Es hagelte 1-Stern-Bewertungen – für die App „Move to iOS“. Pikant: eine App, die Android Nutzer den Wechsel ins „verfeindete“ Apple-Lager vereinfachen soll. Dennoch wohl keine Legitimation für das, was dann folgte: eine Bewertungsschlacht.
Fatal: Die durchschnittliche Bewertung der App „Move to iOS“ liegt derzeit bei etwa 1,8 Sternen. Unbefangene Nutzer könnten daraus ableiten, dass die App nichts taugt. Es scheint aber vielmehr so zu sein, dass sich hier ein „Fanlager“ namens Android positionieren will, indem der vermeintliche „Feind“ niedergekloppt wird – mit neuzeitlichen Mitteln.
Wie ist eine solche Aktion – Überhäufung eines Unternehmens oder eine Produkts mit 1-Stern-Bewertungen – rechtlich zu bewerten?
Antwort vorweg: Das ist unzulässig und eine nebenbei eine Frechheit, wenn dies wie im vorliegenden Fall geschieht und tatsächlich nicht das Produkt bewertet wird.
Missbräuchliche 1-Stern-Bewertungen sind unzulässig
Fake Bewertungen führen Kunden in die Irre und sind schädigend für das jeweils betroffene Unternehmen – in dem aktuellen Fall Apple – dessen Produkte und Dienstleistungen.
Fake Bewertungen sind keine Meinung und nicht geschützt
Es ist in rechtlicher Hinsicht anerkannt, dass in der öffentlichen Auseinandersetzung aus Gründen der Meinungsfreiheit auch Kritik hingenommen werden muss. Unzulässig ist aber eine „Schmähkritik“, d.h. Werturteile, die in jeder sachlichen Grundlage entbehrende böswillige oder gehässige Schmähungen übergehen. Dies gilt besonders für Fake-Bewertungen. Ebenso unzulässig sind Meinungsäußerungen, für die es überhaupt keine Anknüpfungspunkte gibt. Zudem sind falsche Tatsachenbehauptungen nie von der Meinungsfreiheit gedeckt und damit rechtswidrig.
Vorliegend geht es den Bewertern wohl überwiegend einzig darum, den einen Konzern zu erniedrigen – in Form von 1-Stern-Bewertungen. Dies ist von der Meinungsfreiheit nicht umfasst, da nicht die konkrete App bewertet wird, sondern einzig die Verächtlichmachung von Apple gewollt ist. Das ist nicht Sinn und Zweck von Bewertungen, auch nicht von Sternebewertungen. Zulässig sind Sternebewertungen als Ausdruck der Meinungsfreiheit. Sind die Sterne jedoch bloßer Ausdruck einer Schmähung oder sollen diese als Ausdruck unwahrer Tatsachenbehauptungen abgegeben werden, so ist dies unzulässig.
Tipp:
Wer eine 1-Stern-Bewertung zur Äußerung der eigenen Meinung abgeben möchte darf dies tun, sollte aber das Produkt oder die Dienstleistung damit bewerten und die Bewertung auch begründen, auch wenn dies gesetzlich kein Muss ist.
Ergänzung:
Unzulässig ist die Abgabe einer negativen Bewertung aus rein diffamierenden Gründen, auch wenn es sich dabei nur um eine Sterne Bewertung ohne Textbeitrag handelt.
ein rein theoretisches Problem? Nein!
Es gibt bereits Fälle, in denen Fake-Bewerter, die reine 1-Stern-Bewertungen aus rufschädigenden Gründen abgegeben haben, überführt werden können, weil sie bspw. den einen Betrieb mit fünf Sternen bewertet haben und am gleichen Tag den Konkurrenten mit nur einem Stern, obwohl sie bisher keinen Kontakt zu dem Unternehmen oder dessen Produkten bzw. Dienstleistungen hatten. Die ersten Gerichtsverfahren hierzu werden Klarheit bringen.
Eine Begründung von ein-Sterne-Bewertungen ist also gesetzlich nicht vorgeschrieben. Ein Sterne-Bewertung müssen nicht rufschädigend sein, sondern könnten auch einen sachlichen Grund haben. Begründungen sind aber, wie Sie sagen, nicht vorgeschrieben. Ein-Sterne-Bewertungen sind also ohne Nennung von weiteren Gründen offenbar erstmal legal.
Können wir uns einigen, dass Ihre restliche rechtliche Bewertung unzutrefffend ist? Dann könnten wir das alles ja zusammenfassen mit „Herr Gulden hält das für eine Frechheit und das gehört verboten!“
Gerne würde ich mich darauf einigen, aber so einfach ist es leider nicht. Will der Bewertende das Unternehmen mit seiner 1-Stern-Bewertung schädigen, dann ist dies nicht zulässig. Problematisch ist natürlich die Beweisführung. Aber auch hier gibt es Möglichkeiten der Überführung.
Worin sehen Sie die Rechtsgrundlage für die „Unzulässigkeit“, wenn es sich nicht gerade um ein Konkurrenzunternehmen handelt?
Verstoß gegen das Unternehmerpersönlichkeitsrecht, zudem 824, 826 BGB.
Also wenn Sie mich fragen ist ein Stern noch zu viel 😉
Warum nicht gleich auch noch § 825??
Ich verstehe das nicht, Ein Stern für ein Apple-Produkt -egal welches- ist aus sozialethischen Gründen ausreichend. Halbe gibt es ja nicht.
Produkte dieses Unternehmens haben hier Hausverbot.
Lassen Sie mich raten, Herr Gulden: Sie besitzen selbst ein iPhone. Und Ihre Texte schreiben Sie an einem MacBook, während Sie abends auf Ihrem iPad surfen.
Ihr Beitrag liest sich wie der eines typischen hysterischen Apple-Fanboys.
Zu dieser Annahme könnte man wohl ebenso kommen wie zu der, dass andere Kommentatoren zum „Android Lager“ zählen. Ich kann Sie aber beruhigen. Der Text wurde nicht auf einem Mac Book geschrieben. Die Einschätzung erfolgt neutral. Ebenso frech wäre das Vorgehen der Bewerter, wenn sich das alles in Apples App Store abgespielt hätte.
Es erstaunt immer wieder, wie jemand mit so überschaubaren Rechtskenntnissen wie Sie Herr Gulden meint, sich zu jedem Thema äußern zu müssen und zu allem und jedem eine Meinung zu haben. Sehr viel Meinung für so wenig Fachkenntnis, Herr „Kollege“ Gulden.
Thomas D.? Lieber anonymer Kritiker. Klären Sie das interessierte Publikum und auch mich, den Unwissenden, doch auf, gerne mit Ihrem wohl mindestens überragenden Fachwissen. Oder sind Sie womöglich gar kein Jurist?