OLG Düsseldorf: Zu den Mindestanforderungen an eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung, Az. I-20 W 132/11

Kläger, die das Anbieter von Audiodateien im Internet abmahnen wollen, müssen darlegen, dass ihnen die Rechte an den Musiktiteln zustehen, sonst werden den an eine Abmahnung zu stellenden Mindestanforderungen nicht erfüllt, beschloss das OLG Düsseldorf am 14. November 2011 (Az. I-20 W 132/11).

Eine Abmahnung, die den Verstoß nicht erkennen lässt und auch den Schuldner nicht in die Lage versetzt, eine wirksame Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben, stellt einem Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf zufolge eine völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung dar (Az. I-20 W 132/11). Zu den Mindestanforderungen, die an eine Abmahnung zu stellen sind, gehöre dem 20. Zivilsenat zufolge, dass der Abmahnende seine Sachbefugnis darlegt, also kundtut, warum er berechtigt ist, den beanstandeten Verstoß zu verfolgen. Außerdem muss deutlich zum Ausdruck gebracht werden, welches konkrete Verhalten beanstandet wird, damit der Abgemahnte die gebotenen Folgerungen ziehen kann.

Das OLG entschied, dass das alleinige Anbieten von 304 Audiodateien zum Herunterladen noch keinen Urheberrechtsverstoß darstelle. Die Dateien könnten gemeinfrei oder mit einer allgemeinen Lizenz versehen sein. Mittlerweile würden Interpreten ihre Stücke zur freien Verbreitung ins Netz einstellen. Da das Urheberrecht ein Ausschließlichkeitsrecht sei, können diese Rechte auch nicht von Dritten geltend gemacht werden. Die Richter verwarfen das Argument, eine Berechtigung der Beklagten an den Titeln sei nicht ersichtlich. Ihrem Beschluss nach sei allein entscheidend, ob den Klägerinnen Rechte an den Titeln zustehen. Ohne die Angabe der Titel konnte die Beklagte der Abmahnung nicht entnehmen, welches Verhalten sie in Zukunft unterlassen soll. Die Schlussfolgerung des Oberlandesgerichts: Die Beklagte sei nicht zur generellen Unterlassung des Anbietens von Audiodateien zum Herunterladen verpflichtet, sondern nur zur Unterlassung des Angebots der Titel der Klägerinnen – die Abmahnung: eine völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung, die einer Nichtleistung gleicht.

Fazit:

Eine willkommene Entscheidung im Kampf gegen den Abmahnwahn. Es darf allerdings bezweifelt werden, dass sich andere Gerichte vollumfänglich der Auffassung des OLG Düsseldorf anschließen werden. Es wäre daher an der Zeit, auch die Grundsatzfrage der Kostenerstattung im Falle von Filesharing-Massenabmahnungen höchstrichterlich prüfen zu lassen.

(kg)

Von Tobias Röttger

Blogger, YouTuber, Rechtsanwalt und Gesellschafter von gulden röttger | rechtsanwälte. Meine Steckenpferde sind das Geistige Eigentum, Social Media, Persönlichkeitsrechte, Internet und Musik.