LG Köln zieht den Schwanz ein

In Köln läuft derzeit einiges schief. Sollte sich bewahrheiten, dass das LG Köln tatsächlich so dumm gewesen sollte, die Streaming-Fälle mit den Filesharing-Fällen gleichzusetzen oder gar zu verwechseln dann könnte dies verheerende Folgen für die Kölner Justiz und das Land NRW nach sich ziehen. Stichwort: Amtshaftungsklage.

LG Köln Streaming

Schlimmer noch als dieses Versagen ist mE jedoch die Tatsache, dass das LG Köln nunmehr zu keiner aufklärenden Stellungnahme bereit ist und den Kopf in den Sand steckt.

Wir haben heute morgen mehrmals versucht, die Geschäftsstelle für Urhebersachen zu erreichen. Meist ging nur der Anrufbeantworter ran. Dann wurde uns mitgeteilt, dass die Geschäftsstelle auf einer „Schulung sei“. Zuletzt erhielten wir die Information, dass sich die Öffnungszeiten geändert hätten: ab sofort nur noch von 9-11 Uhr.

Fazit:

Ein solcher Dilettantismus ist uns bisher noch nicht widerfahren. Wir sind gespannt, ob Abgemahnte den Schritt wagen werden, sich ihre Anwaltskosten von der Kölner Justiz erstatten zu lassen, wenn sich die Vorwürfe bewahrheiten sollten. Letzten Endes hat das LG Köln mit dem Erlass der Auskunftsbeschlüsse die Streaming-Abmahnungen der Kanzlei U+C erst ermöglicht. Frohe Weihnachten…

Von Karsten Gulden

Rechtsanwalt, Mediator & Konfliktberater - Leitgedanke: Achtsame Kommunikation ist der Bund menschlichen Daseins

47 Kommentare

  1. ACHTUNG FAKEABMAHNUNGEN PER MAIL

    Aktuell werden Stimmen in den einschlägigen Foren laut wonach Abmahnungen der Kanzlei U+C per Mail verschickt werden sollen.
    Auffällig das Datum- Rechtsverletzung soll am 13.12.2013 stattgefuinden haben.

    Von: Anwalt Urmann
    Datum: 10.12.2013 09:42:53
    An:
    Betreff: Redtube Urheberrechtsverletzung an dem Werk Dream Trip
    Es handelt sich um Betrugsversuche. In der E-Mail heißt es:
    Sehr geehrte/r ,

    Grund unserer Beauftragung ist eine von Ihrem Internetanschluss aus begangene Urheberrechtsverletzung an dem Werk Miriams Adventures. Unserer Mandantin The Archive AG steht das ausschließliche Recht zu, dieses Werk zu vervielfältigen (§§ 16, 94 f. UrhG). Dieses Recht wurde durch das Streamen des betreffenden Werkes über Ihren Internetanschluss verletzt.

    Folgende Daten konnte die seitens unserer Mandantschaft beauftragte Ermittlungsfirma feststellen und beweissicher dokumentieren:

    Datum/Uhrzeit: 13.12.2013 24:44:64
    IP-Adresse:
    Produktname: Miriams Adventures
    Benutzerkennung:
    Stream Seite: Redtube

    Unsere Mandantin hat daher vor dem Landgericht Köln Ihren Internet-Service-Provider gemäß § 101 Abs. 9 UrhG auf Auskunft in Anspruch genommen. Das Landgericht hat für diesen Vorfall sowohl die Rechtsinhaberschaft als auch die ordnungsgemäße Erfassung der Rechtsverletzung und Funktionsweise der Ermittlungssoftware bejaht. In dem Beschluss mit dem Aktenzeichen 233 0 173/13 wurde Ihrem Internetserviceprovider die Herausgabe Ihrer Daten gestattet.

