Über diese Frage hat heute das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden (Az.: 6 C 7.12). Mit der Grundsatzentscheidung endet ein seit dem Jahr 2007 andauernde Rechtsstreit. Hartmut Zapp, emeritierte Freiburger Kirchenrechtler für katholisches Kirchenrecht, erklärte gegenüber dem Standesamt seines Wohnorts den Austritt aus der Religionsgemeinschaft, die er mit den Worten „römisch-katholische Körperschaft des öffentlichen Rechts“ bezeichnete. In den Worten „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ sah das Erzbistum einen Zusatz, der nach den einschlägigen Bestimmungen des baden-württembergischen Kirchensteuergesetzes unzulässig sei und die abgegebene Erklärung unwirksam mache. Zapp sei daher nach wie vor Mitglied der katholischen Kirche und insbesondere kirchensteuerpflichtig. Das Erzbistum hatte vor dem Verwaltungsgericht Freiburg Klage gegen die Austrittsbescheinigung des Standesamts erhoben. Das Verwaltungsgericht Freiburg hatte die Klage abgewiesen. Das Erzbistum legte gegen die Entscheidung Berufung ein. Der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim gab schließlich der Klage statt und hob die Bescheinigung auf. Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass Zapp in seiner Austrittserklärung einen unzulässigen Zusatz verwende. Das Gesetz verlange hingegen eine eindeutige Austrittserklärung. Ein Teilaustritt, der nur auf den staatlichen Bereich der Kirche beschränkt ist und damit die Kirchensteuerpflicht beseitigt, ist nach Auffassung des Gerichts nicht möglich.
Zapp sieht das anders, er möchte aktives Mitglied der Kirche bleiben und begehrt mit der Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht die Wiederherstellung des Urteils des Verwaltungsgerichts Freiburg.
Die Möglichkeit eines Teilaustritts wäre mit erheblichen Folgen für die Kirche verbunden. Diese hat jedoch schnell reagiert und am 24. September ein allgemeines Dekret der Deutschen Bischofskonferenz zum Kirchenaustritt verabschiedet – danach ist ein partieller Austritt unmöglich. Das Dekret gilt als deutsches Partikularrecht, es wurde in Deutschland erarbeitet und durch den Vatikan rekognosziert. Es stellt klar, dass es sich bei einem Austritt um eine schwere Verfehlung gegenüber der kirchlichen Gemeinschaft handele – der Austretende verstoße damit gegen die Pflicht, seinen finanziellen Beitrag zu leisten. Die Rechtsfolgen eines Austritts aus der Kirche sind umfangreich, der Austretende verliert nahezu alle kirchlichen Rechte. Den Zugang zur Kommunion sowie andere Sakramenten gibt es nach dem Austritt aus der Kirche nicht mehr. Eine Anstellung bei einem kirchlichen Arbeitgeber ist für den Ausgetretenen wohl ebenfalls unmöglich.
Wie das Bundesverwaltungsgericht die Rechtslage beurteilt bleibt abzuwarten, eine Entscheidung wird im Laufe des Tages erwartet.
Update: Das Bundesverwaltungsgericht hat nun entschieden, dass ein Teilaustritt aus der Kirche nicht möglich sei. Es sei Sache der Kirche darüber zu befinden, wie sie mit ihren Mitgliedern umgehe.
Interessant, denn in der Schweiz nehmen sowohl das Bundesgericht als höchste Instanz als auch die katholische Kirche (jene aus Rom, nicht die staatlichen Landeskirchen) die gegenteilige Haltung ein.