Am Donnerstag sollte der Gesetzentwurf zum Sexualstrafrecht verabschiedet werden. Der Entwurf sah unter anderem vor, dass die “unbefugte” Herstellung eines Fotos eines nackten Kindes oder die Verbreitung strafbar sein sollte. Strafbar wären demnach unter Umständen auch Schnappschüsse von nackten Kindern gewesen. Dies ging vielen zu weit. Ein Feinschliff musste her. Dieser liegt nun vor. Eine Kehrtwende um 179 Grad, da selbst das Fotografieren von nackten Kindern nur noch strafbar sein soll, wenn die Bilder verkauft oder in Tauschbörsen eingestellt werden sollten.
In der Praxis wird dies wohl die Tür zur Straffreiheit bilden (man habe die Bilder niemals verkaufen wollen oder in Tauschbörsen einstellen wollen…).
Die Verbreitung von Nacktbildern von Erwachsenen soll auch nur noch strafbar sein, wenn die Bilder geeignet seien, dem Ansehen der Person erheblichen Schaden beizufügen. Die Nacktheit allein reicht also nicht.
Wieso der Rückzieher?
Grund ist unsere Verfassung und das Verbot einer Gefährdungsstrafbarkeit. Mit anderen Worten: Der ursprüngliche Gesetzesentwurf hätte einer verfassungsrechtlichen Überprüfung wahrscheinlich nicht standgehalten. Daher musste Maas einlenken und den politisch motivierten Vorstoß korrigieren. Alles für die Katz also?
Nein, da der Vorstoß die Presse und Medien und damit auch das Volk erreichte und das Bewusstsein um das mögliche Unrecht verschärft haben dürfte.
Gut, dass wir in Deutschland zudem dualistisch aufgestellt sind, was die Bekämpfung solcher Problematiken anbetrifft. Das Zivilrecht bietet neben dem Strafrecht auch zukünftig womöglich das effektivere Mittel, das eigene Ansehen zu schützen und zu wahren, wenn es um die unbefugte Anfertigung und Verbreitung von Nacktbildern der eigenen Person geht. Die Herstellung eines Nacktbildes dürfte in den meisten Fällen jedenfalls einen Verstoß gegen den Kern des Persönlichkeitsrechts der abgebildeten Person darstellen, wenn die Aufnahnme gegen den (mutmaßlichen) Willen des Abgebildeten oder der Erziehungsberechtigten erfolgt. In einem solchen Fall kann der Täter abgemahnt und die Vernichtung des Nacktbildes verlangt werden. Zudem muss der Täter die Abmahnkosten tragen, was den meisten Tätern Strafe genug sein dürfte. Abgesichert wird das Ganze dann noch durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, an die der Täter lebenslänglich gebunden ist.