    Die beim Streamen des genannten Werkes technisch notwendige Zwischenspeicherung stellt ein Vervielfältigen nach § 16 UrhG dar und steht ausschließlich dem Urheber bzw. dem Rechteinhaber zu. Hierfür spielt es keine Rolle, ob das Werk dauerhaft oder nur vorübergehend gespeichert wird. Eine rechtmäßige Nutzung der Raubkopie (§ 44a UrhG) ist ohne Genehmigung des Urhebers nicht möglich (vgl. AG Leipzig, Urteil vom 21.12.2011 – Az. 200 Ls 390 Js 184/11). Eine erlaubte Vervielfältigung zum privaten Gebrauch (§ 53 UrhG) kommt hier von vornherein nicht in Betracht, da eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet worden ist. Daher hat unsere Mandantschaft gegen Sie einen Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz (§ 97 UrhG). Weiterhin hat unsere Mandantschaft gegen Sie den Anspruch auf Vernichtung aller bei Ihnen noch befindlichen rechtswidrigen Kopien (§ 98 UrhG).

    Aufgrund der Zuordnung der oben bezeichneten IP-Adresse zu Ihrem Internetanschluss besteht ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Inhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Dies hat der Bundesgerichtshof jüngst in seiner Morpheus-Entscheidung am 15.11.2012 bestätigt (Az. I ZR 74/12). Als Anschlussinhaber müssen Sie sich auch das Verhalten Dritter zurechnen lassen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12.05.2010 (Az. I ZR 121/08) entschieden, dass der Betrieb eines nicht ausreichend gesicherten WLAN-Anschlusses adäquat kausal für Urheberrechtsverletzungen ist, die unbekannte Dritte unter Einsatz dieses Anschlusses begehen. Im Rahmen der sekundären Darlegungs- und Beweislast ist von Ihnen darzulegen und zu beweisen, dass ausreichende Sicherungsmaßnahmen getroffen wurden. Als Anschlussinhaber haften Sie daher zivilrechtlich für die Rechtsverletzung. Die unerlaubte Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke wird gemäß § 106 UrhG zudem mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren bestraft.

    Namens und in Vollmacht unserer Mandantin fordern wir Sie hiermit auf, die gegebenenfalls noch vorhandene rechtswidrige Kopie unverzüglich von Ihrem Computer zu entfernen. Weiter fordern wir Sie auf zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr eine Unterlassungserklärung gegenüber unserer Mandantin abzugeben, für deren Eingang in unserer Kanzlei eine Frist bis spätestens 13.12.2013 notiert wurde. Die Unterlassungserklärung muss hier im Original mit Unterschrift vorliegen. Eine Kopie oder eine Übermittlung per Telefax ist nicht ausreichend. Die Unterlassungserklärung muss ausreichend strafbewehrt, unbedingt und unwiderruflich sein Ein entsprechender Formulierungsvorschlag mit einer Vertragsstrafenregelung nach dem gängigen Hamburger Brauch ist in der Anlage beigefügt Sofern Sie beabsichtigten, diesen abzuändern (§ 97 a Abs. 2 Nr. 4 UrhG), weisen wir darauf hin, dass nur eine Unterlassungserklärung mit einer ausreichenden Vertragsstrafe die Wiederholungsgefahr beseitigt. Im Falle von Änderungen der Unterlassungserklärung tragen Sie das Risiko, dass diese von uns nicht akzeptiert wird.

    Gemäß § 97a Abs. 3 UrhG besteht weiterhin ein Kostenerstattungsanspruch gegen Sie. Sie haben unserer Mandantin den durch die unerlaubte Verwertung entstandenen Schaden zu ersetzen, den wir hier mit 97,20 Euro beziffern. Weiterhin haben Sie die Kosten der Ermittlungsfirma zur Feststellung der Rechtsverletzung, die Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Landgericht Köln und die anteiligen Aufwendungen, die Ihrem Provider gemäß § 101 Abs. 2 UrhG zu erstatten waren zu ersetzen. Hierfür sind 80,00 Euro anzusetzen. Die erstattungspflichtigen Kosten unserer Inanspruchnahme bemessen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und werden wie folgt beziffert:

    Gegenstandswert: 1743,00 Euro
    Geschäftsgebühr §§ 13, 14, Nr. 2030 VV RVG: 335,75 Euro
    Pauschale für Post und Telekommunikation: 17,82 Euro
    Schadensersatz: 97,20 Euro
    Aufwendung für Ermittlung der Rechtsverletzung pauschal: 80,00 Euro
    Die gespeicherten Daten sowie die Kontodaten und unsere Kontaktdaten ersehen Sie in der angehängten Datei.

