Mandanten 2. Klasse – Fahnenflucht des Anwalts inklusive

Vor nicht allzu langer Zeit besuchte ich eine Fortbildungsveranstaltung zum Thema Urheberrecht. In der Pause ließen mich die Worte einer Kollegin an den Dozenten aufhorchen:

„Herr XY hat sich bei uns wegen der Filesharing Abmahnung gemeldet. Normaler Weise bearbeitet unser Sekretariat die Filesharing Fälle. Da er aber von Ihnen an uns verwiesen worden ist, habe ich mich ausnahmsweise der Angelegenheit selbst angenommen.“ 

Mandant_zweiter_Kasse

Interessant, scheinbar sind in manchen Kanzleien Filesharing Mandanten, Patienten zweiter Klasse.

„Was haben Sie den für Beschwerden?“

 „Ich habe den Verdacht auf den weit verbreiteten Filesharing-Virus und möchte den Doktor sprechen.“ 

„Nein, nein, Filesharing Patienten behandelt der Doktor nicht, das machen wir, die Sprechstunden-Hilfen – Untersuchung, Anamnese und Behandlung! Füllen Sie vorab schon mal den Fragebogen aus und vergessen Sie nicht anzukreuzen, welche Behandlungsmethode Sie wünschen. Die meisten Patienten entscheiden sich dazu, dass wir gemeinsam mit ihnen in der Hoffnung, dass der Virus keinen größeren Schaden anrichtet, die Angelegenheit aussitzen.“ 

Ad absurdum wird diese Arbeitsauffassung geführt, wenn auf der Kanzlei-Homepage immer wieder darauf hingewiesen wird, dass man einen Spezialisten benötigt, da es sich um eine urheberrechtliche Spezialmaterie handelt – was auch richtig ist – die vom „Haus“ Anwalt nicht behandelt werden kann.

Dafür aber vom Sekretariat!!!

Entweder habe ich was verpasst und die Ausbildung der Rechtsanwaltsfachangestellten hat sich in den letzten Jahren massiv gewandelt oder der Patient hat Pech und die Arschkarte gezogen.

Außer du hast Vitamin B, dann nimmt sich sogar der Anwalt deiner an.

Ich kann diese Auffassung nicht nachvollziehen. Wenn man sich mit diesen Fällen nicht auseinandersetzen will, dann soll man die Finger davon lassen. Der Mandant hat einen Anwalt / Anwältin beauftragt, dann soll er auch einen bekommen. Die letzten beiden Jahre haben doch deutlich gezeigt, dass man Filesharing Abmahnungen gerade nicht nach dem Schema F bearbeiten kann. 

Genauso wenig kann ich die Kollegen verstehen, die plötzlich permanent im Urlaub sind, wenn die Klagen bei den zuvor außergerichtlich vertretenen Mandanten eintreffen. Hier hat die anwaltliche Leistung meistens nur aus der Übersendung einer modifizierten Unterlassungserklärung bestanden und das gemeinsame Aussitzen hat leider nicht zu dem erhofften Ende geführt. Dass der Fall dann doch die Gerichtspforten passiert hat, sehe ich nicht als problematisch an. Ich gehe davon aus, dass der Mandant vorher ausreichend über das Risiko aufgeklärt worden ist. Es ist ja auch eine gemeinsame Entscheidung, den Weg des Hoffens zu beschreiten, aber dann Fahnenflucht zu begehen, wenn die Blase der Hoffnung platzt und der Feind tatsächlich mit scharfen Geschützen schießt, finde ich ein Armutszeugnis.

Von Tobias Röttger

Blogger, YouTuber, Rechtsanwalt und Gesellschafter von gulden röttger | rechtsanwälte. Meine Steckenpferde sind das Geistige Eigentum, Social Media, Persönlichkeitsrechte, Internet und Musik.

8 Kommentare

  1. In vielen Fällen ähneln sich die Abmahnungen doch stark. Gerade wenn man sich dieser Spezialmaterie besonders gewidmet hat, wird man häufig mehrere Mandanten mit den gleichen Abmahnungstexten der selben Kanzlei haben. Abmahnungen ist halt ein Massengeschäft.

    Dass eine (gute) Reno/Paralegal/Assessoren sich Ihrer Meinung nicht in die Materie einarbeiten kann, evtl. Checklisten abarbeiten kann (soviele Möglichkeitender Fallgestaltungen gibt es ja nun auch nicht ), oder sonstige in der Kanzlei entwickelten Textbausteine/Vorlagen nutzen kann, sagt dann schon Einiges über Ihre eigene Einstellung zum Personal aus.

    Dass Vorarbeiten geleistet von werden, ist nicht verwerflich. Die Mandantschaft ist meistens nicht bereit, einen angemessenen Preis für eine persönliche komplette Prüfung durch einen Anwalts zu zahlen. Stundenvereinbarung mögen da manchmal noch helfen, wobei das wirtschaftliche Risiko (eigene Anwaltskosten gegen den durch Abmahnungen abgenötigten Betrag) auch ziemlich die Bearbeitungszeit einschränkt… nach RVG abzurechnen ist wirtschaftlich nicht möglich auf Grund des geringen Streitwerts und der grds. fehlenden Quersubventionierungsmöglichkeit in diesem Bereich.

