München ist gefallen – Waldorf Frommer verliert in München zu Recht, (Urteil vom 31.10.2014 Az. 264 C 23409/13)
Abgemahnt wurde als Anschlussinhaberin die Mutter eines 17-jährigen und eines volljährigen Sohnes. In der mündlichen Verhandlung konnte die Beklagte glaubhaft vortragen, dass sie selbst keinerlei technische Kenntnisse in Bezug auf Peer-to- Peer Netzwerke habe und dass sie zu den vorgeworfenen Tatzeitpunkten entweder nicht zuhause war oder derart im Haushalt beschäftigt war, dass gar keine Zeit für eine derartige Internetnutzung bestand. Außerdem ergab die mündliche Verhandlung, dass sowohl der Ehemann als auch die beiden Söhne der Beklagten zu den streitgegenständlichen Zeitpunkten das Internet nutzen konnten und wahrscheinlich auch genutzt hatten. Allerdings konnte sich keiner der Familienmitglieder auf Nachfrage den Vorwurf erklären. Eine Zeugenvernehmung fand nicht statt, da die Familienmitglieder bereits vorab mitgeteilt hatten, von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen.
gulden röttger | rechtsanwälte
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Dies war nach Ansicht des Gerichts allerdings auch nicht notwendig, da aufgrund des glaubhaften Vortrags der Beklagten die Vermutung einer Alleintäterschaft des Anschlussinhabers ausgeschlossen sei. In Anlehnung an das Bearshare Urteil des BGH sei die tatsächliche Vermutung bereits dann ausgeschlossen, wenn (auch) andere Personen den Anschluss nutzen konnten. Diese sekundäre Darlegungslast führe auch nicht zur Umkehr der Beweislast oder zu einer Pflicht, dem Gegner die für den Erfolg benötigten Informationen zu beschaffen. Es reicht aus, dass glaubhaft mitgeteilt wird, ob und ggfls. welche Personen als Täter in Betracht kommen. Im Rahmen der sekundären Darlegungs-last dürften keine unmöglich zu erfüllenden Anforderungen gestellt werden.
Auch eine Störerhaftung kam nicht in Betracht, da der Anschluss der Beklagten hinreichend gesichert gewesen und der minderjährige Sohn von der Beklagten belehrt und aufgeklärt worden sei, er dürfe derartige Rechtsverletzungen nicht begehen. Überwachungsmaßnahmen müssten erst getroffen werden, wenn sich für den Anschlussinhaber entsprechende Anhaltspunkte ergeben. Hinsichtlich der volljährigen Familienmitglieder bestehe keine Belehrungs- und Überwachungspflicht.
Fachanwalt Gulden: „Alle Abgemahnte, die Kinder haben und keine Tauschbörse genutzt haben, sollten künftig keine Unterlassungserklärung abgeben und erste Recht keine Zahlungen leisten.“…“Waldorf Frommer wird weiter abmahnen, muss sich nun aber auch in München mehr anstrengen, um abzukassieren.“
Fazit
Es ist zu begrüßen, dass sich nunmehr auch das AG München den Vorgaben des BGH angepasst hat und keine überzogenen Darlegungspflichten mehr an die Anschlussinhaber stellt. Es stellt nämlich gerade keine Lebenserfahrung dar, dass der Anschlussinhaber als Alleintäter in Betracht kommt, wenn die ganze Familie den Anschluss nutzt.
RAe Müller, Gulden