    Mit freundlichen Grüßen
    Rechtsanwälte Urmann und Collegen

  2. …Dann wurde uns mitgeteilt, dass die Geschäftsstelle auf einer “Schulung sei”.
    Ich musste so lachen als ich das las. Zu dieser „Schulung“ hätten die Dussel läääääääääängst gehen sollen.

  3. Ich halte eine Amtshaftungsklage durchaus für angebracht, auch wenn man sich (theoretisch!) die eigenen Kosten vom Abmahner ersetzen lassen kann.
    Denn so eine Pfuscherei sollte man nicht ungestraft lassen

  4. Eine Amtshaftungsklage erscheint mir ein guter Weg, um Geld zum Fenster rauszuwerfen.
    Sieht man die anwaltliche Beratung ggf. noch als notwendig und damit als möglichen Schaden an, so dürfte es jedenfalls an § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB scheitern, wenn nicht zuvor erfolglos gegen die abmahnende Firma geklagt wurde.

  5. Eine Suche nach „Amtshaftung“ führt zu Wikipedia-Artikel „Staatshaftungsrecht“. Ein Ausschnitt:
    „Die Systematik des Staatshaftungsrechts ist bis heute verworren.“
    Na, das ist ja beruhigend.
    Eines ist aber definitiv nicht verworren: Es wäre in einem Rechtsstaat absolut ausgeschlossen, dass jemand nicht in schwerster Weise und v.a. nachhaltig bestraft wird, der unrechtmäßig die Freigabe von Benutzerdaten angeordnet hat.

  6. Mag schon sein, reicht mir aber nicht.
    Ich möchte die Euros persönlich von dem Richter haben, der diesen Unfug unterschrieben hat.

  7. Sehr geehrter Herr Kollege Gulden,

    ich bin ein sehr geneigter Leser Ihres Blogs und Ihre Beiträge sind meist von guter Qualität. Aber was Sie heute geritten hat, frage ich mich schon den ganzen Tag. Eine Amtshaftung in diesem Fall ist derart abwegig, dass ich kaum glauben kann, dass ein seriöser Anwalt wie Sie dies hier ernsthaft zum Thema macht. Wie richtig kommentiert wurde, gibt es in Deutschland aus guten Gründen das Spruchrichterprivileg in der Amtshaftung

  8. Advocatus,

    dumm nur, dass die richterliche Anordnung nach § 101 UrhG keine spruchrichterliche Tätigkeit ist, das Richterprivileg damit gar nicht eingreift.

  9. Das Landgericht Köln hat sich mitlerweile sowohl auf seiner Webseite, wie auch in einer Pressemitteilung zu der Sache geäussert:

    Die Aussagen sind allerdings eher banaler Natur. So wird in keinem Fall ein Fehler eingestanden, sondern nur trickreich formuliert, dass eine Rausgabe der Daten ja noch nicht bedeutet, dass der ermittelte Anschlussinhaber selber ja gar nicht die behauptete Urheberrechtsverletzung begangen haben muss.

    Eine richtigere Formuliertung wäre wohl, dass auch bei Datenrausgabe noch keine Urheberrechtsverletzung von dem Anschluss ausgegangen sein muss.
    Diese Formuliertung vermied man wohl bewusst, da man damit das fahrlässige Fehlverhalten des Gerichtes eingestanden und sich die Frage gefallen lassen müssen, warum man dann die Beschlüsse zu Datenrausgabe auf Grund einer „Urheberrechtsverletzung im gewerblichen Umfang“ bejahte.


    Auf der Seite des LG Köln heisst es u.a.:
    „Liegen in diesem Zusammenhang Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten vor, sollte zudem die örtliche Polizeidienststelle informiert werden.“

    Und genau davon sollte Abgemahnte Gebrauch machen. Vorallem die, die niemals diese Filme angesehen haben.

  10. @sebastian: ja, nur das der text auf der startseite nicht das geringste mit der PM zu tun hat, der bezieht sich auf fake-anrufe, die angeblich amtlicher natur sind.

