Der Hinweis eines Filehosters, man könne ja nicht im Einzelnen kontrollieren, was die User auf der Plattform ablegen, zieht nicht mehr. Der BGH entschied, dass durchaus gewisse Prüfpflichten bestehen.
Hintergrund der BGH-Entscheidung (I ZR 18/11) ist die Klage von Atari gegen den Filehoster Rapidshare. User der Plattform hatten ein Atari-Spiel „Alone in the dark“ widerrechtlich auf dessen Plattform zum Download angeboten. Daraufhin hatte Atari die Betreiber auf Schadenersatz verklagt.
Das OLG Düsseldorf (I-20 U 59/10) hatte die Klage zunächst abgewiesen und zwar mit dem Hinweis darauf, dass Rapidshare nicht verpflichtet sei, einen unzumutbaren Aufwand bei der Überprüfung der angebotenen Dateien auf Rechtmäßigkeit zu betreiben. Der Bundesgerichtshof jedoch sah es anders: Ein Filehoster können sehr wohl zur Mithaftung herangezogen werden, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass er zuvor auf gleichartige Rechtsverletzungen hingewiesen wurde und zumutbare Schritte zur Vermeidung neuer Verstöße unterlassen hat. Damit verwies der BGH die Klage zurück an das OLG Düsseldorf.
Möglicherweise folgenreiches Urteil
Das Urteil, welches das OLG Düsseldorf nun demnächst zu fällen hat, dürfte recht weit reichende Folgen auch für andere Filehoster haben. Der BGH-Entscheid liegt im Trend, denn bereits seit Jahren neigen die Gerichte zunehmend dazu, Filehoster nicht mehr so ohne weiteres mit dem Hinweis darauf davonkommen zu lassen, das man schließlich nicht jede Datei überprüfen könne. Rapidshare ist auch nicht der einzige Filehoster, der sich Anschuldigungen gegenüber sieht, mit seinem Angebot Urheberrechtsverletzungen Vorschub zu leisten und damit zu verdienen. Der wohl bekannteste Name, der in letzter Zeit in diesem Zusammenhang in die Schlagzeilen geriet ist Kim Schmitz alias Dotcom. Dessen Filehosting-Service Megaupload wurde im Januar auf Betreiben der US-Justiz vom Netz genommen und das Anwesen des Internet-Unternehmers in Neuseeland durchsucht.
Rapidshare gegen Urheberrechtsverletzer
Rapidshare hätte problemlos überprüfen können, ob Dateien mit dem Spiel von Atari auf seinen Servern gelegen hätten, argumentierte der Vertreter der Computerfirma vor dem BGH. Tatsächlich tue man so etwas auch bereits, wie Andrea Zwingli, die Geschäftsführerin von Rapidshare mitteilte. Das Unternehmen entwickle seit einiger Zeit eine Suchmaschine, die urheberechtlich geschütztes Material aufspürt, das auf der Plattform widerrechtlich zum Download angeboten wird. Dieser Anti-Filesharing-Crawler durchsuche einschlägige Seiten nach Links zu Rapidshare. Die so ausgemachten verdächtigen Dateien würden dann von eigens dafür zuständigen Mitarbeitern von Hand überprüft. Die Anzahl der Beschwerden über Urheberrechtsverletzungen, so Zwingli darüber hinaus, sei auch bereits zurückgegangen.