Im vergangenen Jahr kam es zu einem mittlerweile in der Szene weit beachteten Kletterunfall, der schließlich vor dem LG Nürnberg-Fürth endete und per Urteil entschieden wurde. Ein Hallenkletterer stürzte ab und verletzte sich, weil der Sicherungspartner – der mit einer ATC Tube sicherte – seinen Kletterpartner nicht ordentlich sicherte, LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 19.November 2012, Az. 6 O 2345/12.
Nun werde ich als Kletterer immer wieder gefragt, ob es denn nun noch zulässig sei, mit einer Tube zu sichern. Antwort: Ein klares „Ja“.
Das LG Nürnberg-Fürth betonte in seinem Urteil ausdrücklich, „dass es sich bei der Tube um kein minderwertiges oder gar riskantes Sicherungsgerät handelt. Das Gericht folgt vielmehr den Ausführungen des Sachverständigen, der auch die Tube als sicher bezeichnete.“
Hintergrund: Der Sachverständige stützte seine Aussage insbesondere auf die Unfallzahlen der größten Kletterhalle der Welt in Thalkirchen. Diese verzeichne bis zu 1.000 Klettereintritte pro Tag, wobei die meisten Kletterer mit einer Tube sicherten. Trotz dieser hohen Anzahl sei es nur zu etwa zwei bis drei Dutzend Unfällen gekommen.
Das LG Nürnberg-Fürth verurteilte den Sicherungspartner zur Zahlung von Schadensersatz, weil dieser schlichtweg die Sicherung des Kletterpartners unterlies.
Eine Kletterseilschaft begründet eine sogenannte Garantenstellung und Gefahrengemeinschaft. Das bedeutet, dass wechselseitige Schutzpflichten entstehen. Der Sicherungspartner hat dann die Garantenpflicht, den Keltterpartner vor dem Absturz zu bewahren.
Drum prüfe, wer sich bindet!