Telefonterror ist keine schöne Sache. Auch nicht in, wenn es sich dabei um Rückgewinnungsversuche eines Ex-Kunden durch einen Mobilfunkanbieter handelt. Der Mandant suchte uns auf, nachdem er innerhalb von vier Wochen mehr als 100 Mal von dem Mobilfunkriesen angerufen wurde. Man wollte ihn zur Rückkehr bewegen. Er wollte nicht. Seine Versuche, den Mobilfunkanbieter zur Unterlassung zu bewegen wurden schlichtweg ignoriert. Die Presse berichtete hierüber. Daraufhin haben wir den Riesen abgemahnt, eine einstweilige Verfügung beantragt und schließlich gab der Riese nach und gab eine unterschriebene, strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.
Kurze Zeit später wurde unser Mandant abermals vom Mobilfunkriesen über einen “externen Dienstleister” angerufen – trotz der abgegebenen Unterlassungserklärung, die mit einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.100 Euro versehen war. Man bestritt zunächst die Haftung für den Anruf war aber dennoch bereit, die komplette Summe als auch die Anwaltskosten zu zahlen. Eine neue Unterlassungserklärung mit einem höheren Vertragsstrafeversprechen wurde ebenfalls abgegeben.
Der Fall zeigt, dass es durchaus lohnt, unliebsame Werbung zu unterbinden.
Wie kann man denn so, ich sag mal, ungeschickt sein und statt einer Abschluss- ne Unterlassungserklärung abgeben?
wie lautet denn das Aktenzeichen des Einstweiligen Verfügungsverfahrens und in welcher Höhe hat das Gericht den Streitwert festgesetzt?
Der Verfahrenswert wurde auf 4.000 € festgesetzt. Das Az. des AG Düsseldorf lautet 58 C 9271/12