Die einen drängen sich ins Fernsehen (Talkshows, Reality-Dokus), um gegen ein geringes Entgelt ihren Nonsens loszuwerden, andere arbeiten Jahre darauf hin, um als Schauspieler ihren Lebensunterhalt zu verdienen und eine nicht unbeachtliche Schar landet im TV, obwohl sie dies nie wollten.
Unser Mandant ist einer der unfreiwilligen Fernsehstars. Beim Bäcker wurde er darauf angesprochen. „Du machst so was, du lässt Dinge verschwinden“. Im Frühstücksfernsehen hätte man über ihn berichtet. Er konnte sich dunkel an ein Fernsehteam und eine nervige Reporterin erinnern, aber auch daran, dass er jeglicher Ausstrahlung des Sendematerials, auf dem er zu erkennen ist, nachdrücklich widersprochen hat.
Die ursprüngliche Version des Beitrags lief bei dem einfühlsamen, immer-gut-drauf (dank 5 Kilo Geflügelwurst in der Woche) Moderator. Unser Mandant wurde wunschgemäß unkenntlich gemacht. Das Team vom Frühstücksfernsehen sendete am nächsten Morgen eine Zusammenfassung des Beitrags. Scheinbar war es für den Verantwortlichen der Zusammenfassung doch noch ein paar Stunden zu früh, den in der Zusammenfassung wurde die Verpixelung schlichtweg vergessen und unser Mandant war deutlich für mehrere Minuten zu erkennen. Plötzlich wurde er mit einem Bericht in Verbindung gebracht, mit dessen negativen Enthüllungen er nichts zu tun hatte. Er war nur zum falschen Zeitpunkt, am falschen Ort.
Dem investigativen Journalismus vieler TV-Formate ist es zu verdanken, dass viele Menschen unfreiwillig in die Arena geschmissen und der Öffentlichkeit zum Fraß vorgeworfen werden.
Die Filmaufnahmen an sich, wenn sie in einem öffentlichen Bereich stattfinden, sind grundsätzlich nicht rechtswidrig. Für die Veröffentlichung und Verbreitung des Filmmaterials hingegen, bedarf es der Genehmigungen der gefilmten Personen, sofern keine Ausnahmen des § 23 KunstUrhG einschlägig sind. Eine Ausstrahlung des nicht genehmigten Materials ist nur dann möglich, wenn die gefilmten Personen durch Verpixelung, etc. unkenntlich gemacht sind.
Das Aufklärungsformat erfreut sich großer Beliebtheit in deutschen Wohnzimmern. Es macht ja Spaß, mit ner Pulle Bier vorm Fernseher zu sitzen und mit einer gewissen Schadenfreude den Ertappten und Bloßgestellten zu beobachten. Die Sender und Produktionsfirmen sind natürlich alles Gutmenschen, man will den braven TV-Zuschauer über die bösen Machenschaften der Fernsehtechniker, Hausmeister, Handwerker, Fundbüros, etc. aufklären, die Quote spielt natürlich keine Rolle. Es geht nur um die Fakten. Diese müssen natürlich mit stimmungsvoller Musik, actionreichen Schnitt und schockiert dreinschauenden Reportern unterfüttert werden. Was bringen die besten Fakten, wenn es keiner anschaut.
Hiergegen kann man sich aber wehren. In dem vorbenannten Fall bestand ein Anspruch auf Unterlassung seitens unseres Mandanten, welcher auch seitens des Fernsehsenders erfüllt worden ist. Über eine Geldentschädigung wird aktuell noch gestritten.
Wichtig ist, dass man die Nachweise schnellstmöglich sichert, da die TV-Sender nur befristet verpflichtet sind, die streitgegenständlichen Aufnahmen herauszugeben.
„Wichtig ist, dass man die Nachweise schnellstmöglich sichert“
Und wie geht das?
Hallo Ingo,
man sollte die betroffen Sendung aufnehmen. Falls man diese verpasst hat, steht diese in vielen Fällen noch in den Online-Mediatheken des jeweiligen Senders zur Verfügung. Wenn dies auch nicht der Fall ist, kann man vom Sender einen Mitschnitt verlangen, sofern man dies zeitig beantragt. Die unterschiedlichen Bundesländer haben teilweise unterschiedliche Fristen, in denen man einen Mitschnitt / Kopie verlangen kann. Das hängt davon ab, welcher Landesmedienanstalt der betroffene Sender angehört. Hier sollte man sofort nach Kenntnisnahme einen versierten Anwalt aufsuchen, der alles in die Wege leiten kann.