„Die Quote heiligt die Mittel“ heißt es so schön in der Fernsehwelt. Gesetze sind da oftmals störend. Aus diesem Grunde lassen sich Fernsehsender erfahrungsgemäß von den Gefilmten vorab eine Einwilligung in die Veröffentlichung der Filmaufnahmen geben. Dies ist allerdings nicht immer der Fall. Insbesondere wenn größere Personengruppen gefilmt werden, wird die ein oder andere Einwilligung „vergessen“. Was aber tun, wenn man sich ungewollt im Fernsehen wiederfindet, vielleicht sogar nackt?!
Nun, dann sollte man sich nicht scheuen, den jeweiligen Fernsehsender zu „kontaktieren“. Liegt eine Einwilligung in die Veröffentlichung der Bildaufnahmen vor? Bitte vorlegen!
Meist bleibt jedoch für solche Fragestunden keine Zeit, da die Ausstrahlung der Sendung unmittelbar bevorsteht. In diesen Fällen helfen einstweilige Verfügungen gegen die Fernsehsender und ihre digitalen Tochtergesellschaften. Letzteres sollte nicht vergessen werden, da die Fernsehsendungen in der heutigen Zeit bereits vorab im Internet beworben werden. Abmahnungen auf Unterlassung sind in diesen Konstellationen erfahrungsgemäß nicht zielführend, da sie in vielen Fällen einfach ignoriert werden und es dennoch zur Ausstrahlung der Sendung kommt. Dann kann der Gefilmte seine Energien auf die Erlangung einer Geldentschädigung konzentrieren. Ein solches „Schmerzensgeld“ wird nicht in jedem Fall einer unerlaubten Fernsehausstrahlung gezahlt, wohl aber, wenn es sich dabei um Nacktaufnahmen handelt.
Das Recht auf die mediale Selbstbestimmung ist schützenswert und schutzfähig und sollte nicht leichtfertig aufgegeben werden. Persönlichkeiten sind gefragt.