  11. Lasst die ruhig damit durchkommen , dann haben wir demnächst ein Internet das eher einem Minenfeld ähnelt.

  12. Don’t panic!
    Ich bin fest davon überzeugt, dass die Justiz alles tun wird, um diesen absurden Vorwurf des „sich geirrt habens“ oder des „sich haben täuschen lassens“ vollumfänglich entkräften kann und wird. Es ist doch landauf- landab bekannt, zu welchen Volten und Pirouetten die Richterschaft sich dreht, wenn sie Murks gemacht haben sollte. Mollath lässt grüßen: „Ich lese doch keine 110 Seiten!“.

  13. Ich war einmal Zuschauer bei einer Verhandlung des LG Kölle, hicks. Gegenstand des Verfahrens war die Frage, wie sehr eine beliebte Kinderbuchreihe eines Verlages einer anderen sehr beliebten Kinderbuchreihe eines anderen Verlages im Hinblick auf die Umschlagsgestaltung ähnele.

    Das Gericht war der Auffassung, dass der Nachahmer optisch „zu nah dran“ sei. Auf den Einwurf des Beklagtenvertreters, die Zielgruppe und die i.d.R. kaufenden Eltern könnten die Bücher ja am Titel unterscheiden, schallte es in bestem Platt von der Kanzel: „Aber dann müsste man ja lesen!“

    – Das soll bei Büchern ja mal vorkommen…

  14. Danke lieber Towarisch Troll.
    auch im Namen aller heimlichen und unheimlichen Pornosurfer für den Shitstorm, der jetzt über die Abmahnmaffia und ihre Schergen bei Gericht und bei der Telko hereinbricht und deren Telefone lahmlegt. Jetzt bräuchte es nur noch eine Denial-of-Service-Attacke auf deren Server und auf die mandatsgierigen Trittbrett-Advokaten, um diesen ganzen Sumpf nachhaltig trockenzulegen. Urhahn und Complizen können sich ja derweil schonmal nach einer warmen Offshoreoase oder einem guten Plasikchirurgen umschauen, nachdem das Fahndungsfoto schon im Internet kursiert, bevor ihm Moskau-Inkasso in der Elbchaussee auflauert, und ihm die fette Beute im Auftrag der Rufgeschädigten wieder abjagt.

  15. Gustav
    ich weis nicht ob VPN was nützt.
    ich haber Tor2 web und Kaspersky drauf.
    Jedoch stimmt die IP- Adresse nicht die U+C in
    ihren Brieg mir geschickt haben.

  16. Interessanterweise kamen die Abmahn-Emails nach den Abmahn-Briefer von U+C an die Telekom-Kunden und einer massiven Hacking-Coup von über zwei Millionen Passwörtern bei Yahoo (AOL), Facebook, Twitter, LinkedIn und Google+ über einen russischen Bot-Netz-Controller, der am 3. Dezember aufflog und offensichtlich über eine Million holländische Nutzer im Visier hatte aber auch knapp 4000 deutsche:

    Die Abmahn-Emails sind offensichtlich ein U+C-Fake allerdings mit passender namentlicher Ansprache, die ein „Streaming-Vergehen“ abmahnen, das angeblich erst Tage später festgestellt sein sollte und die sich aber auch auf eine unzutreffende Benutzerkennung beziehen. Der ZIP-Anhang hat angeblich Malware im Gepäck – also besser nicht öffnen!

  17. Auf Heise gibt es einen interessanten Ansatz, dass es wohl kaum mit rechten Dingen zugehen kann.

    Warum sind wohl nur Telekom-User betroffen?
    Entweder weil man eine schöne Liste mit Telekom-IPs hatte und denen UrhG-Verletzungen unterstellte.
    Schliesslich schwören fast alle Nutzer, dass sie nicht auf Redtube waren und vor allem diese Filme auch nicht kennen.

    Oder man wollte einfach erstmal die IPs bei der Telekom abfragen und reichte hier IP von etlichen zigtausend Nutzern ein. Es sind ja nicht mal alle beim LG Köln durchgekommen.

