LG Köln erfindet das Urheberrecht neu

Bilderklau auf Amazon. Das Urteil liest sich so gut für die klagende Partei, allerdings nur auf den ersten 17 Seiten. Dann kommt ein Schlenker des LG Köln, der geeignet ist, Schwindelanfälle herbeizuführen. Festhalten ist angesagt.

LG Köln: Amazon-Händler dürfen fremde Produktbilder nutzen

Die Verwendung fremder Produktbilder auf Amazon verstößt nicht gegen das Urheberrecht. Dies entschied das LG Köln, Urteil v. 13.02.2014, Az.: 14 O 184/13.

Fremde Bilder in eigene Angebote eingesetzt

Ein Onlinehändler klagte im Verfahren gegen einen Konkurrenten und berief sich auf urheberrechtliche Unterlassungsansprüche. Eine Urheberrechtsverletzung sah er darin, dass der Beklagte Produktbilder aus den Angeboten des Klägers herauskopiert und in eigene Angebote eingesetzt habe. Der Beklagte entgegnete, das Nutzungsrecht ergebe sich bereits direkt aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Amazon, welche anderen Anbietern das Nutzen der Produktbilder für das eigene Angebot erlauben.

Amazon AGB sind unwirksam

Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Die AGB von Amazon, welche anderen Anbietern das Nutzen der Produktbilder für das eigene Angebot erlauben, seien unwirksam. Die AGB, in denen ein umfassendes und unentgeltliches Nutzungsrecht an den Materialien der Teilnehmer eingeräumt wird, sei mit den wesentlichen Grundgedanken des Urhebergesetzes nicht zu vereinbaren.

Einwilligung in Nutzung der Bilder durch Konkurrenten durch Hochladen auf Amazon

Das Gericht ging aber noch einen Schritt weiter und wies die Klage dennoch ab. Derjenige, der ein Produktbild auf den Server von Amazon hochlade, sei grundsätzlich damit einverstanden, dass dieses auch von Konkurrenten genutzt wird.

„Schlichte Einwilligung“ in Bilderklau

Nach Ansicht des Gerichts liege hier eine „schlichte Einwilligung“ vor. Die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in ein ausschließliches Verwertungsrecht sei auch dann ausgeschlossen, wenn der Berechtigte in die rechtsverletzende Handlung konkludent eingewilligt hat. Eine solche schlichte Einwilligung setze keine auf den Eintritt dieser Rechtsfolge gerichtete rechtsgeschäftliche Willenserklärung voraus.

AGB von Amazon bekannt

Der Beklagte habe ebenso wie der Kläger die Bedingungen akzeptieren müssen, um überhaupt als Händler an der  Plattform teilnehmen zu können. Dabei sei beiden Parteien das standardmäßig praktizierte Listen identischer Produkte und Zusammenführung gleichartiger Produktseiten bekannt gewesen.

Keine Maßnahmen getroffen

Der Kläger habe auch keine Maßnahmen getroffen, um solch ein gemeinsames Listen von Angeboten unter seinen Produktbildern zu verhindern, z.B., indem er seine Lichtbilder mit einer entsprechenden Kennzeichnung versah.

Produktbilder mit Urhebervermerk versehen

Der Rechteinhaber muss klar zu erkennen geben, dass er mit der Verwendung seiner Bilder nicht einverstanden ist. Dies kann nach Ansicht des Gerichts nur durch eine entsprechend eindeutige Kennzeichnung mit einem Urhebervermerk der Produktbilder geschehen. Und das ist hier nicht passiert.

Fazit

Wer Bilder bei Amazon einstellt, weiß, was er tut und muss mit den Konsequenzen leben – jedenfalls nach Ansicht des LG Köln. Das Urteil verwundert in vielerlei Hinsicht.

Einerseits sollen die AGBs von Amazon unwirksam sein – aber gleichzeitig sollen sie als Einwilligung für die Bildernutzung gesehen werden… Wirklich logisch ist diese Erklärung sicherlich nicht. Es dürfte sich daher um eine angreifbare Einzelfallentscheidung handeln.

 

 

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