Jameda Klage vor dem BGH – VI ZR 358/13 – Recht auf mediale Selbstbestimmung

Bewertung

Arzt klagt vor dem BGH gegen Jameda 

Der BGH wird in einigen Tagen darüber zu entscheiden haben, ob ein Arzt vom Betreiber des Bewertungsportals Jameda verlangen kann, aus dem Bewertungsportal gelöscht zu werden. Der Grund für die Klage des Arztes ist nicht etwa eine Anhäufung schlechter Bewertungen, nein. Der Arzt will schlichtweg nicht von einem Bewertungsportal im Internet bewertet werden.

Wir sehen dem Ausgang dieser Klage mit großem Interesse entgegen, da der BGH hier die einmalige Möglichkeit hat, das Recht auf mediale Selbstbestimmung zu konkretisieren und klarzustellen, welchen Stellenwert der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der heutigen Zeit hat.

Der Arzt will nicht, dass die ihn betreffenden Daten und Bewertungen auf Jameda veröffentlicht werden und verlangt die vollständige Löschung seines Profils.

Die unteren Instanzen haben die Klage abgewiesen, da das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung dem Recht der Beklagten auf Kommunikationsfreiheit nicht überwiegen würde.

Wer ist stärker? Das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder die Kommunikationsfreiheit?

jamedaViel zu oft wird in der heutigen Rechtsprechung der Meinungsfreiheit der Vorrang eingeräumt. Es wird immer wieder salopp begründet, dass das Recht auf Meinungsfreiheit nicht schrankenlos gewährleistet sei und ausnahmsweise durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht eingeschränkt werden könne. Kommt es dann zur Abwägung im Einzelfall, dann eben zu oft mit dem zielorientierten Ergebnis, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht zurücktreten müsse. Dies ist der falsche Ansatz.

Aus der Systematik der Verfassung ergibt sich ein Vorrang des Schutzes der Persönlichkeit der Individuen. Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrecht steht also ganz vorne, nicht etwa an fünfter Stelle. Es ist daher im Einzelfall zuerst zu prüfen, ob ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Arztes vorliegen, um dann im nächsten Schritt zu prüfen, ob dieser Eingriff gerechtfertigt sein kann, möglicherweise durch Belange der Kommunikationsfreiheit. So sieht die Sache dann schon ganz anders aus.

Der Arzt will das Spiel mit seinen „Basisdaten“ durch ein fremdes und allein wirtschaftsorientiertes Unternehmen nicht mitmachen. Seine mediale Selbstbestimmung ist verletzt. Jameda hingegen verfolgt einzig wirtschaftliche Interessen. Von direkter Kommunikation keine Spur, allenfalls indirekt. In Betracht käme das Informationsinteresse der Bevölkerung an den Bewertungen des Arztes. Wirklich?

Nein.

Niemand, auch nicht Unternehmen und Selbstständige müssen es sich gefallen lassen, in den medialen Sumpf gezogen zu werden. Eine andere Beurteilung kommt nur dann in Betracht, wenn die Betroffenen in die mediale Ausschlachtung einwilligen, sei es ausdrücklich oder konkludent, indem sie sich selbst der Medien bedienen.

Der BGH sollte daher das Recht auf mediale Selbtsbestimmung stärken oder die Frage zur Klärung an den EuGH weiterreichen.

Von Karsten Gulden

Rechtsanwalt, Mediator & Konfliktberater - Leitgedanke: Achtsame Kommunikation ist der Bund menschlichen Daseins