Ist es erlaubt, gebrauchte Sachen über Facebook zu verkaufen?
Auf Facebook bilden sich immer wieder offene Gruppen, die nur zu dem Zwecke gegründet wurden, dort gebrauchte Dinge zu verkaufen. Insbesondere gebrauchte Kinderbekleidungen sind der Renner. Diese Gruppen heißen zum Beispiel „Babybasar“ etc. Daneben gibt es vermehrt einzelne User, die Bilder von Kleidung posten, um diese privat zu verkaufen. Es stellt sich dabei die Frage, ob es überhaupt erlaubt ist, gebrauchte Sachen über Facebook zu verkaufen.
Unterscheidung zwischen privater und kommerzieller Tätigkeit
In Betracht kommen Verstöße gegen mehrere Vorschriften, beginnend mit den Facebook-Nutzungsbedingungen bis hin zu zahlreichen gesetzlichen Vorgaben. Unterschieden werden muss dabei grundsätzlich zwischen privater und kommerzieller Tätigkeit. Es macht rechtlich gesehen einen erheblichen Unterschied, ob man privat oder gewerblich tätig ist. Sobald eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, müssen zahlreiche gesetzliche Vorgaben beachtet werden.
Kommerzielle Tätigkeit von Privatprofilen verstößt gegen Facebook-Nutzungsbedingungen
Der Verkauf von einzelnen gebrauchten Sachen durch Privatpersonen verstößt jedenfalls nicht gegen die Facebook-Richtlinien. Ein einfacher Verkauf einer Privatperson löst auch keine gesetzlichen Verpflichtungen aus. Dieser ist daher zulässig. Wird aber ein privates Profil zur kommerziellen Nutzung verwendet, liegt bereits ein Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen von Facebook vor. Werden Facebook-Gruppen für die kommerzielle Nutzung verwendet, ist dies ebenfalls ein Verstoß gegen geltende Nutzungsregeln und daher nicht erlaubt. Der Verkäufer läuft Gefahr, bei einem Verstoß von der Plattform ausgeschlossen werden.
Gewerbliche Tätigkeit bei regelmäßigen Verkäufen in größerer Anzahl
Entscheidend ist deshalb, ab wann man als gewerblicher Verkäufer angesehen werden kann. Diese Rechtsfrage kann nicht eindeutig beantwortet werden, da dazu unterschiedliche Ansichten vertreten werden. Eine unternehmerische Tätigkeit beginnt jedenfalls dann, wenn sie auf gewisse Dauer angelegt ist. Wer also über einen längeren Zeitraum als Einzelverkäufer regelmäßig eine größere Anzahl von Verkäufen tätigt, kann als Unternehmer angesehen werden. Dies gilt insbesondere immer dann, wenn gleichartige oder regelmäßig neue Produkte angeboten werden. Wer mit Bekleidung also regelrecht handelt, kann schon ein Unternehmer sein. Hierzu gibt es zahlreiche Gerichtsurteile. Die Beurteilung der gewerblichen Tätigkeit muss in jedem konkreten Einzelfall gesondert festgestellt werden.
Zahlreiche gesetzliche Vorgaben bei gewerblichen Verkäufern zu beachten
Von gewerblichen Verkäufern müssen die gesetzlichen Vorgaben beachtet werden. Es gelten die strengen Anforderungen des Verbraucherschutzes. Verschiedene gesetzliche Vorschriften müssen dabei eingehalten und beispielsweise Pflichtangaben wie etwa eine Anbieterkennzeichung oder Angaben zum Vertragsinhalt bereitgestellt werden. So müssen gewerbliche Verkäufer dem Verbraucher ein Widerrufs- und Rückgaberecht einräumen und die Verbraucher nach Maßgabe des Art. 246 EBGBG weitreichend informieren. Daneben können lediglich private Verkäufer die Mängelgewährleistung komplett ausschließen. Desweiteren bestehen für gewerbliche Verkäufer Impressumpflichten. Gewerbliche Verkäufer erliegen einer strengen Kontrolle Ihrer Mitbewerber und müssen damit rechnen, bei Verstößen gegen Verbraucherschutzvorschriften abgemahnt zu werden. Nicht zuletzt kann es zu Sonderproblemen in steuerrechtlichen Angelegenheiten kommen.
Fazit
Der vereinzelte Verkauf von Kleidungsstücken bei Facebook von Einzelpersonen dürfte noch keine gewerbliche Tätigkeit darstellen. Dieser ist daher unbedenklich. Allerdings ist bei häufigem Anbieten von gebrauchten Gegenständen, insbesondere in eigens dafür erstellten Gruppen verstärkte Vorsicht geboten. Die Verkäufer gelten dann als Gewerbetreibende. Und damit sind die oben dargestellten zahlreiche gesetzliche Vorgaben zu beachten.
RA Stoll, RA,FA Gulden, LL.M.