Das Landgericht Köln hat sich in den letzten Jahren zu einem sehr beliebten Gericht für abmahnende Parteien entwickelt. Dies liegt vordergründig an der liberal-abmahnerfreundlichen Rechtsprechung. Ein aktuelles Urteil zu der Frage der Kostenerstattung im Falle einer unberechtigten Abmahnung unterstreicht die bisherige Rechtsprechung.
In dem zugrunde liegenden Fall setzte sich ein Abgemahnter gegen eine unbegründete Abmahnung zur Wehr. Der zu Unrecht Abgemahnte verlangte von dem Abmahner Ersatz für die ihm aufgrund der Abmahnung entstandenen Anwaltskosten. Wäre er nicht unberechtigterweise abgemahnt worden, hätte er sich auch keinen Anwalt nehmen müssen. Daher sei ihm durch die Abmahnung dieser Schaden entstanden.
Das LG Köln verneinte den Schadensersatzanspruch.
Begründung: Opfer eine unberechtigten Abmahnung zu werden gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko.
Fazit:
Die Kostenerstattungspflicht hätte man sicherlich auch positiv begründen können, bspw. unter Heranziehung der GOA, die ja zum Teil von den Gerichten zugunsten der Abmahner ebenfalls inflationär angewendet wird.