erscheint ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung des Unternehmerpersönlichkeitsrechts jedenfalls möglich. Hierbei handelt es sich um einen sogenannten offenen Tatbestand. Das bedeutet, dass sich Inhalt, Umfang und Grenzen des Schutzes erst aus einer umfassenden Interessenabwägung ergeben. Wann eine Verletzung des Unternehmerpersönlichkeitsrechts vorliegt, muss immer im konkreten Einzelfall entschieden werden.
Schadensersatzanspruch bei gezielter Rufschädigung
Ebenso kommt ein Anspruch aus Kreditgefährdung gem. § 824 BGB, der gezielten Rufschädigung von Unternehmen, in Betracht. Dadurch wird die wirtschaftliche Wertschätzung von Unternehmen, die sogenannte Geschäftsehre vor der Verbreitung unwahrer Behauptungen geschützt.
Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung
Bei Äußerungen kommt maßgebliche Bedeutung der Abgrenzung zu, ob es sich um eine Tatsachenbehauptung oder um eine Meinungsäußerung handelt. Während wahre Tatsachenbehauptungen grundsätzlich hinzunehmen sind, sind unwahre Tatsachenbehauptungen grundsätzlich nicht zu dulden. Dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht ist dabei aber tendenziell eine geringere Bedeutung als dem einer natürlichen Person beizumessen, da der Unternehmensbereich prinzipiell Öffentlichkeitsbereich ist. Deshalb führt auch die Behauptung unwahrer Tatsachen über ein Unternehmens nur dann zu einem Anspruch, wenn die Behauptungen geeignet sind, die Teilnahme des Unternehmens am Wirtschaftleben zu beeinträchtigen.
Kritische Äußerungen müssen grundsätzlich hingenommen werden
Meinungsäußerungen genießen sowieso den Schutz der Meinungsfreiheit gem. Art. 5 GG. Der Unternehmer muss deshalb kritische Äußerungen über seine unternehmerischen Leistungen bis zur Grenze der Schmähkritik grundsätzlich hinnehmen.
Ersatz des entgangenen Gewinns muss konkret nachgewiesen werden
Wenn vorgenannten Grenzen überschritten sind, kann Schadensersatz verlangt werden. Nach den Grundsätzen des deutschen Rechts werden grundsätzlich nur materielle Schäden ersetzt. Es gilt das Prinzip der Schadenskompensation, das bedeutet, der Schädiger muss einen konkret darzulegenden und tatsächlich entstandenen Vermögensschaden des Geschädigten übernehmen. Möglich ist zudem der Ersatz des entgangenen Gewinns, wenn also der Geschädigte durch die schädigenden Äußerungen z.B. Folgeaufträge verloren hat. Dies muss aber vom Geschädigten konkret nachgewiesen werden. Pauschale Behauptungen genügen hier nicht.
Fazit
Bei den Äußerungen des Bundesrechnungshofs handelt es sich wohl noch um zulässige Aussagen, die nicht isoliert, sondern im Gesamtkontext zu werten sind. Dies sieht auch das LG Köln so und hat eine entsprechende Unterlassungsklage von Heckler & Koch gegen den Bundesrechnungshof wegen der streitgegenständlichen Äußerungen bereits Ende des letzten Jahres vollumfänglich abgewiesen (LG Köln, Urteil vom 11.12.2013, Az.: 28 O 252/13). Ein Waffenhersteller aus Deutschland steht verstärkt im Fokus des öffentlichen Interesses und muss kritische Äußerungen erdulden.
Stoll, Gulden