Popstar Jan Delay titulierte den einstigen Volksmusiker und jetzigen Rocker Heino in einem Interview als „Nazi“. Im Interview mit diepresse.com sagte er wörtlich über Heino:
„Alle sagten plötzlich: Ist doch lustig, ist doch Heino. Nee, das ist ein Nazi. Das vergessen die meisten Leute, wenn die Leute über Heino reden. Der Typ hat in Südafrika während der Apartheid im Sun City gesungen. Und sein Repertoire: „Schwarzbraun ist die Haselnuß“, Soldatenlieder“
Dies will sich Heino nicht gefallen lassen und stellte Strafanzeige gegen Jan Delay wegen des Verdachtes der Beleidigung, der üblen Nachrede und Verleumdung. Zudem fordert er die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie eine Geldentschädigung.
Rechtliche Einschätzung
Über die Erfolgsaussichten der Vorgehensweise kann nur spekuliert werden. In rechtlicher Hinsicht können neben den strafrechtlichen Schritten – also einer Strafanzeige – auch zivilrechtliche Schritte (Unterlassung, Geldentschädigung) eingeleitet werden. In Betracht kommt eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Heino durch die Äußerung Delays.
Grundrecht der Meinungsfreiheit
Grundsätzlich unterfällt eine solche Äußerung dem Schutzbereich des Art. 5 I GG, da es sich um eine Meinungsäußerung handelt. Das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit ist extrem wichtig für die Demokratie und hat einen hohen Stellenwert in unserer Gesellschaft. Sinn jeder zur Meinungsbildung beitragenden öffentlichen Äußerung ist es, Aufmerksamkeit zu erregen. Das gelang Delay mit seinem Interview auf jeden Fall.
Auch starke Formulierungen sind hinzunehmen
Angesichts der heutigen Reizüberflutung sind auch starke Formulierungen hinzunehmen. Das gilt auch für Äußerungen, die in scharfer und abwertender Kritik bestehen, mit übersteigerter Polemik vorgetragen werden oder in ironischer Weise formuliert sind. Der Kritiker darf seine Meinung grundsätzlich auch dann äußern, wenn sie andere für „falsch“ oder für „ungerecht“ halten.
Grenzen der Meinungsfreiheit: Beleidigungen und Schmähungen
Trotzdem kann die Meinungsfreiheit nicht unbegrenzt gewährleistet werden. Formale Beleidigungen und Schmähungen sind nicht mehr vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Bei der isolierten Bezeichnung „Nazi“ handelt es sich grundsätzlich um eine solche Schmähung oder Beleidigung.
Abwägung im konkreten Einzelfall
Allerdings kommt es immer auf eine Abwägung des konkreten Einzelfalls an. Eine solche Äußerung ist nur unzulässig, wenn es dem Kritiker statt um die Sache um die vorsätzliche Kränkung des Betroffenen geht. Die Bezeichnung von Heino als „Nazi“ wurde von Jan Delay im Kontext mit dessen Auftritten und Songtiteln erwähnt. Und diese Aussagen stimmen ja auch nachweislich. Die konkrete Abwägung hat nun ein Gericht durchzuführen.
Geldentschädigung bei besonders schwerwiegender Verletzung
Falls das Gericht eine Rechtsverletzung als gegeben sieht, kann der Betroffene bei einer besonders schwerwiegenden Verletzung sogar eine Geldentschädigung verlangen. Hierbei sind insbesondere die Art und Schwere der zugefügten Beeinträchtigungen, die Nachhaltigkeit der Rufschädigung sowie Anlass und Beweggrund des Handelns zu berücksichtigen.
Fazit
Wahrscheinlich handelt es sich um reine Publicity der beteiligten Protagonisten. Die öffentliche Aufmerksamkeit ist jedenfalls erreicht. Ob die Justiz letztlich von einer Persönlichkeitsrechtsverletzung ausgeht oder ob am Ende die Meinungsfreiheit stärker bewertet wird, bleibt abzuwarten. Wir würden Delay anraten, eine angemessene Unterlassungserklärung abzugeben.
Autoren: Stoll, Ass, iur. und RA,FA Gulden
Wenn Heino wirklich etwas erreichen gewollt hätter wäre er zum Zensurrichter Buske nach Hamburg gegangen. Der lässt gar keine Meinungen zu und schützt sogar verurteilte Straftäter.
Klar muss man im Ansatz mit der Meinungsfreiheit abwägen. Die Vorstellung, hierbei könnte herauskommen, dass man Heino legitimerweise als Nazi bezeichnen dürfe, ist aber absurd.
„Wahrscheinlich handelt es sich um reine Publicity der beteiligten Protagonisten.“
Genau. Zum Einhören:
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