Leibeigner, Menschenschinder & Ausbeuter – Kündigung nicht erlaubt!
Daraufhin hatte ihn sein Arbeitgeber fristlos gekündigt, da er diese „Beleidigungen“ nicht auf sich sitzen lassen wollte. Er ärgerte sich insbesondere darüber, dass die Aufmachung des Beitrags so angelegt worden sei, dass zumindest der gesamte Bekanntenkreis des Auszubildenden auf die Firma und die Person des Chefs zurückschließen konnte. In seinen Augen handelt es sich bei dieser Aktion um üble Nachrede.
Die Schlichtungsstelle der IHK sah sich scheinbar dazu nicht in der Lage, in der Angelegenheit zu vermitteln, so dass diese vor dem Bochumer Arbeitsgericht landete. Dies entschied überraschend, dass die fristlose Kündigung nicht rechtmäßig sei. Die Urteilsbegründung steht noch aus.
Das massive öffentliche „Auskotzen“ über seinen Arbeitgeber über ein Soziales Netzwerk kommt immer mehr in Mode – ein weiteres Beispiel. Ich bin gespannt, was sich Arbeitgeber zukünftig alles so an den Kopf werfen lassen müssen.