Das Amtsgericht München hat in einem aktuellen Fall die Klage einer nunmehr entstellten Dame auf Zahlung von Schmerzensgeld abgewiesen. Die entstellte Dame sah sich in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, da die Kopfhaut nach dem Schnitt aus jedem Blickwinkel deutlich sichtbar war. Die Klägerin führte dies auf den miserablen Schnitt des Friseurs zurück und verlangte nun die Zahlung von Schadensersatz aufgrund der missglückten Frisur. Dem folgte das AG München nicht, da die Kundin beim Schnittvorgang keine Einwände gehabt habe und das Durchschimmern der Kopfhaut in der Natur der Sache liege. Die Klägerin wird es hoffentlich verschmerzen.