    Jetzt können wir ja mal überlegen, wenn nach der Telekom nach und nach noch die IPs der anderen grossen Provider abgefragt werden sollte, wieviel hunderttausend Menschen alleine aus Deutschland diese wenig bekannten Filme, alleine auf Redtube, gesehen haben müssten und das innerhalb einer kurzen Zeit!

    Noch unglaubwürdiger wird es, wenn dazu die Abgemahnten oftmals zufällig noch weitere Filme der Abmahner zusätzlich geguckt haben sollen, die dann gleich mit oder kostenwirksam mit einer nächsten Abmahnung vergütet werden sollen.

    Die einzig bisher bekannte Aussage der Abmahner zur IP-Ermittlung scheint ja nun unwahr, da diese Software dazu untauglich ist.

  18. Also ich habe seit 3 Jahren keinen PC mehr nur ne Playse und mein Handy und ich kann mit Sicherheit sagen, dass ich auf keine Pornoseite war.

  19. von mir wollen sie 3048,00 Euro haben. Nun liegt die Entscheidung bei mir ob ich mich nun anwaltlich Beraten lasse oder nicht….. da ich mir den Film am 14.12.13 um 22:11 uhr angesehen haben soll.
    Bin wirklich am überlegen ob es nun ratsam ist einen Anwalt einzuschalten oder nicht.

  20. Hast du eine Mail bekommen oder einen Brief??
    Wenn es eine Mail war, AUF KEINEN FALL den Anhäng öffen!!

    Wenn es ein Brief war, strafanzeige erstatten, am besten anwaltliche Hilfe holen.

  21. keine Panik Steffi – wenn Deine Missetat noch in der Zukunft liegt, dann wars bestimmt kein Brief sondern eine Email, die sich sicherlich auch nicht auf Deine echte IP-Adresse bezieht – also ein Fake, das Dich animieren soll, den Anhang zu öffnen. Den Anwalt kann man sich sparen, weil da weder was nachkommen kann wenn der Anhang nicht geöffnet wurde, noch irgendein Anspruch aus einer ausbleibenden Reaktion erwachsen könnte, zumal der Vorwurf des zukünftigen Abrufs ohnehin absurd ist und sich jeder „Unwalt“ die Zähne dran ausbeißt.

  22. Warum sind wohl nur Telekom-User betroffen?

    Genau aus diesem Grund gebe ich der Telekom am Freitag nach 20 Jahren und um die 18000 € den Abschuss. Es muss richtig weh tun.
    Das ich meinen Vertag kündige hab ich der Telekom schon gestern mitgeteilt.
    Am Tel. außer jammern und wie können nicht dafür hatten die nichts zu Bieten.

  23. Drängt sich denn da kein Anfangsverdacht einer Vorteilnahme im Amt auf?
    Das riecht ja förmlich nach organisierten Netzwerken und wie die Urheberrechts- Tünnes und -Scheels den Platzhirschen und Kraken mit kaum zu überbietender Inkompetenz in der Sache die Stange halten, das scheint doch sytemimmanent.

  24. Lesen Sie meinen Kommentar von 15:29 Uhr.
    Dort steht eine These, warum nur Telekom-Nutzer betroffen sind.

    Daher stelle ich mal die Frage:
    Sie wissen ja mitlerweile sicher, dass durch das Streaming keine UrhG-Verletzung vorliegt und ausserdem die Abmahnung sowieso (wegen eines Formfehlers) unwirksam ist ….daher können Sie auch ruhig ehrlich sein, es würde mich interessieren.
    Haben Sie vor der Abmahnung die Seite Redtube besucht?
    Sie Ihnen die abgemahnten Filme ein Begriff?

