Impressumspflicht für Baustellen Webseite „Under Construction“
Jede Homepage sollte ein fehlerfreies Impressum vorweisen können. Dies hat sich mittlerweile herumgesprochen. Ausnahmen von der Impressumspflicht gibt es wenige. Eine davon sind sogenannten „Baustellenseiten“. Hierbei handelt es sich um Internetpräsenzen, die sich noch im Aufbau befinden, vgl. LG Düsseldorf Urteil vom 15.12.2010 – Az. 12 O 312/10.
Fazit:
Traurig und armselig, aber wahr. Fehlende oder falsche Impressi werden abgemahnt. Das Gesetz macht es möglich.