Nächster Nackenschlag für Filesharing-Abmahner – BGH zur Belehrungspflicht

Kurz und knapp:

keine Belehrungspflicht über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen für erwachsene

  • Mitbewohner einer Wohngemeinschaft
  • deutsche oder ausländische Gäste / Bekannte

In dem BGH Verfahren (Az.: I ZR 86/15) hatte die abgemahnte Anschlussinhaberin ihrer in Australien lebenden Nichte und deren Lebensgefährten Zugang zu ihrem Internetanschluss gegeben, ohne diese darüber aufzuklären bzw. zu belehren, keine Urheberrechtsverletzung bei der Nutzung zu begehen. Die Nichte und der Lebensgefährte hatten während ihres Aufenthalts den Film „Silver Linings Playbook“ über eine Tauschbörse heruntergeladen und die Anschlussinhaberin erhielt im Anschluss eine Abmahnung. Das Amtsgericht hatte eine Haftung der Anschlussinhaberin abgelehnt, die Berufung eine solche bejaht.

 

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Keine Belehrungspflicht für erwachsene Nutzer des W-LAN

Der BGH hat in meinen Augen die richtige Entscheidung getroffen und eine Belehrungspflicht für erwachsene Gäste abgelehnt, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Nutzung des Internetanschlusses vorliegen und somit eine Haftung der Anschlussinhaberin folgerichtig abgelehnt.

 

Mit dem Urteil nähert sich der BGH in Sachen Filesharing wieder ein deutliches Stück der Lebensrealität.

 

Tobias Röttger Anwalt

Laut der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 087 / vom 12.05.2016 – der Volltext des Urteils liegt noch nicht vor – ist der BGH in der Frage der Belehrungspflicht noch wesentlich deutlicher geworden:

„Den Inhaber eines Internetanschlusses, der volljährigen Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft, seinen volljährigen Besuchern oder Gästen einen Zugang zu seinem Internetanschluss ermöglicht, trifft keine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht.“

 

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Eine Belehrungspflicht ist vollkommen lebensfremd

Wer hat schon Lust seinen Gästen und Freunden einen WLan-Nutzungsvertrag unterschreiben zu lassen? Eine mündliche Belehrung muss in einem Gerichtsverfahren ebenfalls erst mal nachgewiesen bzw. glaubhaft dargelegt werden. Mit dem Urteil nähert sich der BGH in Sachen Filesharing wieder ein deutliches Stück der Lebensrealität.

Deutscher oder Ausländer – egal

Wenn man den Sachverhalt des Urteils zu Grunde legt, macht es auch keinen Unterschied, ob der Gast aus Deutschland oder dem Ausland stammt. Bei ausländischen Gästen haben die Gerichte in der Vergangenheit häufig viel höhere Anforderungen an die Belehrungspflicht gestellt, als an deutsche Gäste, die im deutschen Rechtssystem aufgewachsen sind.

Achtung – keine Freifahrtschein für Filesharing

Dieses Urteil darf aber nicht als Freifahrtschein für das Filesharing verstanden werden. Im Falle einer Abmahnung muss der abgemahnte Anschlussinhaber immer noch glaubhaft darlegen, warum nicht er, sondern ein Dritter als Täter in Betracht kommt. Gelingt dies, besteht nun nicht mehr die zweite Hürde – die bis dahin von den Gerichten häufig geforderte Belehrung der Gäste oder WG-Mitbewohner über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen.

Bessere Verteidigungschancen bei einer Abmahnung wegen Filesharing

Dies erleichtert die Verteidigung von solchen sehr häufig vorkommenden Fallkonstellationen erheblich. Bei den Rechteinhabern und Abmahnkanzleien werden die Sektkorken sicherlich nicht geknallt haben. Die Entscheidung ist neben der Ankündigung des freien W-LAN „ohne Störerhaftung“ der nächste Nackenschlag für die Contentindustrie.

Von Tobias Röttger

Blogger, YouTuber, Rechtsanwalt und Gesellschafter von gulden röttger | rechtsanwälte. Meine Steckenpferde sind das Geistige Eigentum, Social Media, Persönlichkeitsrechte, Internet und Musik.

Ein Kommentar

  1. Der in Ihrem Beitrag mitschwingende optimistische Ton ist m. E. unberechtigt. Das Problem der meisten Abgemahnten ist nicht, dass sie keine Belehrung der Mitnutzer vorweisen können, sondern schon davor, dass ihnen die Gerichte nicht glauben, dass es ein Mitnutzer war. Solange die Gerichte mit Billigung des BGH die sekundäre Darlegungspflicht soweit zu einer Beweislastumkehr pervertieren, dass der Abgemahnte nachweisen muss, dass er quasi die Täterschaft eines anderen erforscht hat, gibt es keinen Grund für die Abmahnindustrie zu trauern…

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