  25. http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__259.html

    Vortäuschen einer Straftat § 145d
    und auch auch § 263 Betrug

    http://dejure.org/gesetze/StGB/263.html
    http://dejure.org/gesetze/StGB/145d.html

    wenn die richter das nicht richtig prüfen machen sie sich auch strafbar
    und mitschuldig an den betrug

    wenn sich die Vorwürfe bewahrheiten sollten. Letzten Endes hat das LG Köln mit dem Erlass der Auskunftsbeschlüsse die Streaming-Abmahnungen der Kanzlei U+C erst ermöglicht

    wie oben auch steht im bericht Amtshaftungsklage.
    und klage und durch führung einem verbots Antrags jeder weiterhin gerichtlichen tätigkeit ( berufsverbot) + schadenersatz usw

    weil dann würde sich in ganz deutschland die richter überlegen was sie machen wenn sie wissen das es schnell mit ihrer arbeit vorbei sein kann

  26. Nun, ein gewisser Schlosser schreibt in seinem Blog über „Betrügerische Pornoabmahnungen, Idiotenrichter am LG Köln und was der Richtervorbehalt hinsichtlich der Vorratsdatenspeicherung noch taugen kann“ und gebraucht auch außerhab der Überschrift recht harsche Worte.

    Sollte man mit Google finden und sich mal reinziehen.

  27. sebastian sagt:
    11. Dezember 2013 um 17:10
    Lesen Sie meinen Kommentar von 15:29 Uhr.
    Dort steht eine These, warum nur Telekom-Nutzer betroffen sind.

    Daher stelle ich mal die Frage:
    Sie wissen ja mitlerweile sicher, dass durch das Streaming keine UrhG-Verletzung vorliegt und ausserdem die Abmahnung sowieso (wegen eines Formfehlers) unwirksam ist ….daher können Sie auch ruhig ehrlich sein, es würde mich interessieren.
    Haben Sie vor der Abmahnung die Seite Redtube besucht?
    Sie Ihnen die abgemahnten Filme ein Begriff?
    ——————————————-
    ich weis jetzt zwar nicht ob Sie mich meinen, wenn ja dann mal meine Antwort.

    Zu dem Zeitpunkt als mir der Besuch der Seite vorgeworfen wird kann ich diese nicht besucht haben, da ich an dem Tag 700 km weit weg von meinem Rechner war. An anderen Tagen ist das durchaus möglich das jemand von meinem AS solche seiten angeschaut hat.
    Z.B. meine Söhne 15 und 17 Jahre alt.
    Jedoch kommt der Tag an dem wir das geschaut haben sollen auch nicht für meine Söhne in betracht.
    Da sie an diesem Tag mit mir 700 km vom Rechner weg waren.

  28. Ja, das ist das, was die meisten Abgemahnten beschreiben.
    Fast alle waren niemals auf Redtube, andere waren zwar mal auf Redtube, aber kannten die Filme nicht und haben sie zu diesem besagten „Tatzeiten“ auch definitiv nicht gesehen.

    Alles deutet darauf hin, dass die IPs von sonst wo herstammen, aber nicht wirklich bei Redtube ermittelt wurden.
    Vorallem da in einem so kurzen Zeitrahm wohl kaum soviele (zigtausende) Nutzer diese nicht bekannten Filme auf Redtube ansahen.

    Ich würde über eine Strafanzeige nachdenken!
    Das schlimmste was passieren kann wäre, dass ein Betrug nicht nachgewiesen werden kann und es eingestellt wird…aber es bringt keine Kosten mit sich und die Behörden auf diese unberechtigen Abmahnungen gegenüber Unschuldigen.
    Andere spezialisierte Anwälte gehen auch, u.a. wegen der zu hohen Kostennote von Betrug aus:http://www.stern.de/digital/online/zahlungsforderung-nach-pornostream-abruf-abmahnung-und-nun-2076345.html

  29. Es ist zu begrüßen, dass mit diesem Fall ein Schlaglicht auf die Justizpraxis und den sogenannten „Richtervorbehalt“ geworfen wird. Dass Anträge ungeprüft „durchgewunken“ werden ist die Regel, nicht die Ausnahme.
    Richter prüfen nicht ob zum Beispiel die Voraussetzungen für Durchsuchungen, Untersuchungshaft oder andere schwerwiegende Eingriffe gerechtfertigt sind. Stattdessen wird dem Antrag der Staatsanwaltschaft in der Regel einfach stattgegeben und auch deren Begründungs-Textbausteine übernommen.
    Dies ist insofern interessant als das die Politiker immer den Richtervorbehalt als Schutz vor Grundrechtseingriffen hoch halten. Man muss allerdings festhalten: Der Richtervorbehalt ist eine reine Farce und in 99% der Fälle wird der Richter einem Antrag stattgeben ohne ihn so geprüft zu haben wie es die Verfassung vorsieht.

