Ich bin nicht tot

foto_tot_PersoenlichkeitsrechtMordfall in einer Berliner Studenten-WG. Hannah ist tot. Bild berichtet und liefert auch gleich ein Foto der Toten. Die „Tote“ wundert sich, als sie von Bekannten mehrere panische SMS erhält, denn sie befindet sich bei bester Gesundheit.

Es scheint nicht nur eine Person in Deutschland auf den Namen Hannah zu hören. Die lebende Tote Hannah hat einen Blog. Sie studiert, scheinbar das gleiche wie die tote Tote Hannah und hat auch mal Berlin gelebt.

Bingo wird sich Bild gedacht haben, das ist die richtige tote Hannah. Die (Über)lebende hat sich in ihrem Blog gemeldet und ihren Unmut über die Bild geäußert.

In einem Interview mit jetzt.de (Sueddeutsche) hat sie angekündigt, dass sie einen Anwalt eingeschaltet hat.

Darf man Bilder eines verstorbenen Menschen veröffentlichen? Grundsätzlich ist die Einwilligung der Angehörigen innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren nach dem Tode erforderlich (§ 22 S. 3 KUG). Einer solchen Einwilligung bedarf es nicht, wenn es sich um ein Bildnis der Zeitgeschichte handelt (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG). Bei der Berichterstattung über Mordfälle ist immer eine Interessenabwägung zwischen der Pressefreiheit und dem Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten vorzunehmen. Erst im Anschluss kann man die Frage beantworten, ob ein Personenfoto auch ohne die Zustimmung des Abgebildeten veröffentlicht werden darf.

Im vorliegenden Fall bedarf es einer solchen Abwägung nicht, da die Abgebildete weder tot noch eine Person der Zeitgeschichte ist, so dass die Bild eindeutig die Persönlichkeitsrechte der gezeigten Dame verletzt hat.

Von Tobias Röttger

Blogger, YouTuber, Rechtsanwalt und Gesellschafter von gulden röttger | rechtsanwälte. Meine Steckenpferde sind das Geistige Eigentum, Social Media, Persönlichkeitsrechte, Internet und Musik.

4 Kommentare

  1. Interessanter Bericht. Mir stellt sich gerade die Frage, wie es denn mit der Abwägung zwischen Pressefreiheit und dem Persönlichkeitsrecht bei öffentlichen Veranstaltungen aussieht. Wenn ich als Hobbyfotograf gebeten werde, auf einer öffentlichen Veranstaltung zu fotografieren und dabei auch einzelne Besucher ablichte, verletze ich dann dessen Persönlichkeitsrecht?
    Ein schärferes Beispiel wäre ein „Kinderfest“. Dort werden ja Kinder von 0 bis durchaus 18 Jahren in Gruppen sowie einzeln fotografiert. Greift dort die Interessenabwägung zugunsten der Pressefreiheit, weil die Besucher einer öffentlichen Veranstaltung damit rechnen müssen, abgelichtet zu werden und auch irgendwo diese Bilder veröffentlicht werden? Es ist doch praktisch gar nicht möglich, von jedem einzelnen Besucher eine Genehmigung für das Fotografieren und das Veröffentlichen der Bilder einzuholen.

    Über Antwort freue ich mich.

  2. Hallo Frau Menz,

    grundsätzlich darf man Bilder von öffentlichen Veranstaltungen machen. Unsere Ausführungen zu dem Thema finden Sie in dem Artikel https://ggr-law.com/persoenlichkeitsrecht/faq/bilder-von-versammlungen-darf-ich-bilder-von-versammlungen-aufzuegen-und-aehnlichen-vorgaengen-veroeffentlichen-auf-denen-personen-erkennbar-sind-die-an-der-jeweiligen-veranstaltung-teilgenommen-haben.html.
    Daneben kommt es immer darauf an, in welchem Zusammenhang die Bilder veröffentlicht werden. Einzelaufnahmen von Kindern fallen in den meisten Fällen sicherlich nicht unter die Ausnahmen des § 23 KUG.

  3. hallo,

    ein bekannter hat ein bild (aus indien oder sri lanka) von zwei aufgeängten kleinkindern über einem bett gepostet. ich habe es reflexartig gemeldet, und drunter geschrieben, ob er darauf geachtet hat, dass kein kind aus seiner freundesliste dieses bild sieht. war das richtig?

    grüße

    oschumacher

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