Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken wurde endlich veröffentlicht. Lange hat man darauf gewartet, jetzt ist es raus. Wir dürfen nunmehr gespannt sein, wie die Gerichte das Gesetz auslegen werden, denn es gibt genügend auslegungsfähige Passagen.
Für Zündstoff wird der neue § 97 a Absatz drei sorgen. Dieser besagt, dass die Deckelung des Gegenstandswertes auf 1.000 Euro nicht gilt, wenn der genannte Wert nach den Umständen des Einzelfalles unbillig ist. Sind nun Filme mehr wert als ein Musikalbum? Oder kommt gar für beide Werke keine Deckelung in Betracht, da dies unbillig wäre? Wir werden es sehen.
Update:
Erste Gerichte sollen bereits darauf hingewiesen haben, dass das neue Gesetz nicht auf Altfälle anwendbar ist. Dies ist wenig überraschend, da juristisch korrekt. Dennoch könnte der Grundgedanke des Gesetzes -Ausmerzung der unseriösen Geschäftspraktiken- auf die Schätzung des Schadensersatzes übertragen werden.