Unsere vertretene Auffassung hinsichtlich der Unwirksamkeit der von WhatsApp verwendeten AGB wurde heute durch das Landgericht Berlin vollumfänglich bestätigt (Az.: 15 O 44/13). Es sei unzulässig, deutschen Verbrauchern ihre AGB nur in englischer Sprache anzubieten. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). WhatsApp wurde im Wege eines sog. „Versäumnisurteils“ verurteilt.
Englische AGB sind unverständlich
Nach § 305 Abs. 2 BGB müssen AGB von den Verbrauchern in zumutbarer Weise zur Kenntnis genommen werden können. Das sei nicht gewährleistet, wenn Verbraucher in Deutschland, die von dem Anbieter im Übrigen in deutscher Sprache angesprochen werden und von denen – jedenfalls nicht überwiegend – erwartet werden könne, dass sie AGB in englischer (Rechts-) Sprache ohne Weiteres verstehen. Die AGB dürfen nicht nur in englischer Sprache abgerufen werden können.
Impressum ebenfalls unzulässig
Darüber hinaus mache WhatsApp in seinem Impressum nur unvollständige Angaben. Es fehle der Vertretungsberechtigte, die geographische Anschrift sowie ein zweiter Kommunikationsweg neben der E-Mail-Adresse im Impressum. Um bei Beschwerden mit dem Unternehmen in Kontakt treten zu können, sei dies aber erforderlich.
Entscheidung durch Versäumnisurteil, da keine Verteidigungsanzeige erfolgt
Das Gericht entschied im Wege eines Versäumnisurteils, da sich WhatsApp geweigert hatte, die ihr damals angebotene förmliche Zustellung entgegenzunehmen. WhatsApp hatte überhaupt keine Verteidigungsanzeige angezeigt.
Urteil nicht rechtskräftig – WhatsApp kann Einspruch einlegen
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. WhatsApp hat nun zwei Wochen Zeit, um gegen das Versäumnisurteil Einspruch einzulegen. Falls dies geschieht, wird der Rechtsstreit vor dem Landgericht Berlin weiterverhandelt. In einem solchen Fall wird spannend zu sehen sein, mit welchen Argumenten sich WhatsApp verteidigen will. Dann muss sich das Gericht mit dem Vorbringen auseinandersetzen. Bislang sind jedoch keine Gegenargumente bekannt.
Fazit
Ein klarer Sieg für den Verbraucherschutz. Die Nutzungsbedingungen in der vorliegenden Form sind eindeutig unwirksam.