Pahh, ich habe niemanden verletzt – das Bild habe ich im Internet gefunden…

…auch professionelle Verlage arbeiten nicht immer professionell. Schlampigkeit am Arbeitsplatz kann sehr teuer werden

Verlage von kostenlosen Zeitschriften und Zeitungen gibt es wie Sand am Meer. Sie leben von der Werbung. Werbung wird nur dann geschaltet, wenn die Auflage groß genug ist und die Zeitschrift / Zeitung beliebt ist.

Jeden Monat / Woche müssen sich die Redakteure was Spannendes aus den Fingern saugen und dazu auch noch eine passende Bebilderung suchen. Ohne Bilder geht heute nichts mehr.

Eine kurze Reportage über die starken Sommergewitter muss natürlich mit ausdrucksstarken Gewitter-Fotos geschmückt werden. Keine passenden Fotos zur Hand – ab ins Netz, da gibt es genügend.

Bilder aus dem InternetDiesen Vorgang erleben wir immer wieder. Man sollte grundsätzlich davon ausgehen, dass Redakteure und Verlagsmitarbeiter eines professionellen Verlags das Urheberrecht in seinen Grundzügen kennen sollten. Die Realität sieht anders aus. Die Bilder werden einfach aus dem Internet kopiert und gedruckt.

Die häufigste Ausrede lautet, da war kein Copyright-Vermerk oder der Urheber war nicht benannt, daher ist man davon ausgegangen, dass das Bild gemeinfrei sei.

Um es einmal klar zu stellen, in Deutschland bedarf es keines Copyrights-Vermerks. Ein Foto unterliegt in der Regel immer dem urheberrechtlichen Schutz (Lichtbildwerk – § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG oder Lichtbild – § 72 UrhG).

Es bedarf der Zustimmung des Urhebers (Fotografen) oder desjenigen, der die Nutzungsrechte an dem streitgegenständlichen Bild inne hat, um ein fremdes Bild veröffentlichen zu können.

Bilder- und Fotoklau im Internet – Was kann man dagegen tun?

Liegt die Zustimmung des Urhebers nicht vor, kann dieser gegen den Verlag, der das Bild illegal veröffentlicht hat, rechtliche Schritte einleiten. Der Fotograf hat gegenüber dem Verlag ein Anspruch auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und ggf. Vernichtung der streitgegenständlichen Auflage.

Das kann einen Verlag sehr teuer zu stehen kommen.

Der Schadensersatzanspruch im Falle eines Urheberrechtsverstoßes

Daneben findet in der Regel auch häufig ein Verstoß gegen das Urheberpersönlichkeitsrecht statt, da der Urheber des Bildes, also der Fotograf, nicht benannt wird. Dieser hat ein Recht auf Namensnennung (§ 13 UrhG). Den Fotografen muss man nur dann nicht nennen, wenn dieser auf die Namensnennung ausdrücklich verzichtet hat.

Der Verlag begeht auch dann eine Urheberrechtsverletzung, wenn er das Bild grundsätzlich verwenden darf, aber den Urheber des Bildes nicht aufführt.

Urheberpersönlichkeitsrecht – Was ist das?

Viele Verlage fordern lautstark das Leistungsschutzrecht, dass sie regelmäßig Rechte Dritter (Fotografen) verletzen, interessiert sie nicht die Bohne. David gegen Goliath – der Verlag ist groß und der Fotograf nur ein kleines Licht.

Denkste, Rechtsverletzungen dieser Art kann man wie beschrieben entgegentreten. Das Internet ist kein rechtsfreier Raum, auch für die Verlage nicht und die angebliche Unwissenheit schützt auch vor Strafe nicht.

 

 

 

Von Tobias Röttger

Blogger, YouTuber, Rechtsanwalt und Gesellschafter von gulden röttger | rechtsanwälte. Meine Steckenpferde sind das Geistige Eigentum, Social Media, Persönlichkeitsrechte, Internet und Musik.

2 Kommentare

  1. Hallo Tobias,

    vielen Dank für deinen Artikel.
    Wie können sich Verlage / Zeitschriften schützen die Werbeanzeigen von Dritten veröffentlichen?

    Vielen Dank im Voraus + viele Grüße
    Tony

  2. Hallo Tony,

    das ist in der Tat problematisch. Auch Verlage haben schon Bildabmahnungen wegen Ihrer Werbeanzeigen bekommen. Die Frage, ob der Verlag eindeutig dafür haftet, ist noch nicht abschließend geklärt. Am besten ist, wenn man sich von dem Auftraggeber der Werbeanzeige eine schriftliche Bestätigung geben lässt, dass er die notwendigen Rechte für die Veröffentlichung des Bildes inne hat.

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