LG Köln 33 O 353/11 – Anschlussinhaber haftet weder als Täter noch als Störer

Erfreuliche und überfällige Rechtsprechung aus Köln. Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 11.09.2012 in ungewohnter Deutlichkeit, einem Massenabmahner die Leviten gelesen und der Klage auf Erstattung der Abmahnkosten eine Absage erteilt. Das Schöne daran: Die Aussagen des Gerichts sind zum Teil abstrakter Natur, so dass diese auch auf andere Fälle angewandt werden können, so dass man hier nicht von einer klassischen Einzelfallentscheidung sprechen kann. Ganz im Gegenteil. Die Kölner Richter gaben zu verstehen, dass man sich der Rechtsprechung des OLG Köln anschließe mit dem Hinweis, dass eine „Verfestigung und Weiterentwicklung“ der Rechtsprechung stattfinde. Filesharing Klage Abmahnkosten

Die wichtigsten Aussagen:

  • Kläger muss Verstoß darlegen und beweisen
  • die Vermutung, dass der Anschlussinhaber für den Verstoß verantwortlich ist, führt nicht zur Umkehr der Beweislast
  • Vermutungsregel wird entkräftet, sobald mehrere Personen als Täter in Betracht kommen
  • keine Pflicht des Abgemahnten dem Rechteinhaber alle für den Prozesserfolg notwendigen Informationen zu verschaffen
  • keine Pflicht des AI zu eigenen Nachforschungen
  • Störerhaftung unter Erwachsenen nur, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Rechtsvertoß vor der Tat vorlagen
  • Wissen um Teilnahme des Ehepartners an Peer-to-Peer-Netzwerken allein begründet keine Haftung und keinen (bedingten) Vorsatz

Fazit:

Das Prozessrisiko dürfte für viele Abgemahnte durch dieses Urteil immens gesunken sein. Zudem dürfte sich Köln mit dieser Rechtsprechung die meisten Abmahner künftig vom Halse halten. Man fragt sich nur, weshalb sie lange brauchten, um ein solches Urteil zu fällen. Bleibt zu hoffen, dass sich auch andere Gerichte der Rechtsprechung anschließen werden. Wir gehen jedenfalls davon aus, dass dies die künftige Marschrichtung sein wird.

Von Karsten Gulden

Rechtsanwalt, Mediator & Konfliktberater - Leitgedanke: Achtsame Kommunikation ist der Bund menschlichen Daseins

3 Kommentare

  1. Das Prozessrisiko ist gesunken? Schön wär’s. Vom fliegenden Gerichtsstand haben Sie offenbar noch nichts gehört…

  2. Eine konstruktive Nachfrage, die ich gerne beantworte werden. Den Begriff des fliegenden Gerichtsstandes habe ich irgendwo schon einmal gehört. Werde mal nachschauen, ob es in einem der etlichen Verfahren in Köln, Hamburg, München, Frankfurt oder doch anderswo war, die wir bereits gegen die Massenabmahner geführt haben…
    Köln hat sich aufgrund der eigenen Rechtsprechung in den letzten Jahren zu einem der zentralen „Abmahngerichte“ entwickelt. Entscheidungen und Urteile, die dort gefällt werden, werden bundesweit beachtet. Umso beachtlicher daher die Abstraktheit der Ausführungen. Wir werden die „neue“ Rechtsprechung in die aktuellen Verfahren – auch außerhalb der Kölner Gerichtsbarkeit – einfließen lassen und schauen was passiert.

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