LG Hamburg und Hanseatisches Oberlandesgericht wohl einig: Google Germany nicht zur Löschung von Einträgen verpflichtet

Google zerstören
Google Suchmaschinenmonopol

In Zusammenhang mit einem aktuellen Klageverfahren vor dem LG Hamburg, in dem wir für einen Mandanten Google Germany auf Löschung von Links aus Suchergebnissen verklagt haben, wurde uns nun ein Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts aus einem Prozesskostenhilfeverfahren übermittelt. Die Prozesskostenhilfe wurde versagt, da die begehrte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete, 7 W 99/14 HansOLG; 324 O 484/14.

Der Antragsteller begehrte den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Google Germany vor dem LG Hamburg. Er wollte Links aus der Suchergebnisliste bei Google entfernen lassen. Das Gericht wies den Antrag zurück. Die dagegen gerichtete Beschwerde brachte auch keinen Erfolg.

google löschung

Das LG Hamburg führte aus, dass Google Germany keine Niederlassung im Sinne der Datenschutzrichtlinie sei. Eine Haftung sei ohnehin nicht zu erkennen, da nach dem Urteil des EuGH nur die Betreiberin hafte, demnach die Google Inc..

Darüber lässt sich streiten.

Bemerkenswert sind dann jedoch die weiteren Ausführungen des HansOLG. Das HansOLG sieht die Unschlüssigkeit des Antrages u.a. darin begründet, dass nicht vorgetragen worden sei, dass die Verlinkung auf die Internetauftritte, die in der Ergebnisliste nachgewiesen werden, rechtswidrig gewesen sei. Es müsse dargelegt werden, welche Inhalte als rechtswidrig angesehen werden….

Diese Ausführungen entsprechen nicht den Voraussetzungen, die der EuGH in seinem Urteil aufgestellt hat. Der EuGH hat ausdrücklich geurteilt, dass ein Anspruch auf Löschung auch dann besteht, wenn die Inhalte als solche rechtmäßig sind.

Die Hanseaten wollten wohl sagen, dass der Antragsteller kein Recht vorgetragen habe, weshalb die Information nicht mehr aufgefunden werden dürfen.

Zuzustimmen ist dem LG als auch dem OLG, dass es an der Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügung fehlte, da die verlinkten Inhalte aus dem Jahr 2013 stammten.

Fazit:

Die Löschung von Links aus den Suchergebnissen und deren rechtliche Einordnung ist nach wie vor Neuland – für alle Beteiligten. Eine spannende Zeit steht uns bevor.

Von Karsten Gulden

Rechtsanwalt, Mediator & Konfliktberater - Leitgedanke: Achtsame Kommunikation ist der Bund menschlichen Daseins

3 Kommentare

  1. Finde ich als Steuerzahler ziemlich frech, Prozesskostenhilfe zu beantragen, um seine Streichung aus Google-Suchmaschinenergebnissen zu erstreiten.

  2. Guter Einwand Johann Egg. Das Rechtssystem in unserem Lande soll den Rechtsschutz aller Bürger sichern, unabhängig von ihren finanziellen Möglichkeiten.

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