Online-Terrorismus – Hoax „Attentäter“ Veerender Jubbal (ein Sikh) könnte viel Geld verlangen von den Medien

Ein Troll bearbeitet ein Badezimmer-Selfie eines Journalisten und verbreitet das Bild im Internet mit dem Hinweis, dass dies einer der Attentäter von Paris sei. Das Bild macht weltweit die Runde und wird ungeprüft von den Medien aufgenommen.

Wenn es nicht so traurig wäre, würde ich schmunzeln über den Fall des Sikh Jubbal. Der Kanadier wurde Opfer eines unbeschreiblichen Missgeschicks der Medien, der verdeutlicht, wie sehr die Medien unter Zeitdruck stehen. Das entbindet sie jedoch nicht von ihrer Verantwortung gegenüber denjenigen, über die sie berichten und auch nicht gegenüber ihren Lesern. Es geht um Wahrheit.

Spielte der Fall in Deutschland könnten sich Presse und Medien warm anziehen, die auf den Hoax reinfielen und das Bild mit der Botschaft des vermeintlichen Paris-Attentäters verbreiteten. Käme der Sikh zu mir, dann würde ich ihm anraten, die unbedachten Verbreiter in Haftung zu nehmen.

Die weltweite „Fahndung“ und Berichterstattung über einen Menschen als Terroristen stellt zweifelsohne eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung dar. Ein solches Vorgehen hat weitreichende Konsequenzen für die Medien und Presse, die nicht hinreichend recherchiert haben. Das dürfte vorliegend in den meisten Fällen zutreffen. Es wäre ein Einfaches gewesen herauszufinden, wer der Herr auf dem bearbeitenden Bild nun in Wahrheit ist.

Die reine Verdachtsberichterstattung ist zwar zweck- und rechtmäßig, wenn sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich gehalten werden darf, und der Berichterstatter vor der Verbreitung eines Artikels hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt der darin aufgestellten Behauptungen angestellt hat, vgl. BGH Urteil vom 17.12.2013 (VI ZR 211/12). Erforderlich ist aber in jedem Fall ein „Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst Öffentlichkeitswert verleihen“. Hierdurch soll die Gefahr einer Vorverurteilung der betroffenen Person begrenzt werden. Daran dürfte es fehlen. Ein klein wenig Photoshop, etwas Koran und eine Brise Sprengstoffgürtel auf einem Bild reichen nicht aus, um einen Menschen online zu terrorisieren.

Eine einfache Suche des Bildes über die Suchmaschinen hätte das Rätsel auflösen können.

Geldentschädigung

Der Sikh könnte Geld verlangen. Viel Geld von den verantwortungslosen Medien.

Er erwägt nun, rechtliche Schritte gegen die Medien einzuleiten, die sich an der Vorverurteilung beteiligt haben. Recht so, lieber Sikh.

Die Zubilligung einer rekordverdächtigen Geldentschädigung ist nach der oben genannten Entscheidung des BGH auch sicherlich möglich, das das Persönlichkeitsrecht Jubbals durch diese Berichterstattung in schwerstem Maße verletzt wurde.

 

Von Karsten Gulden

Rechtsanwalt, Mediator & Konfliktberater - Leitgedanke: Achtsame Kommunikation ist der Bund menschlichen Daseins