    Insoweit stellen solche nichtanwaltlichen Vorarbeiten einen guten Kompromiss dar. Die Schwierigkeit solcher Massenverfahren ist ja auch selten noch durchschnittlich. Das würde aber natürlich nie ein FA in diesem Bereich öffentlich zugeben 😉

  2. Eine völlig unzureichende, ja falsche Kritik. Die Kunst des Delegierens senkt die Kosten und ermöglicht es, wie schon von „egal“ ausführlich und treffend dargestellt, eine sachgerechte und den Mandanten deutlich mehr zufriedenstellend Bearbeitung, als den Anwalt vor sich zu haben, der nur so tut, als würde er interessiert zuhören, weil es sich um Routine handelt und der das nur macht, um höhere Kosten zu rechtfertigen.

  3. Die Kunst des Delegierens besteht darin, die Grenzen derselben zu erkennen. Anwaltliche Aufgabe sollten von einem Anwalt erledigt werden, nicht vom Sekretariat, da der Mandant ansonsten für eine anwaltliche Nichtleistung zahlt.

  4. Ich beziehe mich in dem Artikel nicht auf Vorarbeiten, sondern auf die Beratung des Mandanten, das Kernstück der anwaltlichen Leistung. Selbstverständlich unterstützen die REFAs den Prozess. Auch unsere Rechtsanwaltsfachangestellten haben erhebliche Rechtskenntnisse und ich schätze die Arbeit sehr. Ohne die Mitarbeit von Refas wären die meisten Kanzleien verloren.

    Das ist aber nicht der Punkt meines Artikels. Wenn man bei der Angebotsunterbreitung offen mit dem zukünftigen Mandanten darüber kommuniziert, dass der Fall komplett durch eine Rechtsanwaltsfachangestellte bearbeitet wird und der Anwalt nicht zu sprechen ist, habe ich kein Problem damit. Wenn man aber im Rahmen der Werbemaßnahmen und im Vorgespräch permanent darauf hinweist, dass der Fall nur durch einen spezialisierten Anwalt bearbeitet werden kann, dann hat der Mandant auch ein Recht auf den Anwalt. Alles andere ist eine Mogelpackung.

    Daneben gibt es mehr als nur zwei Konstellationen in der Materie, so dass Schema F gerade nicht immer anwendbar ist, außer man will unbedingt jeden Fall in das Schema F pressen, damit er auch ja keine Arbeit macht 😉

  5. Warum hört der Anwalt den im kostenlosen Aquise-Vorgespräch dann so interessiert zu, wenn ihn der Fall gar nicht interessiert? Aus ihrer Antwort muss ich ableiten, es geht dem Anwalt nur um die schnelle leicht verdiente Kohle. Diese Einstellung fördert nicht gerade den Ruf der Anwaltschaft. Wenn der Anwalt auf diese wirtschaftlich uninteressanten Fälle kein Bock hat, dann soll er die Finger davon lassen und sich den höheren Weihen widmen. Wenn mit dem Mandanten darüber offen kommuniziert wird, dass er keinen Anwalt zu Gesicht und Gehör bekommt, habe ich kein Problem damit.

  6. 100% Zustimmung an den Autor. Wenn man mit spezialisierter anwaltlicher / juristischer Beratung wirbt, sollte der Fall auch durch einen Anwalt /Jurist federführend bearbeitet werden.

  7. Aus der Ferne betrachtet ist das deutsche Abmahnwesen halbwegs amüsant:

    Abmahnanwälte, meist grosse Kanzeleien, betreiben ein Massengeschäft für grosse Rechteinhaber. Anti-Abmahnanwälte, meist Einzelmasken oder kleine Kanzleien, betreiben ebenso ein Massengeschäft. Die Anti-Abmahnanwälte werden direkt bezahlt, die Abmahnanwälte müssen genügend Abgemahnte finden, die zahlen. Vor Gericht gehen möchte eigentlich niemand, doch muss natürlich ab und zu ein Exempel statuiert werden. Alle Beteiligten betonen, dass es ohne Anwalt nicht gehe, verzichten aber öffentlich immer darauf, in die Einzelheiten zu gehen.

    Da der Markt hart geworden ist, wird zunehmend ins Ausland expandiert, Abgemahnte in anderen deutschsprachigen Ländern leiden inzwischen darunter.

    Was mir bei beiden Seiten auffällt: Die Schreiben beider Seiten sind häufig unsorgfältig formuliert, es gibt meist Schreibfehler und man beruft sich auf irgendwelche allgemeinen Rechtsgrundlagen. Hauptsache, man kann Druck auf die Abgemahnten machen oder bei den Abgemahnten den Eindruck erwecken, es passiere etwas!

    Für die normalerweise verrechneten Anwaltskosten kann ein Anwalt halt beim besten Willen nicht 6-10 Seiten schreiben, nachdem er vorher den Sachverhalt abgeklärt hat (Abmahnanwalt). Und für 150 Euro kann ein Anwalt halt beim besten Willen nicht 6-10 Seiten lesen, den Sachverhalt vorher abklären und dann mehrere Seiten zurückschreiben (Anti-Abmahnanwalt).

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