  30. Und wie nennt sich das hier.
    Rechtsstaat. Mir kommt das Kotzen.
    Ich frage mich ernsthaft wofür ich mir 1989 in Leipzig hab auf die Schnauze hauen lassen.

    in 99% der Fälle wird der Richter einem Antrag stattgeben ohne ihn so geprüft zu haben wie es die Verfassung vorsieht.

    SCHEINDEMOKRATIE, mehr nicht ist das hier.

  31. Ne ne, das ist schon alles demokratisch legitimiert. Nur haben die beiden Parteien, die sich hier eindeutig und glaubhaft in deinem Sinne positionieren, zusammen eben nur unter 7%. Weiss ja nicht, welche von den beiden Du gewählt hast.

  32. mir wird bei dem (Un)Rechtstaat auch schlecht… wehe dem der in die Fänge solcher Richter gerät…!

    Von unseren „lieben“ Politikern dürfen wir ja hier keine Hilfe erwarten, die wussten und merkten ja noch nicht mal was ihre „Freunde“ über dem großen Teich mit ihnen machten …. armes Deutschland…

  33. Halle Hans Richter,
    gewählt, keine von beiden.
    Ich bin AfD Wöhler.

    So heute war ich mal im Telefonladen.
    Und hab nen neuen Vertrag gemacht.
    Der Telekom habe ich fristlos gekündigt.
    Wegen Offenlegung meiner IP.
    Ich freu mich schon auf die nächsten Tage der Anrufe die von der Telekom kommen, warum weshalb und wieso. Immerhin war ich seit 1992 bei der Telekom. Und sparen werde ich auch noch. Anstelle knapp 700 € im Jahr, nur noch 360,- €.
    Ich hoffe mal das zumindest von den 10000 Betroffenen 5000 den gleichen Weg gehen.

    Telekom – Kündigen.
    Und nun sagt mir nicht die können nicht dafür,
    ich sage doch. Die hätten ja gegen die Offenlegung Remonstration können.
    16 meiner Freund habe ich auch schon so weit.
    Die Kündigen ebenfalls.
    Sind somit rund 10000 € für die Telekom weniger. Ach bin ich Schadenfroh.
    Und falls das einer von der Telekom liest.,
    selber Schuld, ihr hättet ja ein bisschen Arch in der Hose haben können.
    Und da ich einen sehr großen Freundeskreis habe, bin in mehren Sportverbänden.
    Meine ich, euch wird die 250 € Aktion die ich zahlen soll, in den nächsten Monaten mind. 50000 € + kosten.

    Man trift sich im Leben immer zwei mal.
    Und für den AW Uhmann las ich mir auch noch was einfallen. Da der Drecksack in keinen Telefonbuch steht mit seiner Privatadresse, hat mich das 4,99 € gekostet um den Spakie seine Privatadresse raus zu bekommen. Aber jetzt hab ich sie. Mehr sage ich da nicht dazu.

    Schönes WE allen, außer U+C und Telekom und natürlich auch nicht zu Vergessen die Greisen Richter ohne Internet vom OLG Köln.

  34. Nen die nicht Politiker, das sind allesamt raffgierige
    VERBRECHER.
    Die zu allererst ihren eigenen Arsch ins trockene Schaukeln.

    Für das Gesocks fehlen mir die Worte.

  35. Eine Diskussion zu Streaming ist ja eigentlich ziemlich sinnlos. Man hört Aussagen wie: „Es ist Okay anzuschauen aber nicht zwischenzuspeichern…“
    Tatsächlich schaut man aber niemals etwas an oder geht IN das Internet, sondern man hat seit jeher ALLES das man ansieht oder hört durch das Internet auf seinen Rechner verbracht. Technisch ist es nicht anders möglich. Es gibt kein Internet das man „anschauen“ kann wie beispielsweise ein Aquarium. Alles wird heruntergeladen und auf dem eigenen Rechner betrachtet!

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