München ist gefallen – Waldorf Frommer verliert in München zu Recht, (Urteil vom 31.10.2014 Az. 264 C 23409/13)

Abgemahnt wurde als Anschlussinhaberin die Mutter eines 17-jährigen und eines volljährigen Sohnes. In der mündlichen Verhandlung konnte die Beklagte glaubhaft vortragen, dass sie selbst keinerlei  technische Kenntnisse in Bezug auf Peer-to- Peer Netzwerke habe und dass sie zu den vorgeworfenen Tatzeitpunkten entweder nicht zuhause war oder derart im Haushalt beschäftigt war, dass gar keine Zeit für eine derartige Internetnutzung bestand. Außerdem ergab die mündliche Verhandlung, dass sowohl der Ehemann als auch die beiden Söhne der Beklagten zu den streitgegenständlichen Zeitpunkten das Internet nutzen konnten und wahrscheinlich auch genutzt hatten. Allerdings konnte sich keiner der Familienmitglieder auf Nachfrage den Vorwurf erklären. Eine Zeugenvernehmung fand nicht statt, da die Familienmitglieder bereits vorab mitgeteilt hatten, von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen.


gulden röttger | rechtsanwälte

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Waldorf Frommer

Dies war nach Ansicht des Gerichts allerdings auch nicht notwendig, da aufgrund des glaubhaften Vortrags der Beklagten die Vermutung einer Alleintäterschaft des Anschlussinhabers ausgeschlossen sei.  In Anlehnung an das Bearshare Urteil des BGH sei die tatsächliche Vermutung bereits dann ausgeschlossen, wenn (auch) andere Personen den Anschluss nutzen konnten. Diese sekundäre Darlegungslast führe auch nicht zur Umkehr der Beweislast oder zu einer Pflicht, dem Gegner die für den Erfolg benötigten Informationen zu beschaffen. Es reicht aus, dass glaubhaft mitgeteilt wird, ob und ggfls. welche Personen als Täter in Betracht kommen. Im Rahmen der sekundären  Darlegungs-last dürften keine unmöglich zu erfüllenden Anforderungen gestellt werden.

Auch eine Störerhaftung kam nicht in Betracht, da der Anschluss der Beklagten hinreichend gesichert gewesen und der minderjährige Sohn von der Beklagten belehrt und aufgeklärt worden sei, er dürfe derartige Rechtsverletzungen nicht begehen. Überwachungsmaßnahmen müssten erst getroffen werden, wenn sich für den Anschlussinhaber entsprechende Anhaltspunkte ergeben. Hinsichtlich der volljährigen Familienmitglieder bestehe keine Belehrungs- und Überwachungspflicht.

Fachanwalt Gulden: „Alle Abgemahnte, die Kinder haben und keine Tauschbörse genutzt haben, sollten künftig keine Unterlassungserklärung abgeben und erste Recht keine Zahlungen leisten.“…“Waldorf Frommer wird weiter abmahnen, muss sich nun aber auch in München mehr anstrengen, um abzukassieren.“

Fazit

Es ist zu begrüßen, dass sich nunmehr auch das AG München den Vorgaben des BGH angepasst hat und keine überzogenen Darlegungspflichten mehr an die Anschlussinhaber stellt. Es stellt nämlich gerade keine Lebenserfahrung dar, dass der Anschlussinhaber als Alleintäter in Betracht kommt, wenn die ganze Familie den Anschluss nutzt. 

RAe Müller, Gulden

Von Karsten Gulden

Rechtsanwalt, Mediator & Konfliktberater - Leitgedanke: Achtsame Kommunikation ist der Bund menschlichen Daseins

5 Kommentare

  1. Spitze! Schade nur das Waldorf Frommer nicht zusätzlich noch zu einer Prügelstrafe mit Stock verurteilt wurde 😉
    Denn Sie haben Recht, die werden weiter machen. Ich hoffe das Ergebnis wird so publik, dass der Laden jdes Mal aufs Neue vor Gericht verliert…

  2. Und wieder ein Fakt: es besteht kein Anlass dafür eine modifizierte Unterlasungserklärung abzugeben. Da die Kläger immer in der Beweispflicht stehen!
    Weil aber die Anschlussinhaberin nur eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben und nicht gezahlt hatte, hat „Waldorf Frommer“ auf Zahlung des Schadensersatzes und der Anwaltskosten geklagt, und diesmal verloren – in anderen Fällen kann man „Waldorf Frommer“ sogar einige Betrugsversuche nachweisen. Die Gerichte in München müssen sich jetzt auf unangenehme Fragen zu früheren Gerichtsverfahren einstellen.

  3. Erstaunlich. Vor allem wie will die Rspr. wahlweise diesen Richtungswechsel bzw. im Nachinhein die bis vor kurzen geäußerte Rechtsauffassung ohne Rot zu werden verargumentieren. Die Berufung auf das „Anti-Abzock Gesetz“ verfängt nicht, da dies keine Regelungen zur Beweislast enthält. Da galt und gilt stets die gute alte ZPO.

  4. Wir sind Vermieter und haben Studenten (meist auch Austauschstudenten) in unseren Wohnungen. Diese bekommen von uns das Internet gestellt (inkludiert in der Pauschalmiete). Dh: das Internet läuft natürlich auf den Namen des Vermieters. Und dieser (also wir) wurden dann auch fleißig abgemahnt. Das Internet ist gesichert mit Passwörter die kryptischer nicht sein können, wir als Vermieter sind selber nicht wohnhaft in dem Gebäude mit dem abgemahnten Internet (wir waren dort auch noch nie gemeldet), und wir haben vor und zur Nutzung auch allen Mietern Informationsblätter unterschreiben lassen, dass Peer-to Peer Netzwerke verboten sind, dass keine Downloads oder Uploads erlaubt sind etc. Also an sich liegt jede rechtliche Grundlage auf unserer Seite. Und trotzdem ist diese Kanzlei wie ein Pitbull, der sich an kleinen Leuten festbeisst, die zu ihren Zimmern auch Internet anbieten um Studenten, die nicht so viel Geld haben den Zugang zum Internet zu ermöglichen. Mittlerweile ist die Abmahnung eigentlich auch verjährt (von 2012) und trotzdem wurde uns letztens mitgeteilt, dass die Akten dem Gericht vorgelegt wurden. Also bitte sagt mir: wie viel muss man denn noch machen, um auf der sicheren Seite zu sein? Bei uns scheint es jedenfalls nicht zu funktionieren!

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