Betreiber von öffentlichem Hotspots müssen für den Zugang zum Internet keine Benutzeridentifizierung vorsehen und betreiben, entschied das LG München I bereits im Januar.
Vollkommen anonymes Surfen im Netz – über einen Internet-Hotspot wie es sie in vielen Hotels, Gaststätten, auf Flughäfen und an anderen ähnlichen Orten gibt – ist in der Tat möglich. Und es wird vorerst auch weiterhin möglich bleiben. Das Landgericht München I hat bereits im Januar entschieden, dass die Betreiber solcher öffentlichen Netzzugänge nicht verpflichtet sind, irgendeine Form der Benutzeridentifikation oder Zugangskontrolle zu betreiben, wie das etwa ein Internetprovider tun muss.
Nach derzeitiger Gesetzeslage, so sieht es das Gericht in seinem Urteil unter Az.: 17 HK O 1398/11, oblägen die Hotspot-Betreiber keiner Verpflichtung zur Erhebung und Speicherung von Bestands- und Verkehrsdaten, weil es sich bei den dynamischen IP-Adressen, die jedem Nutzer eines solchen öffentlichen Hotspots automatisch zugewiesen werden, nicht um eine Anschlusskennung im Sinne des § 111 TKG handele, da sie „nicht dauerhaft dazu dienen, ein bestimmtes Ziel innerhalb des Netzes zu erreichen“. Aus diesem Grunde bestünde keine Speicherpflicht, woraus wieder folge, dass die Benutzer einer solchen Einrichtung auch nicht identifizierbar sein müssen.
Mit dem Urteil scheiterte die Klage eines Konkurrenten des Beklagten. Der Kläger betreibt lokale WLANs und wollte diesem verbieten lassen, solche Netze ohne Identifizierung der Benutzer und ohne Speicherung der Verkehrsdaten zu betreiben. Bedeutung könnte das Urteil für Hotspot-Betreiber auch im Zusammenhang mit der Urheberrechts- und Abmahnproblematik und der Störerhaftung in diesem Bereich haben: So hatte beispielsweise vor einiger Zeit ein Berliner Cafetier Schwierigkeiten bekommen, da Gäste seines Hauses über den von ihm angebotenen drahtlosen, anonymen Internetzugang unerlaubtes Filesharing betrieben hatten. Es bleibt weiterhin spannend, ob Hotspot-Betreiber in solchen Fällen weiterhin haftbar gemacht werden.
Vorbehalt bezüglich der Vorratsdatenspeicherung
Eine Einschränkung allerdings machten das Landgericht München I in seinem Urteil: Die von ihm gemachte Aussage zur Rechtslage gilt nur solange wie keine neue Regelung zur Vorratsdatenspeicherung besteht. Wenn diese doch wieder kommen sollte, wäre der Betreiber eines Hotspots eben doch nach der von ihm verwendeten AGB-Klausel zur Erhebung und Speicherung der Nutzerdaten verpflichtet.