Das Einschlagen einer fremden Fensterscheibe ist Sachbeschädigung gem. § 303 StGB (Geldstrafe oder Gefängnis bis zu maximal 4 Jahren). Daneben kann der Täter gem. § 823 BGB auch noch Schadensersatz für die kaputte Fensterscheibe leisten. Also Finger weg von einer solchen menschlichen Rettungstat?
Nein! Sachen gehen nicht automatisch über Tier- oder Menschenleben. Die Sachbeschädigung kann in einem solchen Fall durch den Notstand gerechtfertigt sein, so dass die Strafbarkeit entfällt.
§ 34 StGB
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
Ist bspw. bei brütender Hitze ein Hund in einem Auto eingesperrt, sollte man anhand folgender Reihenfolge vorgehen:
1. Besitzer suchen
Erst sollte man sich kurz umschauen, ob der Fahrer des Autos irgendwo ist. Parkt das Auto vor einem Geschäft, sollte man nachfragen, ob der Fahrer des Fahrzeugs anwesend ist. Kann der Fahrer in kürzerer Zeit nicht ausfindig gemacht werden, sollte man zu Schritt 2 übergehen.
2. Polizei alarmieren
Polizei anrufen und um Hilfe bitten. Den genauen Standort des Wagens durchgeben. Benötigt die Polizei zu lange oder zeigt das Tier bereits eindeutige Anzeichen (blutrote Zunge, glasige Augen, Erbrechen oder sogar Ohnmacht) eines Kollapses muss man umgehend handeln und zu Schritt 3 übergehen.
3. Scheibe einschlagen
Ist Schritt 1 und 2 nicht ausreichend, um den Hund zu retten, liegt ein Notstand vor, der es rechtfertigt, dass man die Scheibe des Autos einschlägt. Dabei sollte der möglichst geringste Schaden angerichtet werden. Also nicht direkt Front- oder Heckscheibe einschmeißen und auch nicht die komplette Tür mit einem Stemmeisen aufbrechen. Das Einschlagen einer Seitenscheibe ist ausreichend.
In diesem Fall besteht auch seitens des Wagenbesitzers kein Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Helfer, da die Handlung auch nach dem BGB über den Notstand (§228 BGB) gerechtfertigt ist.
Tipp zur eigenen Absicherung
Wenn man Tiere oder Kinder in einem solch überhitzten Auto vorfindet, sollte man sich Zeugen herbeirufen, die die dramatische Lage und das Vorgehen später bezeugen können. Sind keine Zeugen vorhanden, Smartphone zücken und die Situation filmen, sowie Uhrzeit und Autokennzeichen notieren. Der Besitzer des Autos wird naturgemäß die Situation etwas anders einschätzen. Er möchte ja vom „sachbeschädigenden“ Helfer den Schaden ersetzt bekommen.
Es empfiehlt sich zu überprüfen, ob das Auto überhaupt verschlossen ist. Schlägt man die Scheibe ein, obwohl sich die Türen des Fahrzeugs öffnen lassen, so kann es sein, dass doch Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können – oder sogar der Rechtfertigungsgrund entfällt…
Hallo , ja , ich gebe Ihnen Recht mit Ihrer Aussage , ich wèrde es auch nicht so toll finden , wenn man mir ohne Grund mein Auto kaputtmacht , letztens konnte ich gradeso noch jemanden davon abhalten , meine Scheibe einzuschlagen , ich hatte eine Katzenbox dabei , allerdings hatte ich diese grade gekauft und daher war sie leer , aber der andere sah das ja nicht direkt , weil sie im Fussraum stand . Also bitte erst überlegen , bevor man ein Auto zertrümmert , wäre was drin ,würde man es sehen , denn die Box ist doch durchsichtig genug , so dass man eine Bewegung sehen würde .
Naja, ein bisschen oberflächlich ist dieser Beitrag ja schon…
Denkbar wäre nämlich auch die Rechtfertigung über die „Geschäftsführung ohne Auftrag“, weil das Einschlagen der Scheibe als tatsächliches Handeln unter den Geschäftsbegriff nach § 677 zu subsumieren ist.
Das Einschlagen der Scheibe dürfte insbesondere bei Kindern den mutmaßlichen Willen des Geschäftsherren – also dem Wagenbesitzer – entsprechen; bzw. ein entgenstehender Wille wäre nach § 679 entbehrlich.
Somit läge eine echte, berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag vor, die eine Rechtswidrigkeit nach § 823 I ausschließt.
Lg
DW
Gut zu wissen wie man sich in solch einer Situation Verhalten sollte. An einen Zeugen hätte ich niemals gedacht. Ich hoffe trotzdem, dass man selbst nicht in soeine Situation kommen muss.
Vielen Dank für die ausführliche Information.
Bis man den Besitzer findet, einen Zeugen auftreibt oder die Polizei kommt, vergehen für das eingesperrte Tier oder Kind qualvolle Minuten, die es vielleicht am Ende gar nicht überlebt!